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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.03.2011 - 12 AS 2404/08
Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Übernahme der Stromkosten zum Betrieb der Heizungsanlage
Aufwendungen für Strom, der für den Betrieb einer Heizungsanlage benötigt wird, zählen zu den Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Wird der Stromverbrauch der Heizungsanlage nicht gesondert mit einem Zähler erfasst, kann er geschätzt werden (§§ 202 SGG, 287 Abs. 2 ZPO). Unter Heranziehung mietrechtlicher Grundsätze zur Heizkostenabrechnung in einem Mietverhältnis kann aufgrund entsprechender Erfahrungswerte davon ausgegangen werden, dass die Kosten des Betriebsstroms für die Heizung (höchstens) 5% der Brennstoffkosten betragen.
Hilfsbedürftigen steht im Rahmen der Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung ein Anspruch auf teilweise Übernahme der Stromkosten zu, wenn diese für das Beheizen der Wohnung aufzubringen waren (hier: Aufwendungen für Strom, der für den Betrieb einer Heizungsanlage benötigt wird). Der Stromverbrauch kann bei fehlender gesonderter Erfassung geschätzt werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: NZS 2011, 789
Normenkette:
HeizkostenV § 7 Abs. 2
,
SGB II § 20 Abs. 1
,
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1
,
ZPO § 287 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Mannheim 18.04.2008 S 4 AS 2382/07
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 18. April 2008 abgeändert und die Beklagte verurteilt den Klägern für die Zeit vom 01.01.2005 - 31.07.2005 höhere Leistungen für Unterkunft in Höhe von insgesamt 45,85 € zu gewähren.
Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

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