LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.05.2006 - 13 AS 510/06
Angemessenheit der Unterkunftskosten beim Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Ermittlung des angemessenen Mietzinses
1. Bei der Angemessenheit der Unterkunftskosten handelt es sich um einen gerichtlich in vollem Umfang überprüfbaren unbestimmten
Rechtsbegriff ohne Beurteilungsspielraum für den Leistungsträger. Sie bezieht sich grundsätzlich auf den Kaltmietzins einschließlich
der um die Kosten der Warmwasserzubereitung bereinigten Nebenkosten und ohne Heizkosten. Eine angemessene Höhe ist als Produkt
aus der angemessenen Größe der ein einfaches und bescheidenes Leben ermöglichenden Wohnung und dem noch angemessenen Mietzins
je qm zu ermitteln.
2. Aussagekräftige Erkenntnisse für verlässliche Schlüsse auf das aktuelle Niveau der Zugangsmieten ermöglichen die von der
Wohngeldstelle zur Verfügung gestellten Daten zum Mietzins und zur Größe von Wohnungen mit einem geschätzten Abschlag zur
Ermittlung der Kaltmiete nicht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: SGB II § 22 Abs. 1 S. 1 § 22 Abs. 1 S. 2
,
WoGG 2 § 8
Vorinstanzen: SG Freiburg 27.12.2005 S 4 AS 4869/05 ER