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BSG, Beschluss vom 06.03.2019 - 9 V 50/18 B
Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem OEG Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze in den miteinander zu vergleichenden Entscheidungen Verkennung einer höchstrichterlichen Entscheidung
1. Eine die Revisionszulassung rechtfertigende Divergenz ist anzunehmen, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die in zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen.
2. Dies setzt die Darlegung voraus, dass das Berufungsgericht die höchstrichterliche Rechtsprechung in dem angefochtenen Urteil in Frage stellt.
3. Wenn das Berufungsgericht eine höchstrichterliche Entscheidung in ihrer Tragweite für den entschiedenen Fall lediglich verkennt, liegt noch keine Divergenz vor.
4. Das Gesetz unterstellt, dass ein Rechtsanwalt in der Lage ist, eine Nichtzulassungsbeschwerde ohne gerichtliche Hilfe ordnungsgemäß zu begründen.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2
,
OEG § 1 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: LSG Niedersachsen-Bremen 24.10.2018 L 10 VE 34/16 , SG Hannover 03.05.2016 S 18 VE 22/15
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 24. Oktober 2018 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: