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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.02.2017 - 11 R 4192/15
Feststellung der Sozialversicherungspflicht eines mitarbeitenden Gesellschafters im Anfrageverfahren Erforderlichkeit einer hinreichenden Bestimmung des Rechtsverhältnisses und der Kennzeichnung der zu seiner Invollzugsetzung jeweils erforderlichen Umstände im Sinne von § 33 SGB X
Die im Verfahren nach § 7a SGB IV von der DRV Bund getroffene Feststellung, dass die Tätigkeit "als mitarbeitender Gesellschafter" der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegt, ist nicht bestimmt genug im Sinne von § 33 SGB X und daher rechtswidrig, wenn der Beteiligte sowohl als Rechtsanwalt als auch als Prokurist tätig ist und für beide Tätigkeiten eine Vergütung erhält.
1. Die Zuordnung eines Lebenssachverhalts zum rechtlichen Typus der abhängigen Beschäftigung erfordert nach der Rechtsprechung des BSG, der sich der Senat anschließt, stets notwendig zum einen die konkrete Bezeichnung des Rechtsverhältnisses und zum anderen die Kennzeichnung der zu seiner Invollzugsetzung jeweils erforderlichen Umstände.
2. Schon allein die Feststellung einer abhängigen Beschäftigung ist unter diesen Umständen nur dann hinreichend bestimmt i.S. von § 33 Abs. 1 SGB X, wenn sich im Einzelfall zumindest durch Auslegung vor dem Hintergrund der den Beteiligten bekannten Umstände erschließt, auf welche konkreten rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten sie sich als Anknüpfungssachverhalt beziehen soll.
3. Es ist grundsätzlich möglich, dass ein Mitarbeiter für denselben Auftraggeber/Arbeitgeber sowohl abhängig beschäftigt als auch selbstständig tätig wird.
4. Dies gilt jedenfalls nach Auffassung des Senats in den Fällen, in denen inhaltlich klar voneinander abgrenzbare Tätigkeiten vorliegen.
5. Die vom Bundessozialgericht entwickelten Grundsätze für das einheitliche Beschäftigungsverhältnis greifen dann nicht.
Normenkette:
SGB X § 33 Abs. 1
,
SGB III § 25 Abs. 1
,
SGB IV § 7a Abs. 1
,
SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Freiburg 01.09.2015 S 4 R 482/15
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 01.09.2015 abgeändert und der Bescheid der Beklagten vom 11.09.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.10.2015 aufgehoben.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.

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