Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung von Auslandsunterhaltsgeld einer Entwicklungshelferin bei der Berechnung
des der Klägerin zu gewährenden Elterngeldes.
Die Klägerin wurde 1973 geboren. Sie ist die Mutter des 2012 in K. geborenen Kindes A. Der Klägerin steht nach ihren eigenen
Angaben das alleinige Sorgerecht für ihre Tochter zu. Der Vater der Tochter, Herr H. P. F., ist auf den Philippinen wohnhaft.
Von November 2009 bis Juni 2012 hielt sich die Klägerin auf den Philippinen auf und arbeitete dort als Entwicklungshelferin.
Sie erhielt in dieser Zeit finanzielle Leistungen in Form von Auslandsunterhaltsgeld. Dieses wurde von der Deutschen Gesellschaft
für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH ausbezahlt. Steuern wurden hierfür in Deutschland nicht entrichtet. Nach ihrer
Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland bezog die Klägerin vom 01.07. bis 25.08.2012 zunächst Arbeitslosengeld und vom
26.08. bis 03.12.2012 Mutterschaftsgeld.
Am 17.12.2012 beantragte die Klägerin bei der Beklagten Elterngeld für die ersten 12 Lebensmonate ihrer Tochter. Mit Bescheid
vom 04.01.2013 lehnte die Beklagte die Gewährung von Elterngeld ab, da die Klägerin weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen
Aufenthalt in Deutschland habe. Hiergegen legte die Klägerin am 15.01.2013 Widerspruch ein. Mit Änderungsbescheid vom 24.01.2013
bewilligte die Beklagte daraufhin wie folgt Elterngeld:
1. Lebensmonat
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08.10.2012 bis 07.11.2012
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0 EUR
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2. Lebensmonat
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08.11.2012 bis 07.12.2012
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40 EUR
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3. Lebensmonat
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08.12.2012 bis 07.01.2013
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300 EUR
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4. Lebensmonat
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08.01.2013 bis 07.02.2013
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300 EUR
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5. Lebensmonat
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08.02.2013 bis 07.03.2013
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300 EUR
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6. Lebensmonat
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08.03.2013 bis 07.04.2013
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300 EUR
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7. Lebensmonat
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08.04.2013 bis 07.05.2013
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300 EUR
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8. Lebensmonat
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08.05.2013 bis 07.06.2013
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300 EUR
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9. Lebensmonat
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08.06.2013 bis 07.07.2013
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300 EUR
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10. Lebensmonat
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08.07.2013 bis 07.08.2013
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300 EUR
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11. Lebensmonat
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08.08.2013 bis 07.09.2013
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300 EUR
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12. Lebensmonat
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08.09.2013 bis 07.10.2013
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300 EUR
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13. Lebensmonat
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08.10.2013 bis 07.11.2013
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0 EUR
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14. Lebensmonat
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08.11.2013 bis 07.12.2013
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0 EUR.
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Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Klägerin im Bemessungszeitraum vor der Geburt kein im Inland zu versteuerndes Erwerbseinkommen
erzielt habe. Daher habe Elterngeld lediglich in Höhe des Mindestbetrages gewährt werden können. Auf das Elterngeld sei darüber
hinaus das Mutterschaftsgeld anzurechnen. Elterngeld hätte auch höchstens für 12 Monate geleistet werden können, da keine
Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit erfolge.
Hiergegen legte die Klägerin erneut Widerspruch ein, da im Bemessungszeitraum erzieltes Entgelt rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt
worden sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.03.2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Nach den in den Verdienstnachweisen
ausgewiesenen Bezügen handle es sich nicht um positive im Inland zu versteuernde Einkünfte. Die Klägerin habe als Entwicklungshelferin
Unterhaltsleistungen zur Sicherung des Lebensbedarfs erhalten, bei denen es sich nicht um Erwerbseinkommen handle. Die Bezüge
seien auch nicht im Inland zu versteuern und daher auch aus diesem Grund bei der Ermittlung eines Einkommens nicht zu berücksichtigen,
sodass Elterngeld nicht für den 13. und 14. Lebensmonat hätte gezahlt werden können.
Hiergegen richtet sich die am 08.04.2013 zum Sozialgericht K. (SG) erhobene Klage. Dabei hat die Klägerin verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelungen des BEEG bzw. des Entwicklungshelfergesetzes (EhfG) geltend gemacht, soweit diese Regelungen eine Berücksichtigung des Auslandsunterhaltsgeld als berücksichtigungsfähiges Einkommen
bei der Berechnung der Höhe der Leistungen nach dem BEEG entgegenstehen würden.
Mit Urteil vom 11.06.2013 hat das SG die Klage abgewiesen. Es bestünden bereits Bedenken, ob das Unterhaltsgeld, wie es die Klägerin als Entwicklungshelferin
nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 EhfG erhalten habe, unter den Begriff der Einkünfte aus selbständiger Arbeit fallen würde. Dies könne jedoch letztendlich offen
bleiben, da Grundlage der Einkommensermittlung für das Elterngeld die entsprechenden monatlichen Lohn- und Gehaltsbescheinigungen
des Arbeitgebers seien. An diese sei die Beklagte gebunden, da die Verdienstbescheinigungen des Arbeitgebers über die Steuerpflichtigkeit
nicht offensichtlich fehlerhaft seien. Somit aber habe die Beklagte zutreffend die Einkünfte aus der Entwicklungshelfertätigkeit
bei der Bemessung des Elterngeldes nicht berücksichtigt. Für den 13. und 14. Lebensmonat stehe der Klägerin ebenfalls kein
Elterngeld zu. Da die Klägerin vor der Geburt kein zu berücksichtigendes Einkommen gehabt habe, erfolge im Bezugszeitraum
kein Einkommensausfall im Sinne einer Minderung des Einkommens. Die einschlägigen Bestimmungen des BEEG würden auch nicht gegen den Gleichheitssatz verstoßen. Der Gesetzgeber habe bei der Bemessung des Elterngeldes mit der Referenzgröße
des Einkommens aus Erwerbstätigkeit ein zulässiges Differenzierungskriterium gewählt. An dieser Beurteilung ändere auch Art
6 Abs.
1 Grundgesetz (
GG) nichts, da der Staat der Verpflichtung zur Förderung der Familie durch geeignete Maßnahmen mit dem BEEG Rechnung getragen habe.
Gegen das dem Klägerbevollmächtigten am 02.07.2013 gegen Empfangsbekenntnis zugestellte Urteil hat die Klägerin am 31.07.2013
Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegt. Bei dem Unterhaltsgeld, das die Klägerin als Entwicklungshelferin
erzielt habe, handele es sich um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinn des §
19 Abs.
1 EStG, da Arbeitslohn alle Einnahmen seien, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen würden. Dem stehe auch der
Wortlaut des § 1 Abs. 1 Nr. 1 EhfG nicht entgegen. Die der Klägerin im Bemessungszeitraum zugeflossenen Unterhaltsgelder seien auch in jedem Fall als steuerpflichtige
Einkünfte anzusehen. Dabei sei maßgeblich, was nach den Bestimmungen des
EStG zu versteuern sei. Die Klägerin sei zumindest beschränkt steuerpflichtig, da §
49 Abs.
1 Nr.
4 EStG nach Sinn und Zweck der Regelung dahingehend auszulegen sei, dass dessen Tatbestand auch erfüllt werde, wenn die Vergütung
mittelbar durch eine öffentliche Kasse an den Arbeitnehmer einer privatrechtlich erfassten Entwicklungshilfeorganisation gezahlt
wird. Diese Wertung stehe auch im Einklang mit den Bestimmungen des DBA Philippinen. Im Übrigen könne es nicht darauf ankommen,
ob die Einkünfte tatsächlich versteuert wurden. Maßgeblich sei vielmehr, ob diese materiell rechtlich zu versteuern gewesen
wären. Eine andere Sichtweise würde auch die Grundrechte der Klägerin aus Art
3 Abs.
1 und Art
6 Grundgesetz (
GG) verletzen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 27.03.2013 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 04.01.2013
in Gestalt des Änderungsbescheids vom 24.01.2013 und des Widerspruchsbescheids vom 21.03.2013 zu verurteilen, der Klägerin
Elterngeld unter Berücksichtigung ihrer Einkünfte als Entwicklungshelferin in gesetzlicher Höhe im Bemessungszeitraum zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf die Gerichtsakten
erster und zweiter Instanz und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
Die nach den §§
143,
144,
151 Abs.
1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 24.01.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
21.03.2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Der Anspruch der Klägerin auf Elterngeld richtet sich nach dem mit Wirkung zum 01.01.2007 eingeführten BEEG in der ab 18.09.2012 geltenden Fassung des Gesetzes zur Vereinfachung des Elterngeldvollzuges vom 10.09.2012 (BGBl. I 2012,
1878). Die ab 18.09.2012 gültige Fassung findet auch vorliegend Anwendung, da die Klägerin Ansprüche für die Zeit ab 08.10.2012
und damit nach Inkrafttreten der Regelung geltend macht. Davon abgesehen erfasst die Neuregelung ab ihrem Inkrafttreten auch
laufende Leistungsfälle (Bundessozialgericht - BSG - 04.09.2013, B 10 EG 11/12 R und B 10 EG 6/12 R, [...]).
Nach § 1 Abs. 1 BEEG hat Anspruch auf Elterngeld, wer einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat (Nr. 1), mit seinem
Kind in einem Haushalt lebt (Nr. 2), dieses Kind selbst betreut und erzieht (Nr. 3) und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit
ausübt (Nr. 4). Die Klägerin hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, lebt mit ihrer am 08.10.2012 geborenen Tochter
A. in einem Haushalt, betreut und erzieht sie und übte während des Zeitraums vom 08.10.2012 bis 07.12.2013 keine Erwerbstätigkeit
aus, die eine wöchentliche Arbeitszeit von 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats überstieg (§ 1 Abs. 6 BEEG).
Die Höhe des Elterngeldes bemisst sich nach §§ 2 ff BEEG. Elterngeld wird in Höhe von 67% des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BEEG). Es wird bis zu einem Höchstbetrag von 1.800 EUR monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein
Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BEEG). Elterngeld wird mindestens in Höhe von 300 Euro gezahlt. Dies gilt auch, wenn die berechtigte Person vor der Geburt des
Kindes kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat (§ 2 Abs. 4 BEEG). Das Einkommen aus Erwerbstätigkeit berechnet sich nach Maßgabe der §§ 2c bis 2f BEEG aus der um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verminderten Summe der positiven Einkünfte aus
1.
nicht selbständiger Arbeit nach §
2 Abs.
1 Satz 1 Nr.
4 Einkommenssteuergesetz (
EStG) sowie
2.
Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständige Arbeit nach §
2 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1-3
EStG,
die im Inland zu versteuern sind und die die berechtigte Person durchschnittlich monatlich im Bemessungszeitraum nach § 2b BEEG oder in Monaten der Bezugszeit nach § 2 Abs. 3 BEEG erzielt hat (§ 2 Abs. 1 Satz 3 BEEG). Bemessungszeitraum für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit sind die 12 Kalendermonate
vor dem Monat der Geburt des Kindes (§ 2b Abs. 1 Satz 1 BEEG). Allerdings bleiben bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums Kalendermonate unberücksichtigt, in denen die berechtigte
Person Mutterschaftsgeld nach dem
Fünften Buch Sozialgesetzbuch (
SGB V) bezogen hat (§ 2b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEEG). Damit ist im vorliegenden Fall der Zeitraum von Juni 2011 bis einschließlich Juli 2012 entscheidend, da die Klägerin ab
26.08.2012 Mutterschaftsgeld von der AOK Baden-Württemberg erhielt. In diesem Zeitraum erzielte die Klägerin kein im Inland
zu versteuerndes Einkommen, weshalb die Beklagte zutreffend Elterngeld gemäß § 2 Abs. 4 BEEG bewilligt hat.
Der Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 3 BEEG macht im Zusammenhang mit der Regelung in § 2c Abs. 2 BEEG ("Grundlage der Ermittlung der Einnahmen sind die Angaben in den für die maßgeblichen Monate erstellten Lohn- und Gehaltsbescheinigungen
des Arbeitgebers") deutlich, dass es spätestens seit dem 18.09.2012 entscheidend darauf ankommt, wie die Bezüge steuerrechtlich
"behandelt" wurden. Vorliegend gingen sowohl die Klägerin als auch die GIZ und die Finanzbehörden zum Zeitpunkt der Auszahlung
der Beträge von einer grundsätzlichen Steuerfreiheit aus. Deshalb hatte die Klägerin im Bemessungszeitraum keine inländischen
steuerpflichtigen Einkünfte. Die Neufassung der §§ 2 ff BEEG durch das Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzuges soll sicherstellen, dass den gesetzlich vorgesehenen Nachweisdokumenten
(etwa Lohn- und Gehaltsbescheinigungen und Einkommensteuerbescheide) die gesetzgeberisch beabsichtigte Richtigkeits- und Vollständigkeitsvermutung
beigemessen werden kann (BT-Drs 17/9841 S 18 zu § 2 Abs. 1 Satz 3 BEEG). Dies hat nicht nur Bedeutung für die Höhe der zu versteuernden Einnahmen, sondern auch für die Frage, inwieweit Einnahmen
überhaupt der Steuerpflicht unterliegen.
Unabhängig davon sind für das Elterngeld nur Einkünfte maßgeblich, "die im Inland zu versteuern sind." Diese Voraussetzung
ist nicht erfüllt, wenn die zuständigen Finanzbehörden aufgrund einer Auslegung des geltenden Rechts davon ausgehen, dass
bestimmte Einkünfte nicht zu versteuern sind und deshalb ein Einkommensteuerbescheid entweder nicht ergeht oder bestimmte
Einkünfte als nicht steuerpflichtig angesehen werden und aus diesem Grund Steuern auch tatsächlich nicht entrichtet werden.
Eine derartige (einheitliche) Auslegung des Steuerrechts durch die zuständigen Finanzbehörden ist bei der Bestimmung des elterngeldrechtlichen
Einkommens zu beachten, solange keine hiervon abweichende höchstrichterliche finanzgerichtliche Rechtsprechung vorliegt. Es
ist weder Aufgabe der für die Bewilligung von Elterngeld zuständigen Stellen noch Aufgabe der Sozialgerichte steuerrechtliche
Zweifelsfragen zu klären.
Eine ungeklärte steuerrechtliche Zweifelsfrage lag hier bis zum 31.12.2013 vor. Zwar bestimmt §
49 Abs.
1 Nr.
4 Buchst b
EStG, dass steuerpflichtige inländische Einkünfte auch vorliegen, wenn das Gehalt aus einer inländischen öffentlichen Kasse gezahlt
wird. Hinsichtlich der Auslegung des Begriffs der öffentlichen Kasse ging die Finanzverwaltung jedoch bis zum 31.12.2013 einheitlich
davon aus, dass Unterhaltsgeld nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 EhfG nicht der Steuerpflicht unterlag, da es sich bei der GIZ nicht um eine inländischen öffentlichen Kasse handele (vgl BT-Drs.
18/692). Erst im Anschluss an die finanzgerichtliche Rechtsprechung (vgl FG Düsseldorf 31.01.2012, 13 K 1178/10 E) hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die Thematik im Verlaufe des Jahres 2013 mit den obersten Finanzbehörden
der Länder erörtert. Nach Abschluss der Erörterungen fasste es die Ergebnisse in einem Schreiben an das Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 05.12.2013 zusammen. Danach liegen inländische Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit im Sinne des §
49 Abs.
1 Nr.
4 Buchst b
EStG auch vor, wenn auszahlende Stelle zwar eine juristische Person des Privatrechts ist, diese aber hinsichtlich ihres Finanzgebarens
zumindest mittelbar der Aufsicht oder Prüfung durch die öffentliche Hand unterliegt und die gezahlte Vergütung überwiegend
aus deutschen öffentlichen Mitteln finanziert wird. Damit wird die bisherige Rechtsauffassung in Bezug auf das an Entwicklungshelfer
gezahlte Unterhaltsgeld aufgegeben und die geänderte Rechtsauffassung von den Finanzbehörden der Länder auf nach dem 31.12.2013
beginnende Besteuerungszeiträume angewendet.
Auch das von der Klägerin bezogene Arbeitslosengeld ist kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BEEG i.V.m. §
2 Abs.
1 Satz 1 Nr.
4 EStG dar. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) müssen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinn des
§
19 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 EStG im weitesten Sinne Gegenleistungscharakter aufweisen, also "für eine Beschäftigung" gewährt werden bzw. als Frucht der Arbeitsleistung
für den Arbeitgeber zu betrachten sein (BFH 20.05.2010, VI R 41/09; BFH 26.05.1998, VI R 9/96). Dabei ist die Frage, ob eine Zuwendung Ertrag der Arbeitsleistung ist, danach zu beurteilen, wozu die Zahlung erfolgt ist
und nicht danach, wer die Zahlung vorgenommen hat. Es können auch Bar- oder Sachzuwendungen Dritter Arbeitslohn darstellen,
soweit sie der Arbeitnehmer vernünftigerweise als Frucht seiner Leistung für den Arbeitgeber ansehen muss (BFG 26.05.1998, VI R 9/96, BFHE 186, 247, 250; BFH 05.07.1996, VI R 10/96, BFHE 180, 441, 442). Bereits das Merkmal des Gegenleistungscharakters fehlt dem Arbeitslosengeld. Rechtsgrundlage für die Leistungsgewährung
ist das Versicherungsverhältnis und nicht die (frühere) Beschäftigung (BSG 17.02.2011, B 10 EG 21/09 R, [...]).
Damit aber hat die Beklagte mangels im Inland zu versteuerndem Einkommen im Bemessungszeitraum den Betrag des Elterngeldes
zu Recht auf den Mindestbetrag in Höhe von monatlich 300 EUR festgesetzt und das für die Zeit bis 03.12.2012 bezogene Mutterschaftsgeld
angerechnet (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BEEG). Den Zahlbetrag hat die Beklagte für die Zeit vom 08.10. bis 07.11.2012 mit 0 EUR sowie vom 08.11. bis 07.12.2012 mit 40
EUR zutreffend berechnet.
Für den 13. und 14. Lebensmonat steht der Klägerin ebenfalls kein Elterngeld zu. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 BEEG kann ein Elternteil mindestens für zwei und höchstens für 12 Monate Elterngeld beziehen. Nach § 4 BEEG ist es nicht der systematische Regelfall, dass Anspruch auf 14 Monate Elterngeld eingeräumt wird. Gesetzgeberische Grundregel
ist es gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 BEEG vielmehr, dass beide Elternteile Elterngeld für 12 Monate beanspruchen können. Nur ausnahmsweise räumt § 4 Abs. 2 Satz 3 BEEG den Eltern Anspruch auf zwei weitere Monatsbeträge ein, wenn für (weitere) zwei Monate eine Minderung des Einkommens aus
Erwerbstätigkeit erfolgt (vgl LSG Baden-Württemberg 22.01.2013, L 11 EG 5027/11 m.w.N.). Da die Klägerin vor der Geburt aber kein zu berücksichtigendes Einkommen hatte, erfolgt im Bezugszeitraum kein Einkommensausfall
im Sinne einer Minderung des Einkommens gemäß § 4 Abs. 3 Satz 3 bzw. Satz 4 Nr. 2 BEEG.
Die Berufung war daher mit der Kostenfolge des §
193 SGG zurückzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§
160 Nr. 1 und 2
SGG). Die Frage, ob das einer Entwicklungshelferin gezahlte Unterhaltsgeld bei der Bemessung des Elterngeldes zu berücksichtigen
ist, hat keine grundsätzliche Bedeutung (mehr), da für die Zeit ab 01.01.2014 die bis dahin ungeklärte Frage, ob es sich dabei
um ein Gehalt handelt, welches aus einer öffentlichen Kasse gezahlt wird, geklärt ist. Der Senat weicht auch nicht von der
Rechtsprechung des BSG ab, wonach es nicht entscheidend darauf ankomme, dass der Arbeitgeber bestimmte Einnahmen (Provisionen) im Lohnsteuerabzugsverfahren
faktisch als sonstige Bezüge behandelt hat (BSG 26.03.2014, B 10 EG 14/13 R, SozR 4-7837 § 2 Nr. 25). Maßgeblich für den Senat ist nicht die Handhabung durch die GIZ, sondern die von den Finanzbehörden bis zum 31.12.2013
vertretene Rechtsauffassung.