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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.05.2008 - 13 KNU 5827/06
Anerkennung einer chronisch obstruktiven Bronchitis als Quasi-Berufskrankheit in der gesetzlichen Unfallversicherung, Auslegung der Stichtagsregelung des § 6 Abs. 2 BKV
Die Rückwirkungsregelung des § 6 Abs. 2 BKV ist mit Rücksicht auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG einschränkend dahingehend auszulegen ist, dass sie solche Sachverhalte nicht erfasst, bei denen ein vor dem Inkrafttreten der BKV am 1.12.1997 gestellter entscheidungsreifer Antrag trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 551 Abs. 2 RVO allein mit Rücksicht auf das künftige Recht abgelehnt wurde. Es darf nicht von Zufälligkeiten abhängen, ob ein Versicherter Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung hat. Diese Grundsätze gelten auch für die Entschädigung solcher Versicherter, bei denen ein Feststellungsverfahren wegen einer einschlägigen Berufskrankheit bereits vor dem Inkrafttreten der BKV eingeleitet worden war, die "Entscheidungsreife" aber aus welchem Grunde auch immer noch nicht gegeben war. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BKV § 6 Abs. 1
,
BKV § 6 Abs. 2
,
BKV Anl. 1 Nr. 4111
,
RVO § 551 Abs. 1 S. 3
,
RVO § 551 Abs. 2
,
GG Art 3 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Freiburg 31.10.2006 S 2 KNU 4847/05