LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.07.2006 - 7 AS 2129/06
Antragsbefugnis beim Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende
Die Vertretungsvermutung des § 38 SGB II ändert nichts daran, dass der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
nach dem SGB II ein individueller ist, auch wenn die Berechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Daher fehlt dem einzelnen
Mitglied der Bedarfsgemeinschaft für die Geltendmachung der Ansprüche der anderen die Antragsbefugnis. [Amtlich veröffentlichte
Entscheidung]
Normenkette: SGB II § 38 § 7 Abs. 2 § 7 Abs. 3
,
Vorinstanzen: SG Reutlingen 27.03.2006 S 5 AS 58/06 ER