LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.07.2006 - 11 KR 1804/06
Notfall iS von § 76 Abs. 1 S. 2 SGB V
Ein Notfall iS von §
76 Abs.
1 S. 2
SGB V liegt nur dann vor, wenn eine dringende Behandlungsbedürftigkeit besteht und ein an der Versorgung teilnahmeberechtigter
Arzt beziehungsweise Krankenhaus nicht rechtzeitig zur Verfügung steht, z.B. wenn ohne eine sofortige Behandlung durch einen
nicht zugelassenen Leistungserbringer Gefahren für Leib und Leben entstehen oder heftige Schmerzen unzumutbar lange andauern
würden. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Stuttgart 30.01.2006 S 8 KR 946/04