Auskunftspflicht des Arbeitgebers im Rahmen einer Betriebsprüfung
Vorlage von Unterlagen der Finanzbuchhaltung
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin
vom 15. Juli 2013, mit welchem diese für eine Betriebsprüfung die Vorlage einer Übersicht aller bebuchten Konten nach dem
Kontenrahmenplan der Antragstellerin sowie des Prüfberichts/Bescheids über die letzte Lohnsteueraußenprüfung des Finanzamts
verfügt hat.
Die Antragsgegnerin kündigte der Antragstellerin mit Schreiben vom 22. März 2012 an, vom 23. bis 27. April 2012 eine Betriebsprüfung
in den Geschäftsräumen der Abrechnungsstelle, die im Auftrag der Antragstellerin Löhne und Gehälter abrechne sowie Meldungen
erstatte, durchführen zu lassen. Im Rahmen der Betriebsprüfung baten die Betriebsprüfer der Antragsgegnerin um Vorlage von
Unterlagen aus der Finanzbuchhaltung (Summensaldenlisten und diversen Sachkonten nach Stichproben). Die Antragstellerin kam
dem nicht nach. Die Antragsgegnerin brach die Betriebsprüfung am 23. Oktober 2012 ab. In einem Gespräch am 29. Oktober 2012
legte die Antragstellerin ihre Gründe, die gewünschten Unterlagen der Finanzbuchhaltung nicht vorzulegen, und die Antragsgegnerin
ihre Gründe, weshalb die gewünschten Unterlagen der Finanzbuchhaltung vorzulegen seien, dar. Die Antragstellerin nannte als
Gründe, Doppelprüfungen der Finanzbehörden und der Sozialversicherung zu verhindern. Die Betriebsprüfung dürfe sich nicht
auf die Unterlagen der Finanzbuchhaltung erstrecken. Hierbei handele es sich um eine Kannvorschrift. Entsprechendes Ermessen
habe die Antragsgegnerin nicht ausgeübt. Zudem bestehe ein gegenwärtig überzogenes Prüfgebaren der zuständigen Prüfbehörden
und die beanstandeten Firmen zahlten hohe Beiträge.
Mit Bescheid vom 31. Januar 2013 forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin auf, bis spätestens 25. März 2013 "die erforderlichen
Unterlagen" vorzulegen, drohte für den Fall, dass die Klägerin der in diesem Bescheid getroffenen Anordnungen nicht nachkomme,
ein Zwangsgeld in Höhe von EUR 300,00 an und ordnete die sofortige Vollziehung dieser Verfügung im öffentlichen Interesse
an. Die Antragstellerin erhob Widerspruch. Zugleich begehrte sie die vorläufige Aussetzung der angeordneten sofortigen Vollziehung,
was die Antragsgegnerin unter dem 14. März 2013 ablehnte.
Die Antragstellerin beantragte am 12. April 2013 beim Sozialgericht Karlsruhe (SG), die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs anzuordnen (S 5 R 1151/13 ER). Mit Beschluss vom 18. April 2013 hob das SG die sofortige Vollziehung des Bescheids vom 31. Januar 2013 auf und ordnete die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der
Antragstellerin gegen diesen Bescheid an. Nach summarischer Prüfung erweise sich die im Bescheid vom 31. Januar 2013 verfügte
Verpflichtung zur Vorlage von Unterlagen als rechtswidrig, weil sie nicht hinreichend bestimmt sei. Die Antragsgegnerin habe
nicht näher bezeichnet, welche Unterlagen genau sie für "erforderlich" erachte. Dies ergebe sich auch nicht aus ihren weiteren
Ausführungen in diesem Bescheid. Das Zwangsgeld könne infolge der gerichtlichen Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich
der Verpflichtung zur Vorlage von Unterlagen zurzeit nicht vollstreckt werden.
Die Antragsgegnerin hob daraufhin ihren Bescheid vom 31. Januar 2013 auf und gab der Antragstellerin mit Bescheid vom 15.
Juli 2013 auf, bis spätestens 5. August 2013 eine Übersicht aller bebuchten Konten nach ihrem Kontenrahmenplan, z.B. in Form
von Summensaldenlisten, für die Jahre 2008 bis 2011 sowie den Prüfbericht/Bescheid über die letzte Lohnsteueraußenprüfung
des Finanzamts vorzulegen und drohte der Antragstellerin, sofern diese den in diesem Bescheid getroffenen Anordnungen nicht
nachkomme, ein Zwangsgeld in Höhe von EUR 300,00 an. Die vorzulegenden Unterlagen seien erforderlich, damit sie (die Antragsgegnerin)
die zur weiteren sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung der Beschäftigungsverhältnisse sowie die zur Feststellung der
beitragspflichtigen Entgelte erforderlichen Sachkonten benennen könne. Die Antragsgegnerin ordnete die sofortige Vollziehung
dieser Verfügung im öffentlichen Interesse an. Das Interesse der Antragstellerin, die gewünschten Unterlagen nicht vorzulegen,
widerspreche den gesetzlichen Vorgaben. Die Interessen der Antragstellerin träten hinter das öffentliche Interesse an der
korrekten Durchführung der Betriebsprüfung zurück. Es könne nicht hingenommen werden, dass Ansprüche der Sozialversicherung
auf gegebenenfalls vorenthaltene Beiträge durch Einlegen eines Rechtsmittels bis zur Ausschöpfung aller Rechtsmittel nicht
realisiert werden könnten. Das Funktionieren der Sozialversicherung hänge davon ab, dass Gesamtsozialversicherungsbeiträge
ordnungsgemäß entrichtet würden und dem System der sozialen Sicherung tatsächlich zuflössen.
Die Antragstellerin erhob am 5. August 2013 Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist. Die Bezeichnung der vorzulegenden
Unterlagen sei nicht hinreichend bestimmt. Erforderlich sei die genaue Bezeichnung der Summen- und Saldenlisten hinsichtlich
des Zeitraums und der konkret zu prüfenden Sachkonten (Verweis auf den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 30. April
2013 - S 25 KR 435/13 ER -; nicht veröffentlicht). An der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts bestehe kein öffentliches
Interesse. Auch die verfügte Androhung eines Zwangsgeldes sei rechtswidrig.
Die Antragstellerin beantragte am 5. August 2013 beim SG, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid vom 15. Juli 2013 anzuordnen. Sie verwies auf die Begründung
ihres Widerspruchs, rügte die Vorgehensweise der Antragsgegnerin als rechtsmissbräuchlich und vertrat die Auffassung, die
Betriebsprüfung habe sich nicht auf die angeforderten Unterlagen der Finanzbuchhaltung zu erstrecken. Sie habe der Antragsgegnerin
sämtliche Aufzeichnungen nach den §§ 8 und 9 BVV mit den in diesen Vorschriften genannten Angaben und Unterlagen sowie die bei ihr vorhandenen Bescheide und Prüfberichte
nach § 10 Abs. 2 Satz 1 BVV zur Prüfung angeboten und bereit gehalten.
Die Antragsgegnerin trat dem Antrag entgegen. Eine genaue Bezeichnung der zu prüfenden Sachkonten sei erst möglich, wenn die
angeforderte Übersicht aller gebuchten Konten zur Verfügung gestellt worden sei. § 11 Abs. 2 BVV berechtige ausdrücklich zur Prüfung innerhalb des Rechnungswesens. Sie verwies auf ergangene Beschlüsse von Sozialgerichten,
u.a. auf den Beschluss des SG vom 6. Mai 2013 - S 10 R 1346/13 ER -; über die hiergegen eingelegte Beschwerde entscheidet der Senat mit Beschluss vom heutigen Tag - L 4 R 2435/13 ER-B -).
Das SG lehnte mit Beschluss vom 12. August 2013 den Antrag der Antragstellerin ab. Im Hinblick auf die Anforderung der konkreten
Unterlagen liege ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts (vom 15. Juli 2013)
vor, das die Antragsgegnerin auch hinreichend begründet habe. Sie habe die Anordnung der Vollziehung ausreichend mit dem öffentlichen
Interesse an der Durchführung einer Betriebsprüfung zur Beurteilung, ob Gesamtsozialversicherungsbeiträge ordnungsgemäß abgeführt
worden seien, begründet. Der Bescheid vom 15. Juli 2013 sei nach summarischer Prüfung sowohl im Hinblick auf die Vorlage der
Unterlagen als auch im Hinblick auf die Androhung des Zwangsgeldes rechtmäßig. Der Bescheid vom 15. Juli 2013 sei hinreichend
bestimmt und die Antragstellerin sei auch in der Lage, ihr Verhalten daran auszurichten. Denn sie setze sich in ihrer Antragsbegründung
inhaltlich mit der Vorlage gerade dieser bestimmten Unterlagen auseinander. Die Antragsgegnerin habe die Antragstellerin zur
Vorlage der Unterlagen der Finanzbuchhaltung im Rahmen der Betriebsprüfung auffordern dürfen. § 28p Abs. 1 und 5 Viertes Buch
Sozialgesetzbuch (
SGB IV) verpflichte die Arbeitsgeber ausdrücklich, angemessene Prüfhilfen im Rahmen des Verfahrens der Betriebsprüfung zu leisten,
was mit der Anordnung der Vorlage von Unterlagen durch Verwaltungsakt konkretisiert werden könne. Die von der Antragsgegnerin
geforderten Übersichten über gebuchte Konten in Form von Summensaldenlisten gehörten zum Rechnungswesen nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BVV. Die Antragstellerin habe als Arbeitgeberin Unterlagen auf Verlangen vorzulegen, die der Aufgabenerfüllung der Prüfung dienten,
insbesondere zur Klärung, ob ein versicherungs- oder beitragspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliege oder nicht (§ 11 Abs. 2 Satz 2 BVV). Auch im Hinblick auf die Mitwirkungspflichten des Arbeitgebers nach § 98 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) und das öffentliche Interesse an der rechtzeitigen und vollständigen Beitragserhebung seien sämtliche Unterlagen, die Angaben
zu Beschäftigungen enthielten, vorzulegen, und es sei über alle Tatsachen Auskunft zu geben, die für eine Beitragserhebung
notwendig seien. Die Unterlagen der Finanzbuchhaltung seien zur Bewertung einer Tätigkeit als selbstständig oder abhängig
sowie zur Überprüfung von nicht in der Lohnabrechnung vermerkten geldwerten Vorteilen erforderlich, weil diese Überprüfung
nicht allein aufgrund der Lohnbuchhaltung möglich sei. Der Antragstellerin sei es auch möglich und zumutbar, die geforderten
Unterlagen vorzulegen. Demgemäß sei auch die Androhung des Zwangsgeldes nach summarischer Prüfung rechtmäßig.
Gegen den ihr am 15. August 2013 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 13. September 2013 beim SG Beschwerde eingelegt. Sie verweist auf die Begründung ihres Antrags, insbesondere auch den Einwand des Rechtsmissbrauchs,
und führt weiter aus, das SG habe zu Unrecht angenommen, ihr Aussetzungsinteresse trete hinter das Vollziehungsinteresse der Antragsgegnerin zurück. Der
Ausnahmecharakter einer sofortigen Vollziehung sei nicht sachgerecht bewertet. Gerade nach dem vorangegangenen Verfahren beim
SG sei es ernstlich zweifelhaft, ob der Bescheid vom 15. Juli 2013 rechtmäßig sei. Die Bezeichnung der weiter vorzulegenden
Unterlagen als Kostenrahmenplan/Übersicht aller bebuchten Konten, z.B. in Form von Summensaldenlisten, stelle nur etwas anders
verklausuliert dieselbe nicht hinreichend bestimmte Forderung der Vorlage von Summensaldenlisten dar. Eine gegebenenfalls
hinreichend bestimmte Forderung nach Vorlage oder Benennung konkreter einzelner Konten, aus welchen die Antragsgegnerin ihrer
Auffassung nach aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht prüfungsrelevante Buchungen ersehen könne, unterbleibe auch im Bescheid
vom 15. Juli 2013. Die Antragsgegnerin hätte die für erforderlich gehalten Sachkonten benennen müssen. Unabhängig davon liege
entsprechend §§ 10 und 11 BVV kein Grund vor, die Prüfung auf die von der Antragsgegnerin unbestimmt geforderten Unterlagen zu erstrecken. Das Verlangen
im Bescheid vom 15. Juli 2013 gehe über das diesbezügliche Rechnungswesen hinaus. Zudem wäre ein Kontenrahmenplan/eine Übersicht
über die bebuchten Konten auch nicht geeignet, Klärung herbeizuführen, ob ein versicherungs- oder beitragspflichtiges Beschäftigungsverhältnis
bestanden habe.
Die Antragstellerin beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 12. August 2013 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs
gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 15. Juli 2013 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin hält den angefochtenen Beschluss des SG für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte
und der vorgelegten Verwaltungsakte der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig. Sie hat die Beschwerde form- und fristgerecht eingelegt. Die Beschwerde ist
nicht nach §
172 Abs.
3 Nr.
1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) ausgeschlossen. Die Berufung in der Hauptsache bedürfte nicht der Zulassung nach §
144 Abs.
1 SGG. Denn sowohl die von der Antragsgegnerin im Bescheid vom 15. Juli 2013 verfügte Aufforderung, Unterlagen für die Betriebsprüfung
vorzulegen, als auch die Androhung, ein Zwangsgeld zu verhängen, betrifft keine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen
hierauf gerichteten Verwaltungsakt.
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet. Das SG hat den Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 15. Juli 2013 anzuordnen,
zu Recht abgelehnt.
Nach §
86b Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende
Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.
Der Widerspruch der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 15. Juli 2013 hat nicht bereits kraft Gesetzes
aufschiebende Wirkung. Nach §
86a Abs.
1 Satz 1
SGG haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt in den in §
86a Abs.
2 SGG genannten Fällen. Ein Fall des §
86a Abs.
2 Nr.
1 SGG, wonach abweichend von §
86a Abs.
1 SGG die aufschiebende Wirkung bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von
Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der entsprechenden Nebenkosten entfällt, liegt zwar nicht
vor. Denn mit dem Bescheid vom 15. Juli 2013 hat die Antragsgegnerin noch nicht über die Anforderung von Beiträgen entschieden.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 15. Juli 2013 entfällt jedoch, weil
die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung nach §
86a Abs.
2 Nr.
5 SGG angeordnet hat. Nach dieser Vorschrift entfällt die aufschiebende Wirkung in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im
öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen
oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses
an der sofortigen Vollziehung anordnet (vgl. zum Ganzen: Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. September
2012 - L 11 R 2785/12 ER-B - in [...]).
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ist nicht anzuordnen. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt
das private Aufschubinteresse der Antragstellerin (1.). Auch hat die Antragsgegnerin hinreichend die Anordnung der sofortigen
Vollziehung der verfügten Vorlage von Unterlagen begründet (2.). Schließlich ist auch die Androhung des Zwangsgeldes nicht
zu beanstanden (3.).
Die Frage, ob die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage aufgrund von §
86b Abs.
1 Nr.
2 SGG anzuordnen ist, ist anhand einer Interessenabwägung zu beurteilen. Die öffentlichen Interessen am sofortigen Vollzug des
Verwaltungsaktes und die privaten Interessen an der Aussetzung der Vollziehung sind gegeneinander abzuwägen. Dabei ist zu
beachten, dass das Gesetz mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung
des angefochtenen Bescheides Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen an einem Aufschub der Vollziehung einräumt. Diese typisierend
zu Lasten des Einzelnen ausgestaltete Interessenabwägung kann aber auch im Einzelfall zugunsten des Betroffenen ausfallen.
Die konkreten gegeneinander abzuwägenden Interessen ergeben sich in der Regel aus den konkreten Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens,
dem konkreten Vollziehungsinteresse und der für die Dauer einer möglichen aufschiebenden Wirkung drohenden Rechtsbeeinträchtigung
(so auch Beschluss des Senats vom 5. März 2013 - L 4 R 4381/12 ER-B - m.w.N., nicht veröffentlicht). Da der vorläufige Rechtsschutz den Rechtsschutz in der Hauptsache sichern soll, sind
für diese Interessenabwägung die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs grundsätzlich, wenngleich
nicht stets in jedem Fall, ausschlaggebend; je nach Fallgestaltung sind auch andere Belange zu berücksichtigen. Wird der Rechtsbehelf
oder das Rechtsmittel in der Hauptsache aller Voraussicht nach erfolgreich sein, überwiegt regelmäßig das private Aufschubinteresse
des Antragstellers, andernfalls kommt dem öffentlichen Vollziehungsinteresse regelmäßig der Vorrang zu. Die Interessenabwägung
fällt grundsätzlich von vornherein zu Gunsten der sofortigen Vollziehbarkeit aus, wenn die gegenläufigen Interessen nicht
schutzwürdig sind, weil der Rechtsbehelf oder das Rechtsmittel gegen den Verwaltungsakt aufgrund der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren
nur summarischen Prüfung erkennbar aussichtslos ist. Sie fällt von vornherein für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung
aus, wenn das Interesse an einer sofortigen Vollziehbarkeit deshalb nicht schutzwürdig ist, weil der Verwaltungsakt nach summarischer
Prüfung erkennbar rechtswidrig ist. Ist keiner dieser Fälle der erkennbaren Aussichtslosigkeit des Rechtsbehelfs/Rechtsmittels
oder der erkennbaren Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts gegeben, so sind die Interessen der Beteiligten anhand sonstiger
Umstände im Einzelfall zu ermitteln und gegeneinander abzuwägen. Zu berücksichtigen sind auch, welche nachteiligen Folgen
dem Antragsteller aus der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts, vor allem für seine grundrechtlich geschützten Rechtspositionen
erwachsen und ob bzw. wie diese ggf. rückgängig gemacht werden können. Außerdem darf der Rechtsschutzanspruch (Art.
19 Abs.
4 Grundgesetz [GG]) gegenüber dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug einer Maßnahme umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender
die auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches bewirken (Beschluss des Senats vom 14.
Dezember 2011 - L 4 P 4355/11 ER-B - m.w.N., nicht veröffentlicht). Aufgrund des Ausnahmecharakters einer Anordnung der sofortigen Vollziehung nach §
86a Abs.
2 Nr.
5 SGG hat in Zweifelsfällen das öffentliche Vollzugsinteresse zurückzustehen (Keller in: Meyer-Ladewig,
SGG, §
86b RdNr. 12d). Darüber hinaus ist vom Gericht zu prüfen, ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung formal rechtmäßig getroffen
worden ist. Gemäß §
86a Abs.
2 Nr.
5 SGG bedarf die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer schriftlichen Begründung. Dabei ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung
durch die Behörde mit einer auf den konkreten Einzelfall abstellenden und nicht einer lediglich formelhaften Begründung des
besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes zu versehen (Keller in: Meyer-Ladewig,
SGG, §
86a Rdnr. 21b m.w.N.).
1. Der von der Antragstellerin mit dem Widerspruch angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin vom 15. Juli 2013 ist nicht erkennbar
rechtswidrig. Aufgrund der summarischen Prüfung spricht vielmehr einiges dafür, dass dieser Bescheid rechtmäßig ist. Der Widerspruch
und eine ggf. nachfolgende Klage dürften aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben.
a) Rechtsgrundlage der Vorlageanordnung ist § 28p Abs. 1 und 5
SGB IV. Diese Vorschriften formen die Auskunftspflichten des Arbeitgebers nach § 98 Abs. 1 Satz 3 SGB X näher aus; danach hat der Arbeitgeber den zuständigen Stellen auf Verlangen die Geschäftsbücher, Listen oder andere Unterlagen,
aus denen die Angaben über die Beschäftigung hervorgehen, zur Einsicht vorzulegen (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.
Februar 2013 - L 5 R 5296/12 ER-B -, m.w.N., nicht veröffentlicht; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. September 2012 - L 11 R 2785/12 ER-B - in [...], m.w.N.).
Nach § 28p Abs. 1 Satz 1
SGB IV prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten
nach dem
SGB IV, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die
Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§
28a SGB IV) mindestens alle vier Jahre. Die Arbeitgeber sind gem. § 28p Abs. 5 Satz 1
SGB IV verpflichtet, angemessene Prüfhilfen zu leisten. Näheres hierzu bestimmt die BVV, die auf der Ermächtigungsgrundlage des § 28p Abs.
9 SGB IV beruht. Sie regelt in ihrem Vierten Abschnitt (§§
7 ff, Prüfung beim Arbeitgeber) u.a. welche Angaben der Arbeitgeber über die Beschäftigung in den Entgeltunterlagen aufzunehmen
(§ 8 Abs. 1 BVV), welche Unterlagen zu den Entgeltunterlagen zu nehmen sind (§ 8 Abs. 2 BVV), der Arbeitgeber zur Prüfung der Vollständigkeit Entgeltabrechnung für jeden Abrechnungszeitraum ein Verzeichnis aller Beschäftigten
in einer bestimmten Sortierfolge mit bestimmten Angaben zur Verfügung zu stellen hat (§ 9 BVV), die Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers (§ 10 BVV) sowie den Umfang (§ 11 BVV). Nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BVV kann die Prüfung sich beim Arbeitgeber über den Bereich der Entgeltabrechnung jedoch nicht über den Bereich des Rechnungswesens
hinaus erstrecken (Satz 1). Der Arbeitgeber hat Unterlagen, die der Aufgabenerfüllung der Prüfung dienen, insbesondere zur
Klärung, ob ein versicherungs- oder beitragspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt oder nicht, auf Verlangen vorzulegen
(Satz 2).
Betriebsprüfungen haben unmittelbar im Interesse der Versicherungsträger und mittelbar im Interesse der Versicherten den Zweck,
die Beitragsentrichtung zu den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung zu sichern. Sie sollen einerseits Beitragsausfälle
verhindern helfen, andererseits die Versicherungsträger in der Rentenversicherung davor bewahren, dass aus der Annahme von
Beiträgen für nicht versicherungspflichtige Personen Leistungsansprüche entstehen (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 14.
Juli 2004 - B 12 KR 10/02 R -, in [...]). Inhalt und Umfang der Prüfung ergeben sich insbesondere aus den Vorschriften bezüglich der Meldepflichten des
Arbeitgebers nach §
28a SGB IV, Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages gemäß §
28e SGB IV i.V.m. §
28d SGB IV, den Aufzeichnungspflichten und der Einreichung der Beitragsnachweise nach §
28f SGB IV sowie gemäß § 28p Abs.
1 Satz 4
SGB IV (in der seit 1. Januar 2012 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 8 Buchst. a) des Vierten Gesetzes zur Änderung des
SGB IV und anderer Gesetze vom 22. Dezember 2011 [BGBl. I, S. 3057]) auch der Entgeltunterlagen der Beschäftigten, für die Beiträge
nicht bezahlt wurden. Aus dem genannten Zweck, Inhalt und Umfang der Betriebsprüfungen folgt, welche Unterlagen der Arbeitgeber
dem prüfenden Rentenversicherungsträger vorzulegen hat, nämlich alle, die für die Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags
von Bedeutung sind, weil sie hierzu Informationen enthalten. Für die Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags sind Informationen
erforderlich, aus denen sich ergibt, ob ein versicherungspflichtiges und damit beitragspflichtiges Beschäftigungsverhältnis
vorliegt oder nicht sowie welche Zahlungen in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis erfolgten, um die Beitragspflicht
von Arbeitsentgelt dem Grunde und der Höhe nach beurteilen zu können und damit ob der Arbeitsgeber den zutreffenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag
abführte sowie seinen Meldepflichten nachkam. Es reicht damit nicht aus, bei der Betriebsprüfung dem prüfenden Rentenversicherungsträger
allein Unterlagen der Lohnbuchhaltung vorzulegen. Schon der Begriff "Entgeltunterlagen" in § 28p Abs. 1 Satz 4
SGB IV zeigt, dass darüber hinausgehende Unterlagen vorzulegen sind. Mit der bereits genannten Änderung des § 28p Abs. 1 Satz 4
SGB IV zum 1. Januar 2012 erfolgte zur Vereinheitlichung und Klarstellung die Aufnahme des in § 8 BVV verwendeten Begriffs der "Entgeltunterlagen", um Missverständnisse anlässlich von Prüfungen auszuschließen, die sich durch
die unterschiedliche Verwendung der Begriffe "Lohnunterlagen" (in der bisherigen Fassung des § 28p Abs.
1 Satz 4
SGB IV) und "Entgeltunterlagen" (in § 8 BVV) ergeben könnten (Bundesrats-Drucksache 315/11, S. 26; Bundestags-Drucksache 17/6764, S. 19).
Hieraus ergibt sich dann, dass zum zu prüfenden Bereich neben der Lohnbuchhaltung auch die Finanzbuchhaltung gehört. Aus dieser
ergeben sich insbesondere auch die gezahlten Entgelte und Honorare an durch den Arbeitgeber als selbstständig eingestufte
Beschäftigte. Damit ist eine Klärung der Frage möglich, ob ein sozialversicherungspflichtiges oder -freies Beschäftigungsverhältnis
vorliegt. Grundsätzlich ist damit die Betriebsprüfung bei der Antragstellerin auch auf den Bereich des Rechnungswesens hinaus
zu erstrecken (vgl. Jochim in: jurisPK -
SGB IV, 2. Auflage 2011, § 28p
SGB IV, Rdnr. 288). Im Hinblick auf die (allgemeinen) Mitwirkungspflichten des Arbeitgebers nach § 98 Abs. 1 SGB X und das öffentliche Interesse an der rechtzeitigen und vollständigen Beitragserhebung (§
76 Abs.
1 SGB IV) sind sämtliche Unterlagen, die Angaben zu den Beschäftigungen enthalten, vorzulegen, und es ist über alle Tatsachen Auskunft
zu geben, die für eine Beitragserhebung notwendig sind. Diese gesetzliche Arbeitgeberpflicht wird durch die BVV näher ausgeformt, aber nicht - wie von der Antragstellerin angenommen - etwa auf die in §§ 8 und 9 BVV genannten Entgeltunterlagen beschränkt.
Dem von der Antragstellerin eingereichten Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 30. April 2013 - S 25 KR 435/13 ER - lässt sich nichts anderes entnehmen. Insbesondere führte das Sozialgericht Dresden aus, dass zu dem zu prüfenden Bereich
neben der Lohnbuchhaltung die Finanzbuchhaltung gehöre, weil aus dieser sich insbesondere auch die gezahlten Entgelte und
Honorare an durch den Arbeitgeber als selbstständig tätig eingestufte Beschäftigte ergebe.
b) Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin danach aller Voraussicht nach im Bescheid vom 15. Juli 2013 zu Recht aufgegeben,
eine Übersicht aller bebuchten Konten nach dem Kontenrahmenplan der Antragstellerin sowie den Prüfbericht/Bescheid über die
letzte Lohnsteueraußenprüfung des Finanzamts als gemäß § 28p Abs. 5 Satz 1
SGB V geschuldete Prüfhilfe vorzulegen. Unter Anwendung dieser Rechtsgrundlage ist die Antragstellerin aufgrund der eingeleiteten
Betriebsprüfung nach § 28p
SGB IV verpflichtet, angemessene Hilfe zur Durchführung der Prüfung zu leisten. Die Antragsgegnerin hat dabei den unbestimmten Rechtsbegriff
der Angemessenheit in zulässiger Weise konkretisiert. Die geforderte Prüfhilfe dient der Überprüfung der Beitragspflichten
der Antragstellerin und damit dem Zweck der Betriebsprüfung.
c) Die Antragsgegnerin war berechtigt, die Verpflichtung, die Übersicht aller bebuchten Konten nach dem Kontenrahmenplan sowie
den Prüfbericht/Bescheid über die letzte Lohnsteueraußenprüfung des Finanzamts vorzulegen, durch Verwaltungsakt festzusetzen.
Zur Durchsetzung der Mitwirkungspflicht bzw. der Pflicht des Arbeitgebers zur Prüfhilfe (§§ 98 Abs. 2 SGB X, 28p Abs.
5 Satz 1
SGB IV) darf die zuständige Behörde Verwaltungsakte erlassen und darin (u.a.) die Vorlage von Unterlagen anordnen (vgl. näher BSG, Urteile vom 16. August 1989 - 7 RAr 82/88 - und 18. Mai 1995 - 7 RAr 2/95 -; LSG Berlin, Urteil vom 4. August 2004, - L 9 KR 31/02 - alle in [...]; Seewald in: Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Stand April 1999, §
28 p
SGB IV, Rdnr. 18; Scholz in: Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Stand April 2000, § 98 SGB X, Rdnr. 15 und 17).
d) Der Bescheid vom 15. Juli 2013 ist hinreichend bestimmt. Ein Verwaltungsakt muss nach § 33 Abs. 1 SGB X inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Dies verlangt, dass der Verfügungssatz eines Verwaltungsaktes nach seinem Regelungsgehalt
in sich widerspruchsfrei ist und den Betroffenen bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers
in die Lage versetzen muss, sein Verhalten daran auszurichten. Mithin muss aus dem Verfügungssatz für die Beteiligten vollständig,
klar und unzweideutig erkennbar sein, was die Behörde will. Insoweit kommt dem Verfügungssatz des Verwaltungsakts Klarstellungsfunktion
zu. Unbestimmt im Sinne des § 33 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt nur dann, wenn sein Verfügungssatz nach seinem Regelungsgehalt in sich nicht widerspruchsfrei ist
und der davon Betroffene bei Zugrundelegung der Verständnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers nicht in der Lage ist,
sein Verhalten daran auszurichten. Unschädlich ist, wenn zur Auslegung des Verfügungssatzes auf die Begründung des Verwaltungsaktes,
auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte oder auf allgemein zugängliche Unterlagen zurückgegriffen werden
muss (zum Ganzen: BSG Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 30/09 R - m.w.N., in [...]). Im Bescheid vom 15. Juli 2013 ist eindeutig angegeben, was die Antragsgegnerin von der Antragstellerin
begehrt, nämlich die Übersicht aller bebuchten Konten nach dem Kontenrahmenplan der Antragstellerin sowie den Prüfbericht/Bescheid
über die letzte Lohnsteueraußenprüfung des Finanzamts. Der Antragstellerin ist hinsichtlich der verlangten Übersicht auch
klar, was damit gemeint ist. Denn sie setzte sich in der Beschwerdebegründung damit auseinander und führte aus, dass ein Kontenrahmenplan/eine
Übersicht über die bebuchten Konten nicht geeignet wäre, eine Klärung herbeizuführen, ob ein versicherungs- oder beitragspflichtiges
Beschäftigungsverhältnis bestanden habe. Zudem weiß die Antragstellerin aufgrund des Gesprächs mit den Mitarbeitern der Antragsgegnerin
vom 29. Oktober 2013, dass die Antragsgegnerin Unterlagen aus der Finanzbuchhaltung wünscht. Dies war insbesondere Gegenstand
dieses Gesprächs zwischen der Geschäftsführerin der Antragstellerin und den Betriebsprüfern der Antragsgegnerin. Schließlich
soll nach dem über dieses Gespräch gefertigten Aktenvermerks die Antragsgegnerin die Antragstellerin mit einem Schreiben vom
31. Juli 2012, das sich allerdings nicht in der von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsakte befindet, auch auf vorzulegende
relevante Unterlagen aus der Finanzbuchhaltung hingewiesen haben. Die von der Antragstellerin geforderte konkrete Benennung
von Konten durch die Antragsgegnerin kann erst erfolgen, wenn der Antragsgegnerin bekannt ist, welche Konten bei der Antragstellerin
vorhanden sind.
e) Der Antragstellerin ist es auch möglich und zumutbar, die geforderten Unterlagen vorzulegen. Dies gilt unabhängig von der
Frage, ob sich aus den Angaben der Antragstellerin eine Beitragspflicht im Ergebnis ergeben wird. Hierüber ist nicht vorweg
und isoliert, unabhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls zu entscheiden. Die genauen Umstände gilt es gerade im
Rahmen der Betriebsprüfung zu ermitteln. Allenfalls bei offensichtlichem Nichtvorliegen einer Beitragsschuld könnte eine "unangemessene"
Prüfhilfe gegeben sein (vgl. hierzu: LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. September 2012 - L 11 R 2785/12 ER-B - in [...]). Ein solcher Fall liegt jedoch aufgrund des derzeitigen Sach- und Streitstandes nicht vor.
f) Soweit die Antragstellerin behauptet, das Verhalten der Antragsgegnerin sei rechtsmissbräuchlich, gibt es hierfür keine
Anhaltspunkte. Dies lässt sich allein nicht daraus ableiten, dass die Antragsgegnerin ihren nach Auffassung des SG unbestimmten und damit rechtswidrigen vorangegangenen Bescheid vom 31. Januar 2013 aufgehoben hat. Dies ist vielmehr Folge
der Auffassung des SG.
2. Die Antragsgegnerin hat im Bescheid vom 15. Juli 2013 das besondere (öffentliche) Interesse an der sofortigen Vollziehung
nach §
86a Abs.
2 Nr.
5 SGG für die verfügte Anordnung der Vorlage der Übersicht aller bebuchten Konten nach dem Kontenrahmenplan der Antragstellerin
ausreichend begründet. Die Begründung lässt erkennen, aus welchen Gründen das besondere öffentlichen Interesse an der sofortigen
Vollziehung das Interesse des Betroffenen im konkreten Fall überwiegt und warum die Anordnung der sofortigen Vollziehung dem
Prinzip der Verhältnismäßigkeit entspricht. Die Begründung erschöpft sich nicht in einer bloß allgemeinen Wendung oder Wiederholung
des Gesetzestextes (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. September 2012 - L 11 R 2785/12 ER-B - in [...]). Überspitzte Begründungsanforderungen sind nicht zu stellen, nachdem Rechtsbehelfe gegen die Anforderung
von Beiträgen gem. §
86a Abs.
2 Nr.
1 SGG keine aufschiebende Wirkung haben, dem öffentlichen Interesse am rechtzeitigen Beitragseinzug daher grundsätzlich der Vorrang
vor den Aufschubinteressen des Beitragsschuldners zukommt und diese gesetzliche Wertung auch bei Maßnahmen zur Ermittlung
des Beitragssachverhalts zu berücksichtigen ist (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Februar 2013 - L 5 R 5296/12 ER-B - m.w.N., nicht veröffentlicht). Das besondere öffentliche Interesse ergibt sich bereits aus dem zuvor dargelegten Interesse,
Betriebsprüfungen zeitnah durchführen zu können. Die Antragsgegnerin hat zutreffend auf die Interessen der Versichertengemeinschaft
an der rechtzeitigen Erhebung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (vgl. auch §
76 Abs.
1 SGB IV) und damit zusammenhängend auf die Verhinderung von Verzögerungen in der Ermittlung des Beitragssachverhalts verwiesen (vgl.
LSG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 20. September 2012, - L 11 R 2785/12 ER-B -, in [...] und vom 25. Februar 2013 - L 5 R 5296/12 ER-B -, nicht veröffentlicht).
3. Rechtsgrundlage der Zwangsgeldandrohung ist § 66 Abs. 3 Satz 1 SGB X in Verbindung mit den §§ 18 ff. Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg (LVwVG). Soweit die Rechtmäßigkeit einer Zwangsgeldandrohung danach davon abhängt, dass der zu vollstreckende Grundverwaltungsakt
unanfechtbar oder sofort vollziehbar ist, ist diese Voraussetzung hier erfüllt. Die Antragsgegnerin hat in rechtlich nicht
zu beanstandender Weise die sofortige Vollziehung der im Bescheid auferlegten Mitwirkungspflichten angeordnet. Auch im Übrigen
bestehen gegen die Zwangsgeldandrohung keine rechtlichen Bedenken. Denn die der Antragstellerin rechtmäßigerweise auferlegten
Mitwirkungspflichten können allein von ihr erfüllt werden und hängen nur von ihrem Willen ab, so dass hier als Vollstreckungsmaßnahme
nur die Verhängung eines Zwangsgeldes in Betracht kommt, das nach § 20 Abs. 2 LVwVG zulässigerweise in Verbindung mit den zu vollstreckenden Verfügungssätzen angedroht werden durfte (vgl. LSG Baden-Württemberg,
Beschluss vom 20. September 2012 - L 11 R 2785/12 ER-B - in [...]). Das schriftlich festgesetzte Zwangsgeld ist jedenfalls nicht zu hoch. Denn es hält sich im unteren Bereich
des zulässigen Rahmens von mindestens EUR 10,00 und höchstens EUR 50.000,00 (§ 23 LVwVG).
5. Die endgültige Festsetzung des Streitwerts auf EUR 5.075,00 für das Antrags- und Beschwerdeverfahren beruht auf §
197a Abs.
1 SGG sowie §§ 1 Abs. 2 Nr.
3, 52 Abs. 2 und 47 Abs. 1 Satz 1 GKG sowie hinsichtlich der Abänderung für das Antragsverfahren auf § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Wegen der Aufforderung ist mangels genügender Anhaltspunkte für eine anderweitige Bestimmung des Streitwerts der Auffangstreitwert
von EUR 5.000,00 festzusetzen. Hinsichtlich des Zwangsgelds bemisst sich der Streitwert nach der angedrohten Höhe, hier EUR
300,00. In Verfahren betreffen die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ein bezifferbarer Streitwert
nur in Höhe von Da vorliegend nur die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung streitig ist, ist dieser nur in Höhe eines
Viertels des bezifferbaren Betrages anzusetzen, mithin hinsichtlich des Zwangsgelds EUR 75,00. Der Auffangstreitwert ist grundsätzlich
nicht zu vermindern oder zu erhöhen.
6. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).