LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.07.2006 - 13 AL 2346/06
Verfahrensaussetzung im sozialgerichtlichen Verfahren
Wenn die Rechtsvoraussetzungen für eine Aussetzung vorliegen, so steht sie im Ermessen des Gerichts, das die im Einzelfall
maßgebenden Gesichtspunkte gegeneinander abwägen und in der getroffenen Entscheidung darstellen muss. [Amtlich veröffentlichte
Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Reutlingen 11.04.2006 S 8 AL 158/06