Gründe:
I. Der Kläger begehrt die Nachzahlung von Landesblindenhilfe für die Zeit vom 01.11.1997 bis zum 31.12.2004.
Zunächst hat der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren beantragt, ihm Blindenhilfe in gesetzlicher Höhe für den soeben genannten
Zeitraum bewilligen. Im erstinstanzlichen Klageverfahren hat er den Antrag dahingehend präzisiert, dass er Landesblindenhilfe
in gesetzlicher Höhe für die Zeit vom 01.11.1997 bis zum 31.12.2004 begehrt.
Mit Beschluss vom 10.03.2010 hat das Sozialgericht Freiburg den Rechtsweg zu den Sozialgerichten für unzulässig erklärt und
den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Freiburg verwiesen.
Gegen diesen Beschluss hat der Kläger Beschwerde eingelegt. Im Beschwerdeverfahren hat er zunächst vorgetragen, er begehre
die Nachzahlung von Landesblindenhilfe und das Sozialgericht habe zu Unrecht den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht verwiesen.
Zuständig für die Landesblindenhilfe sei das Sozialgericht.
Zuletzt hat der Kläger angegeben, er begehre "Blindenhilfe".
Der Beklagte vertritt die Auffassung, Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts sei gegeben.
II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Sozialgericht Freiburg hat zu Recht das Verfahren an das Verwaltungsgericht
Freiburg verwiesen und den Sozialgerichtsweg für unzulässig erklärt. Streitgegenstand des vorläufigen Verfahrens ist - nach
dem der Kläger seinen Antrag in der ersten Instanz präzisiert hat - ausschließlich die Nachzahlung von Landesblindenhilfe.
Soweit der Kläger nunmehr "Blindenhilfe" begehrt, kann dies als Klageänderung in Form der Klageerweiterung (§
99 SGG) gewürdigt werden, jedoch ist eine derartige Klageänderung im Beschwerdeverfahren nicht sachdienlich. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens
ist der Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 10.03.2010 und durch diesen Beschluss hat das Sozialgericht zu Recht den
Rechtsstreit vollumfänglich an das Verwaltungsgericht Freiburg verwiesen. Über die Sachdienlichkeit einer Klageänderung im
Hauptsacheverfahren wird das zuständige Verwaltungsgericht zu entscheiden haben.
Die Zuständigkeit der Sozialgerichte wird in §
51 Abs.
1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) geregelt. Nach dieser Vorschrift entscheiden die Sozialgerichte über die öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten, die in den
Nummern 1 bis 10 enumerativ aufgezählt sind. Entgegen der Ansicht des Klägers wird die Zuständigkeit für die Landesblindenhilfe
nicht gem.§
51 Abs.
1 Nr.
5 SGG begründet. Bei dem Landesblindengeld handelt es sich nicht um eine sonstige Angelegenheit der Sozialversicherung. Zwar ist
diese Vorschrift eine Auffangregelung, die die öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten erfassen soll, die einzelnen Versicherungszweigen
nicht zugeordnet werden können. Voraussetzung ist jedoch, dass eine sozialversicherungsrechtliche Angelegenheit gegeben ist,
was bei der Landesblindenhilfe nicht der Fall ist, da sie nicht durch Sozialversicherungsleistungen begründet wird.
Auch die übrigen in §
51 Abs.
1 SGG aufgeführten Angelegenheiten sind in Bezug auf die Landesblindenhilfe nicht einschlägig. Weder §
51 Nr. 6, Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts, noch Nr. 6 a, Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes,
noch die Nr. 10, die dann den Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet, wenn dies durch Gesetz vorgesehen ist, sind anwendbar.
Die vorliegende Streitigkeit gehört nicht zu den Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts. Maßgebend ist insoweit,
ob der geltend gemachte Anspruch seiner Natur nach zur Kriegsopferversorgung bzw. zu den übrigen Entschädigungsgesetzen zählt.
Dies wäre dann der Fall, wenn eine entsprechende Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) in dem Gesetz über die Landesblindenhilfe (BliHG) vorgesehen wäre, was jedoch nicht der Fall ist. Um eine Angelegenheit
der Sozialhilfe handelt es sich bei der Landesblindenhilfe ebenfalls nicht. Sozialhilferechtliche Streitigkeiten liegen dann
vor, wenn die Möglichkeit gegeben ist, dass die vom Kläger hergeleitete Rechtsfolge im SGB XII oder im
Asylbewerberleistungsgesetz ihre Grundlage findet (vgl. Meyer-Ladewig,
SGG, 9. Auflage, §
51 Rdnr. 33 a). Die Landesblindenhilfe ist aber keine Leistung nach dem SGB XII und sie beruht auch nicht auf diesem Gesetz.
Der Landesblindenhilfe kommt zwar sozialrechtlicher Charakter zu, dennoch ist sie keine Leistung im Sinne des Sozialgesetzbuches
(vgl. §
68 SGB I), denn sie wird einkommens- und vermögensunabhängig gewährt. Daraus folgt, dass selbst bei weiter Auslegung des Begriffes
"Sozialhilfe" die Landesblindenhilfe nicht zu einer Leistung der Sozialhilfe wird. Nicht jede Sozialleistung ist eine Leistung
im Sinne des Sozialhilferechts und insoweit ist die Landesblindenhilfe auch zum Beispiel nicht mit der Grundsicherung im Alter,
für die das Bundessozialgericht die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit für gegeben erachtet hat, vergleichbar (BSG, Beschluss
vom 13.10.2005 - B 9 b SF 4/05 R). Auch der den Beteiligten bekannte Vermerk eines Richters am Bundessozialgericht zur Zuständigkeit
der Sozialgerichte für Streitigkeiten über die Landesblindenhilfe vermag insoweit nicht zu überzeugen, als er über eine weite
Auslegung des Begriffes "Sozialhilfe" die Zuständigkeit der Sozialgerichte begründet. Weder ist die Landesblindenhilfe konkret
Sozialhilfe noch sind alle Streitigkeiten der Sozialgerichtsbarkeit zugewiesen, die materiell der öffentlichen Fürsorge zuzurechnen
sind. Die enumerative Aufzählung in §
51 Abs.
1 SGG begrenzt die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit auf die dort genannten Angelegenheiten. Insoweit hat diese Vorschrift
eine andere Struktur als §
40 Verwaltungsgerichtsordnung (
VwGO), der als Generalklausel jede öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art den Verwaltungsgerichten
zuweist, mit der Folge, dass die Verwaltungsgerichte auch materiell über Sozialleistungen, wie etwa die Ausbildungsförderung
oder das Landeselterngeld entscheiden. Es sei nochmals darauf hingewiesen, dass an dem Wortlaut "Sozialhilfe" in § 51 Abs.
1 Nr. 6a anzuknüpfen ist und - wie bereits ausgeführt - die Landesblindenhilfe als nicht existenzsichernde Leistung unter
diesen Begriff nicht subsumiert werden kann. Das missliche Ergebnis der Rechtswegaufspaltung in Bezug auf die Landesblindenhilfe
bzw. die Bundesblindenhilfe ist, da vom Gesetzgeber so angeordnet, hinzunehmen.
Da es sich bei der Landesblindenhilfe auch nicht um eine Streitigkeit handelt, die gem. 51 Abs. 1 Nr. 10
SGG den Sozialgerichten zugewiesen ist, da im Gesetz über die Landesblindenhilfe der Landesgesetzgeber die Zuständigkeit der
Sozialgerichtsbarkeit nicht angeordnet hat (§
51 Abs.
1 Nr.
10 SGG), ist für die Landesblindenhilfe das Verwaltungsgericht Freiburg nach der Generalklausel des §
40 VwGO zuständig.
Demgemäß hat auch der 7. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg mit Urteil vom 21.09.2006 (L 7 SO 5514/05) zu Recht
die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit für zweifelhaft erachtet.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
197 a SGG i. V. m. §
154 Abs.
2 VwGO in analoger Anwendung.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.