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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.06.2016 - 1 AS 4849/15
Streitgegenstand im sozialgerichtlichen Verfahren bei der Klage gegen die Aufhebung der Bewilligung vorläufiger Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende; Berücksichtigung einer Kindergeldnachzahlung als laufendes Einkommen im Zuflußmonat
Der Bescheid über die endgültige Bewilligung von Leistungen ersetzt nicht nur den Bescheid über die vorläufige Bewilligung von Leistungen, sondern ebenfalls einen Bescheid über die Aufhebung der vorläufigen Bewilligung von Leistungen. Auch wenn sich eine Klage nur gegen letzteren richtet (kein Höhenstreit), wird der Bescheid über die endgültige Bewilligung von Leistungen nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens, soweit der Aufhebungszeitraum betroffen ist. Bei einer für einen zurückliegenden Zeitraum erbrachten Nachzahlung von Kindergeld handelt es sich um eine laufende Einnahme i.S.d. § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB 2, die im Zuflussmonat als Einkommen zu berücksichtigen ist. § 11 Abs. 2 Satz 3 und § 11 Abs. 3 finden keine Anwendung (Anschluss an Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.11.2015 - L 19 AS 924/15 -).
Fundstellen: NZS 2016, 714
Normenkette:
EStG § 66 Abs. 2
,
SGB X § 39 Abs. 2
,
SGB X § 45
,
SGB X § 48
,
SGB II § 11 Abs. 1 S. 1
,
SGB II § 11 Abs. 2 S. 1 und S. 3
,
SGB II § 11 Abs. 3
,
SGB II § 40 Abs. 2 Nr. 1
,
SGB III § 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 3
,
SGB III § 328 Abs. 2
,
SGB III § 328 Abs. 3
,
SGG § 96 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Stuttgart 15.10.2015 S 14 AS 3845/15
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 15.10.2015 wird, soweit sie die Abänderung des Bescheides vom 13.04.2016 und die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Monat Juni 2015 auch für ihre drei Kinder begehrt, als unzulässig verworfen. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

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