LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.07.2006 - 13 AS 1620/06
Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Angemessenheit der Unterkunfts- und Heizkosten
1. Zinsen für anlässlich des Hauserwerbs eingegangene Darlehen müssen bei selbst bewohnten Eigenheimen nur in angemessenem
Umfang übernommen werden. Durch den Verwertungsschutz des § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB II besteht kein Einfluss darauf, ab welcher
Höhe Schuldzinsen als Aufwendungen für Unterkunft angemessen sind. Es ist nicht bedenklich, wenn der Leistungsträger die Angemessenheit
der Schuldzinsen nach der für eine Mietwohnung angemessenen Kaltmiete bestimmt und hierauf einen Zuschlag von 30 vH macht.
Bei selbst genutzten Eigenheimen schließt § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II die dort genannten Kostensenkungsmaßnahmen Wohnungswechsel
oder Vermieten nicht von vornherein aus, wenn die Immobilie ohne ausreichendes Eigenkapital erworben wurde und ist noch für
lange Zeit mit sehr hohen Zinsverbindlichkeiten zu rechnen ist.
2. Für die Angemessenheit der Heizkosten ist eine angemessen große Mietwohnung heranzuziehen. Im Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes ist es nicht zu beanstanden, wenn beim Heizen mit elektrischer Energie pauschalierende Richtwerte zu Grunde
gelegt werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: ,
SGB II § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 § 22 Abs. 1 S. 1 § 22 Abs. 1 S. 2
Vorinstanzen: SG Heilbronn 27.03.2006 S 9 AS 1107/06 ER