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LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.03.2012 - 12 AS 478/12
Anwendung des Mehrkostenverbots des § 121 Abs. 3 ZPO im sozialgerichtlichen Verfahren nach Beiordnung eines Rechtsanwaltes mit Sitz innerhalb des Gerichtsbezirks
Das Mehrkostenverbot des § 121 Abs. 3 ZPO findet keine Anwendung, wenn sich der Beteiligte einen Rechtsanwalt mit Sitz innerhalb des Gerichtsbezirks auswählt. Die Beiordnung eines solchen Rechtsanwalts im Rahmen der Prozesskostenhilfe mit der Maßgabe, dass Reisekosten aus der Staatskasse nur bis zu dem Betrag zu erstatten sind, der bei zusätzlicher Beiordnung eines Verkehrsanwalts angefallen wären, kommt nicht in Betracht.
Das Mehrkostenverbot des § 121 Abs. 3 ZPO findet keine Anwendung, wenn sich der Beteiligte einen Rechtsanwalt mit Sitz innerhalb des Gerichtsbezirks auswählt. Die Beiordnung eines solchen Rechtsanwalts im Rahmen der Prozesskostenhilfe mit der Maßgabe, dass Reisekosten aus der Staatskasse nur bis zu dem Betrag zu erstatten sind, der bei zusätzlicher Beiordnung eines Verkehrsanwalts angefallen wären, kommt nicht in Betracht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1
,
ZPO § 121 Abs. 1
,
ZPO § 121 Abs. 3
Vorinstanzen: SG Heilbronn 21.12.2011 S 6 AS 3373/11
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 21. Dezember 2011 dahingehend abgeändert, dass dem Kläger unter Beiordnung von Rechtsanwältin P., K., Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem SG ohne Ratenzahlung bewilligt wird.
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Entscheidungstext anzeigen: