Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Leistungen für Unterkunft und Heizung anteilig im Monat der Antragstellung,
Notwendigkeit der Zusicherung vor einem Wohnungswechsel
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe von Leistungen für Unterkunft und Heizung sowie darüber, ob der Beklagte für die Zeit
vom 17. bis 31. August 2007 überhaupt Mietkosten zu gewähren hat, obwohl die Miete für den Monat August zum Zeitpunkt der
Antragstellung bereits entrichtet worden war.
Die 1953 geborene Klägerin war zuletzt als Hauswirtschafterin in Privathaushalten beschäftigt. Vom 01. Oktober 2006 bis 14.
Januar 2007 bezog sie Arbeitslosengeld, anschließend stand sie erneut in einem Beschäftigungsverhältnis als Hauswirtschafterin
zur Betreuung einer 91 jährigen Seniorin. Diese kündigte das Beschäftigungsverhältnis im April 2007 mit Wirkung zum 31. Mai
2007 und forderte die Klägerin mit Schreiben vom 01. Juni 2007 auf, die ihr zur Verfügung gestellte Dienstwohnung im Hause
der Arbeitgeberin umgehend zu räumen. Vom 01. Juni bis zum Auslaufen des Anspruchs am 16. August 2007 bezog die Klägerin erneut
Arbeitslosengeld in Höhe von 25,75 EUR täglich. Am 11. Juli 2007 schloss die Klägerin einen Mietvertrag ab mit Wirkung zum
15. Juli 2007 über eine Zwei-Zimmer-Wohnung von 50 qm zu einer Kaltmiete von 450 EUR inklusive Stellplatz zuzüglich Nebenkosten
in Höhe von 100 EUR.
Auf Antrag der Klägerin vom 17. August 2007 zur Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch
Zweites Buch (SGB II) bewilligte der Beklagte für die Zeit vom 01. September 2007 bis 29. Februar 2008 monatlich 332 EUR an
Unterkunftskosten. Bei der Anmietung sei der Klägerin bereits bewusst gewesen, dass sie die Wohnung auf Dauer nicht aus eigenen
Mitteln werde finanzieren können. Da die Klägerin sich keine Zusicherung zur Anmietung beim Kommunalen Träger eingeholt habe,
könnten ab Beginn nur die angemessenen Kosten der Unterkunft berücksichtigt werden. Angemessen sei eine Wohnfläche von 45
qm und eine Kaltmiete von 5,50 EUR pro qm, somit 248 EUR zuzüglich Nebenkosten.
Mit ihrem Widerspruch vom 28. September 2007 machte die Klägerin geltend, ihre damalige Arbeitgeberin habe die Dienstwohnung
für ihre Nachfolgerin benötigt und anwaltlich mit Zwangsräumung gedroht, wenn sie nicht sofort ausziehe. Sie habe sich um
eine Wohnung und um Arbeit kümmern müssen und keine Ahnung gehabt, dass sie einen Träger um Erlaubnis fragen müsse. Die Wohnung
in Hemsbach sei die billigste und die einzige Wohnung gewesen, die sie in der Zeit habe anmieten können. Außerdem seien die
Unterkunftskosten ab 17. August 2007 zu gewähren, auch wenn die Miete am 01. August bereits überwiesen worden sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14. März 2008 half der Beklagte dem Widerspruch teilweise ab und gewährte für die Zeit September
2007 bis Februar 2008 Leistungen in Höhe von monatlich 349 EUR, welche sich aus einer als angemessen angesehen Kaltmiete in
Höhe von 248 EUR zuzüglich der monatlichen, pauschal angemessenen kalten Nebenkosten in Höhe von 36 EUR zuzüglich der pauschal
angemessenen Heizkosten in Höhe von 65 EUR zusammensetzten. Im Übrigen wies sie den Widerspruch zurück. Der Bedarfsdeckungsgrundsatz
gelte auch bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Die Miete für den Monat August 2007 sei zum Zeitpunkt der Antragstellung
bereits vollständig beglichen gewesen, der Bedarf somit bereits gedeckt. Für August 2007 bestehe daher kein Anspruch auf Übernahme
der anteiligen Unterkunfts- und Heizkosten. Darüber hinaus könnten nicht die tatsächlichen, sondern nur die angemessenen Unterkunfts-
und Heizkosten berücksichtigt werden. Ein Hilfeempfänger, der aus seiner bisherigen Wohnung ausziehe und ohne Notwendigkeit
in eine unangemessen teuere Wohnung umziehe, handele auf eigenes Risiko und müsse damit rechnen, dass er von Anfang an lediglich
die angemessenen Unterkunfts- und Heizkosten erhalten könne (unter Hinweis auf Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG)
vom 09. April 1997 - 5 C 2.96 - (juris)). Auf Unkenntnis könne sich die Klägerin nicht berufen, da sie im Wissen der anstehenden Mittellosigkeit hätte
erkennen müssen, dass sie sich vorab mit dem Kommunalen Träger in Verbindung hätte setzen müssen, um die Kostenübernahme zu
klären. Die befristete Besitzstandsregelung des § 22 Abs. 1 SGB II gelte in diesen Fällen nicht.
Am 17. April 2008 hat die Klägerin zum Sozialgericht Mannheim (SG) Klage erhoben und vorgetragen, zumindest für die Dauer von sechs Monaten müsse die Bestandsschutzregelung des § 22 SGB II
greifen, da sie die Wohnung vor Bezug von Alg II angemietet habe und wie in der Vergangenheit davon ausgegangen sei, nicht
über längere Zeit arbeitslos zu sein. Darüber hinaus sei der Wertmaßstab der Beklagten mit den tatsächlichen Marktmaßstäben
nicht in Einklang zu bringen, zudem habe sich die Klägerin in einer Notsituation befunden, weil die Arbeitgeberin auf unverzüglicher
Räumung der Dienstwohnung bestanden habe. Unter den für die Klägerin vorgegebenen Bedingungen habe es keine konkreten Unterkunftsalternativen
gegeben, weshalb die tatsächlichen Aufwendungen als angemessen zu gelten hätten.
Mit Urteil vom 09. Juli 2008 hat das SG den Beklagten unter Abänderung der entgegen stehenden Bescheide verurteilt, an die Klägerin für den Zeitraum vom 17. bis
31. August 2007 222 EUR und für den Zeitraum von September 2007 bis Februar 2008 monatlich 550 EUR zu zahlen. Zur Begründung
hat das SG ausgeführt, dass gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht würden, soweit diese
angemessen seien. Ob die der Klägerin entstehenden monatlichen Kosten von 550 EUR angemessen seien, könne dahinstehen, da
sich der Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Kosten in der streitbefangenen Zeit aus § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II ergebe.
Die Obliegenheit des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II vor Abschluss eines Vertrages über eine
neue Unterkunft die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen Kommunalen Trägers zu den Aufwendungen
für die neue Unterkunft einzuholen, betreffe allein Umzüge während des Leistungsbezugs und gelte nicht, wenn der Umzug bereits
vor Beantragung von Leistungen nach dem SGB II stattgefunden habe. Wirtschaftlich selbstschädigende Verhaltensweisen, die
absehbar schuldhaft zu einer späteren Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II führten, würden allenfalls von der Vorschrift des
§ 34 SGB II erfasst, die spätere Erstattungsansprüche auslösen könne. Auch der Hinweis der Beklagten auf die Rechtsprechung
des BVerwG liege neben der Sache. Im dort entschiedenen Fall sei die Antragstellerin während des Bezugs von Hilfe zum Lebensunterhalt
umgezogen, weshalb diese bereits im Zeitpunkt des Umzugs den Obliegenheiten des Bundessozialhilfegesetzes ausgesetzt gewesen
sei. Auch für den Zeitraum 17. bis 31. August 2007 seien anteilige Unterkunftskosten zu leisten. Gemäß § 37 Abs. 1 SGB II
sei die Antragstellung am 17. August 2007 für den Leistungsbeginn maßgeblich. Gemäß § 41 Abs. 1 SGB II bestehe der Anspruch
auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für jeden Kalendertag; stehe die Leistung nicht für einen vollen Monat zu,
werde sie anteilig erbracht (unter Hinweis auf Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen vom 08. November
2007 - L 9 AS 67/06 -; Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 26. Oktober 2007 - L 8 AS 1187/07 - (beide juris)). Für den Zeitraum vom 17. bis 31. August 2007 habe der Beklagte daher zeitanteilig (anteilige Miete 550
x 14: 30 = 256, 67 EUR) unter Anrechnung von Einkommen in Höhe von 35 EUR einen Teilbetrag von gerundet 222 EUR zu leisten.
Für den Zeitraum September 2007 bis Februar 2008 schulde die Beklagten den tatsächlichen Aufwand in Höhe von 550 EUR.
Gegen das ihm am 22. Juli 2008 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 19. August 2008 beim LSG Baden-Württemberg Berufung
eingelegt. Er ist der Auffassung, der Klägerin stünden für den Monat August 2007 keine Leistungen zu, da sie nicht hilfebedürftig
gewesen sei. Zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Miete und der Bezahlung des Mietzinses sei der Bedarf durch Arbeitslosengeld
I gedeckt gewesen. Soweit sich das SG auf ein Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 26. Oktober 2007 (aaO.) stütze, betreffe dies eine andere Fallkonstellation.
Im Gegensatz zu der hier streitigen Fallkonstellation seien dort zum Zeitpunkt der Mietzahlung schon sämtliche materiell-rechtlichen
Anspruchsvoraussetzungen im Sinne des § 7 SGB II erfüllt gewesen, mithin das Stammrecht auf Leistungen nach dem SGB II bereits
erstanden; lediglich die Antragstellung sei erst nach der Entstehung dieses Stammrechts erfolgt. Es stelle sich also nicht
allein die Frage, ob das Verbot der rückwirkenden Leistungserbringung gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB II durch § 41 Abs. 1 Satz
3 SGB II insoweit modifiziert werde, dass der Leistungsträger im Falle der verspäteten Antragstellung hinsichtlich des restlichen
Monats anteilige Kosten für Unterkunft und Heizung zu erstatten habe. Zu prüfen sei darüber hinaus, ob sich § 41 Abs. 1 Satz
3 SGB II sogar auf laufende Mietkosten auswirke, welche vom Leistungsempfänger zu einem Zeitpunkt bezahlt worden seien, zu
dem ein Grundanspruch (Stammrecht) auf Leistungen nach dem SGB II noch gar nicht bestanden habe. Für einen lediglich "hypothetischen
(Gesamt-) Zeitraum", der niemals vollständig von einem Stammrecht erfasst gewesen sei, sei in jedem Fall eine auch bloß "hypothetische
Aufteilung" im Sinne des § 41 SGB II abzulehnen. Das erst im Nachhinein entstehende Stammrecht der Klägerin lasse die Bedarfsdeckung
nicht rückwirkend entfallen.
Darüber hinaus könne sich die Klägerin nicht auf § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II berufen, ungeachtet der Frage, ob eine Zusicherung
der Behörde erforderlich gewesen sei. Die Privilegierungsvorschrift sei jedenfalls dann nicht anwendbar, wenn derjenige, der
im Zeitpunkt des Wohnungswechsels Sozialhilfeleistungen nicht beziehe, eine Wohnung miete, von der er im Vornherein wisse,
dass er sie nicht aus eigenen Mitteln werde bestreiten können, es sei denn, dass die Miete dieser über das Maß des Notwendigen
hinausgehenden Unterkunft unter den besonderen Umständen unausweichlich gewesen sei (unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom
27. November 1986 - 5 C 2/85 - BVerwGE 75, 168). Es sei nicht ausreichend substantiiert dargetan, weshalb es der Klägerin im Zeitraum zwischen der Kündigung im April 2007
und der Unterzeichnung des neuen Mietvertrages am 11. Juli 2007 unzumutbar gewesen sein solle, eine Kosten angemessene Wohnung
anzumieten. Das SG verkenne insoweit die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast. Entsprechende Belege für Bemühungen um eine kostengünstigere
Wohnung habe die Klägerin nicht vorgelegt, die bloße Behauptung könne nicht ausreichen. Die Klägerin habe auch nicht darauf
vertrauen können, sie werde alsbald eine neue Anstellung finden, zumal sie seit der Kündigung im April 2007 kein konkretes
Angebot in Aussicht gehabt habe und der Arbeitslosengeldanspruch in vorhersehbarer Kürze endete. Tatsächlich habe die Klägerin
bis Ende August 2008 SGB II Leistungen bezogen. Der verfassungsrechtliche Anspruch auf staatliche Sicherung des Existenzminimums
erstrecke sich nicht darauf, ohne jegliche Kontaktaufnahme mit den zuständigen Leistungsstellen umzuziehen und darauf zu vertrauen,
ein staatlicher Leistungsträger werde schon für die entstehenden Kosten eintreten. Inhalt des Anspruchs auf Existenzsicherung
sei vielmehr die Schaffung einer Stellung, die keine Ausgrenzung gegenüber den Beziehern kleiner Einkommen bedeute. Solche
Einkommensbezieher seien jedoch gerade gezwungen, einen notwendigen Umzug erst finanziell sorgfältig zu kalkulieren und zu
planen. Hinsichtlich der geltenden Angemessenheitsgrenze verweist der Beklagte auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 09. Juli 2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin habe ab Antragstellung Anspruch auf den anteiligen Anspruch nach § 41 Abs. 1 SGB II, der vom SG zutreffend berechnet worden sei. Die rechtliche Konstruktion des Beklagten über einen lediglich "hypothetischen (Gesamt-)Zeitraum",
der niemals vollständig vom Stammrecht erfasst gewesen sei und als lediglich "hypothetische Aufteilung" nicht unter § 41 SGB
II fallen könne, erachte die Klägerin schon deshalb für abwegig, weil sie nur bis einschließlich 16. August 2007 Arbeitslosengeld
erhalten habe und ihr tatsächlicher Unterkunftsbedarf von 550 EUR hierüber nicht gedeckt gewesen sei. Die Klägerin habe bei
ihrer ausführlichen Anhörung vor dem SG, zu der der Beklagte nicht erschienen gewesen sei, erklärt, warum sie nicht in der Lage gewesen sei, auf dem Wohnungsmarkt
längerfristig nach einer kostengünstigeren Wohnung zu suchen und wegen des auf ihr lastenden Zeitdruckes die Wohnung habe
nehmen müssen, die sich ihr über den Immobilien-Scout im Internet geboten habe, nachdem sie zuvor zahlreiche Absagen erhalten
habe. Die Anmietung der Wohnung sei aus Sicht der Klägerin unausweichlich gewesen, sie habe bei deren Anmietung noch nicht
gewusst, sich auf längere Arbeitslosigkeit einrichten zu müssen, da sie bei ihrer bisherigen Erwerbsbiographie davon habe
ausgehen dürfen, alsbald eine neue Arbeitsstelle zu finden. Zwischenzeitlich habe die Klägerin, was sie vor dem SG ausführlich dargetan habe, wieder eine neue Anstellung gefunden. Es gehe nicht an, der Klägerin durch bloße Behauptung zu
unterstellen, sie habe die Wohnung in Kenntnis angemietet, diese aus Eigenmitteln nicht finanzieren zu können.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Klageakte des SG, die Senatsakte sowie die Verwaltungsakten des Beklagten und der Bundesagentur für Arbeit Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§
151 Abs.
1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG)) ist zulässig, sie ist insbesondere statthaft (§
143 SGG), weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 EUR übersteigt (§
144 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGG). Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat den Beklagten zu Recht verurteilt, bis Februar 2008 die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 550
EUR zu übernehmen und für die Zeit vom 17. bis 31. August 2007 diese Leistungen anteilig zu erbringen.
Der streitige Anspruch der Klägerin ergibt sich aus § 22 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Satz 1 SGB II. Die Klägerin hat als
erwerbsfähige Hilfebedürftige grundsätzlich Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB
II erhalten Leistungen nach dem SGB II Personen, die (1.) das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, (2.) erwerbsfähig sind, (3.) hilfebedürftig sind und (4.) ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland
haben. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Insbesondere ist die Klägerin auch hilfebedürftig, da sie ihren Lebensunterhalt
nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht (1.) durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit
oder (2.) aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen,
insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält (§ 9 Abs. 1 SGB II). Die Klägerin verfügte im
gesamten streitigen Zeitraum über kein zu berücksichtigendes Vermögen. Ihr Bausparguthaben von 15,30 EUR sowie das Guthaben
auf dem Girokonto liegen unterhalb der Freibetragsgrenze des § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen
ist der PKW der Klägerin, ein BMW 316 i, Erstzulassung September 1994, Kilometerstand 240.000, da dieser mit einem Verkehrswert
von unter 7.500 EUR als angemessenes Kraftfahrzeug im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II anzusehen ist (vgl. BSG SozR
4-4200 § 12 Nr. 5). Die Klägerin verfügte im streitigen Zeitraum abgesehen von dem im August gezahlten Arbeitslosengeld in
Höhe von 412 EUR (zur Anrechnung weiter unten) auch nicht über Einkommen. Sie hat daher dem Grunde nach Anspruch auf Übernahme
der Kosten für Unterkunft und Heizung.
Die Klägerin hat auch der Höhe nach Anspruch auf Übernahme dieser Kosten in tatsächlicher Höhe von 550 EUR monatlich. Nach
§ 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II sind - soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen
Umfang übersteigen - diese als Bedarf des alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen,
wie es dem alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen
Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs
Monate. Der Senat teilt die Auffassung des SG, dass es vorliegend nicht darauf ankommt, ob die Mietkosten tatsächlich das Maß des Angemessenen überschreiten, da sie jedenfalls
im streitigen Zeitraum im Rahmen der Übergangsregelung vom Beklagten zu tragen sind. Der befristete Bestandschutz nach § 22
Abs. 1 Satz 3 SGB II scheidet nicht schon deshalb aus, weil die Klägerin vor Abschluss des Mietvertrages keine Zusicherung
des Beklagten nach § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II eingeholt hat. Die Obliegenheit zur Einholung einer Zusicherung vor Vertragsabschluss
über eine neue Unterkunft trifft nur denjenigen, der als Hilfebedürftiger die Unterkunft wechseln will (vgl. Lang/Link in
Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 22 Rdnr. 62). Überdies stellt das im Gesetz genannte Erfordernis vorheriger Zustimmung
seitens des Kommunalen Trägers keine Anspruchsvoraussetzungen dar (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2).
Soweit der Beklagte im Berufungsverfahren unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerwG darauf abstellt, dass die Klägerin
schon bei der Anmietung zur Kostensenkung verpflichtet gewesen sei, weil sie eine Wohnung gemietet habe, hinsichtlich deren
Miete sie von vornherein gewusst habe, dass sie diese nicht aus eigenen Mitteln bestreiten könne, überzeugt dies den Senat
nicht. Die Klägerin stand bezüglich der Wohnungssuche erheblich unter Zeitdruck, nachdem sie die zuvor bewohnte Dienstwohnung
räumen musste. Insoweit ist der Vortrag der Klägerin auch glaubhaft, dass sie in der ihr zur Verfügung stehenden Zeit keine
günstigere Wohnung finden konnte. Dies hat die Klägerin durchgehend und konsistent geltend gemacht und zwar bereits im Widerspruchsschreiben
vom 23. September 2007, welches die Klägerin vor Beauftragung ihrer jetzigen Bevollmächtigten selbst verfasst hatte. Der Klägerin
kann insoweit nicht entgegen gehalten werden, sie habe diesen Vortrag nicht substantiiert, weil sie keine Belege oder Dokumentationen
ihrer Bemühungen hinsichtlich der Wohnungssuche vorgelegt habe. Vor dem Leistungsbezug besteht keine Obliegenheit, bei einem
Umzug eine Zusicherung wegen der Unterkunftskosten beim SGB II-Träger einzuholen oder wegen der im Bedarfsfalle vom Kommunalen
Träger als angemessen erachteten Mietkosten nachzufragen. Es wäre auch praktisch kaum abgrenzbar, ab welchem Zeitpunkt sich
potentielle Leistungsempfänger mit dem SGB II-Träger in Verbindung setzen sollten - etwa schon bei Eintritt der Arbeitslosigkeit,
wenn sie aufgrund ihres Alters und Berufs damit rechnen müssen, keinen Arbeitsplatz mehr zu finden bis zum Auslaufen des Arbeitslosengeldes?
Entsprechend war die Klägerin auch nicht verpflichtet, den Verlauf ihrer Wohnungssuche zu dokumentieren. Für derartige Anforderungen
gibt es keine Grundlage.
Insoweit führt auch die von der Beklagten zitierte Rechtsprechung des BVerwG zu keiner anderen Beurteilung. Das Urteil vom
09. April 1997 (- 5 C 2/96 - (juris)) betrifft den Fall eines Sozialhilfeempfängers, der während des Bezugs laufender Hilfe zum Lebensunterhalt ohne
Notwendigkeit in eine sozialhilferechtlich unangemessen teuere Wohnung von Bayern nach Baden-Württemberg umzog. Dieser Sachverhalt
ist schon deshalb nicht vergleichbar, weil die Klägerin vor ihrem Umzug nicht im Bezug von Leistungen nach dem SGB II stand.
Im Urteil vom 27. November 1986 (BVerwGE 75, 168) führt das BVerwG aus, dass die befristete Bestandsschutzregelung jedenfalls dann nicht anwendbar sei, "wenn derjenige, der
im Zeitpunkt des Wohnungswechsels Hilfe zum Lebensunterhalt nicht bezieht ..., eine Wohnung mietet, hinsichtlich deren Miete
er von vornherein weiß, dass er sie nicht aus eigenen Mitteln wird bestreiten können, dass er gerade ihretwegen hilfebedürftig
werden wird, es sei denn, dass die Miete dieser über das Maß des Notwendigen hinausgehenden Unterkunft unter den besonderen
Umständen unausweichlich war". Hier konnte die Klägerin schon in der Kürze der ihr zur Verfügung stehenden Zeit keine günstigere
Unterkunft finden, so dass bereits aus diesem Grund § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II nicht ausgeschlossen ist. Darüber hinaus war
in dem vom BVerwG entschiedenen Fall die Klägerin im Rahmen einer Vorsprache von der Beklagten bereits vor dem Umzug darauf
hingewiesen worden, dass nur die angemessenen Kosten erstattet würden, so dass dort die Klägerin in voller Kenntnis der zu
hohen Miete und ohne dass sich aus der schriftlichen Entscheidung irgend eine Notwendigkeit für den Umzug erkennen ließe,
mietvertragliche Verpflichtungen eingegangen war, die sie aus eigenen Mitteln ersichtlich nicht erfüllen konnte. Ob die genannte
Rechtsprechung des BVerwG auf den Bereich des SGB II zu übertragen ist, bedarf hier keiner Entscheidung, da im konkreten Fall
jedenfalls eine entsprechende, schon in den Bereich des Missbrauchs gehende Konstellation nicht vorliegt. Nach alledem sind
daher jedenfalls im streitigen Zeitraum die Kosten der Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe von 550 EUR durch den
Beklagten zu übernehmen.
Schließlich hat die Klägerin auch Anspruch auf anteilige Übernahme der Kosten der Unterkunft und Heizung für den Zeitraum
17. bis 31. August 2007. Gemäß § 37 Abs. 1 SGB II werden Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf Antrag erbracht,
sie werden nach Absatz 2 Satz 1 der Vorschrift nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Die Antragstellung am 17.
August 2007 ist damit für den Leistungsbeginn maßgeblich. Gemäß § 41 Abs. 1 SGB II besteht der Anspruch auf Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts für jeden Kalendertag, dabei wird der Monat mit 30 Tagen berechnet. Stehen die Leistungen nicht
für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht. Auch Leistungen für Unterkunft und Heizung sind nach diesen
Grundsätzen anteilig zu erbringen, soweit dem Hilfebedüftigen Leistungen nicht für einen vollen Monat zustehen, denn insoweit
handelt es sich um Kosten, die grundsätzlich auch monatlich gezahlt werden (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08. November
2007 - L 9 AS 67/06 - (juris), Revision anhängig - B 14 AS 13/08 R -; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Oktober 2007, aaO.).
Ausgehend von Unterkunftskosten in Höhe von 550 EUR monatlich ergibt sich ein Bedarf für den Zeitraum 17. bis 31. August 2007
in Höhe von 275 EUR. Abweichend von der Berechnung des SG ist die Monatsmiete durch 30 Tage zu teilen und mit 15 Tagen - statt 14 - zu multiplizieren, da Anspruch auf die Leistung
für jeden Kalendertag besteht, auch für den 31. (vgl. Eicher in Eicher/Spellbrink, aaO., § 41 Rdnr. 10, 10 a). Dieser Bedarf
in Höhe von 275 EUR war zum Zeitpunkt der Antragstellung keineswegs dadurch bereits gedeckt, dass die Klägerin die Miete vollständig
bereits am 01. August 2007 überwiesen hat. Die dahingehende Argumentation des Beklagten geht fehl, denn zum Einen erschöpft
sich die Regelung des § 41 Abs. 1 Satz 3 SGB II nicht in der Leistungsberechnung von Teilmonaten, sondern auch das zu berücksichtigende
Einkommen ist monatsweise dem Bedarf gegenüber zu stellen (vgl. Eicher in Eicher/Spellbrink, aaO., § 41 Rdnr. 10). Zum Anderen
übersieht der Beklagte die Regelung des § 19 Satz 3 SGB II, wonach das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen zunächst
die Geldleistungen der Agentur für Arbeit mindert und nur soweit darüber hinaus Einkommen und Vermögen zu berücksichtigen
ist, die Geldleistungen der Kommunalen Träger. Die Klägerin hatte im August 2007 insgesamt Einkommen in Höhe von 412 EUR (Arbeitslosengeld).
Abzüglich des Freibetrages von 30 EUR verbleiben 382 EUR, wovon die Regelleistung in Höhe von 347 EUR vorab in Abzug zu bringen
ist. Es verbleibt somit für den gesamten Monat August ein Einkommensüberhang in Höhe von 35 EUR, welcher auf die Leistungen
für Unterkunft und Heizung anzurechnen ist. Damit ist das Stammrecht auf Leistungen bereits am 1. August 2007 entstanden;
die Frage einer "hypothetischen Aufteilung eines hypothetischen (Gesamt-) Zeitraums" stellt sich überhaupt nicht. Umgerechnet
auf die verbleibenden 15 Tage ab Antragstellung ist Einkommen in Höhe von 17,50 EUR auf die Kosten der Unterkunft anzurechnen
(35: 30 x 15). Die abweichende Berechnung des SG beruht darauf, dass übersehen wurde, den für den gesamten Monat bestehenden Einkommensüberhang auf die Zeit ab Antragstellung
umzurechnen. Darüber hinaus sind von den Unterkunftskosten in Abzug zu bringen die Kosten der Warmwasserbereitung, die in
Höhe von 6,22 EUR monatlich bereits in der Regelleistung enthalten sind (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 5). Von der anteiligen
Miete in Höhe von 275 EUR sind somit abzuziehen der Einkommensüberhang in Höhe von 17,50 EUR sowie der Warmwasseranteil in
Höhe von 3,11 EUR für den Teilmonat. Es verbleiben somit eigentlich zu übernehmende Kosten der Unterkunft und Heizung für
den Zeitraum 17. bis 31. August 2007 in Höhe von 254,39 EUR, gerundet 254 EUR. Da nur der Beklagte Berufung eingelegt hat,
verbleibt es bei dem vom SG ausgeurteilten Betrag in Höhe von 222 EUR, welcher im Übrigen dem vor dem SG ausdrücklich gestellten, bezifferten Antrag entspricht, somit auch aus diesem Grund nicht über das Begehren der Klägerin
hinausgegangen werden kann (ne ultra petita).
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs.
2 Nr.
1 SGG) zugelassen. Die Frage, ob bei verspäteter Antragstellung zur Monatsmitte Leistungen für Unterkunft und Heizung anteilig
für die zweite Monatshälfte zu erbringen sind, wenn die Mietzahlung bereits zum Monatsbeginn erfolgt ist, ist grundsätzlich
klärungsbedürftig, höchstrichterliche Rechtsprechung liegt hierzu noch nicht vor.