Anspruch auf Sozialhilfeleistungen; Berücksichtigung einer Eigentumswohnung als Vermögen nur als "bereite Mittel" zur Deckung
des konkreten Bedarfs im jeweiligen Monat
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt als Pflegeheimträgerin aus übergeleitetem Recht die Zahlung von Pflegeheimkosten, die für die am 18.
September 2015 verstorbene G. angefallen sind.
Die 1923 geborene G. wurde nach Krankenhausbehandlung in den S.-Kliniken H. GmbH am 2. Oktober 2014 in die Pflegeeinrichtung
Seniorenresidenz S. der Klägerin verlegt und dort bis zu ihrem Tod am 18. September 2015 stationär untergebracht und gepflegt.
Am 2. Oktober 2014 beantragte die S.-Kliniken H. GmbH für G. bei der Beklagten die Gewährung von Sozialhilfe zur vollstationären
Unterbringung von G. Kurze Zeit darauf ging der Formantrag auf Gewährung von Sozialhilfe bei der Beklagten ein. Bis zu ihrer
stationären Aufnahme in das Pflegeheim der Klägerin hatte die Klägerin zusammen mit ihrem Ehemann eine Mietwohnung in K. bewohnt.
Dieser hatte die Mietwohnung bis Ende 2015 inne. Am 2. Oktober 2014 bereits kam der Wohn- und Betreuungsvertrag zwischen der
Klägerin und G. zustande. Für die Mietwohnung in K. waren im streitgegenständlichen Zeitraum monatlich 565,21 € an (Warm-)Miete
zu zahlen. G. war während des gesamten Zeitraums der Unterbringung in der Einrichtung der Klägerin einkommens- und vermögenslos.
Der Ehemann der Klägerin bezog in diesem Zeitraum eine Altersrente von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft - Bahn-See
in Höhe von monatlich 471,32 € und eine Betriebsrente in Höhe von 134,37 €. G. erhielt von der Bahn-BKK Pflegeleistungen nach
der Pflegestufe II ab 19. November 2014 in Höhe eines pauschalen Leistungsbetrags von monatlich 1.279,00 €. Für die zuvor
vom 26. Oktober bis 18. November 2014 in der Einrichtung der Klägerin gewährte Urlaubs- bzw. Verhinderungspflege übernahm
die Bahn-BKK die Kosten bis zu dem Gesamtbetrag von 1.550,00 €. Mit Schreiben vom 6. Januar 2015 teilte der Bevollmächtigte
der Eheleute G. der Beklagten mit, dass es sich bei der Wohnung des Ehegatten von G. nicht um eine Ferienwohnung handele;
die Wohnung befinde sich in I./Ü.. Die Wohnung sei zuletzt ausschließlich vom Ehemann von G. benutzt worden, weshalb es sich
um geschütztes Vermögen handele. Der Ehegatte von G. wohne in dieser Wohnung mehrere Monate im Jahr wegen der in der Türkei
geringeren Lebenshaltungskosten. Mit diesem Schreiben beantwortete der Bevollmächtigte das Schreiben der Beklagten vom 4.
November 2014, mit dem diese mitteilte, dass aus früheren Leistungsverfahren bekannt sei, dass die Eheleute G. eine Ferienwohnung
in der Türkei besäßen, bei der es sich um nicht geschütztes Vermögen handele, welches zunächst für die Bezahlung der Pflegeheimkosten
einzusetzen sei. Sofern kein Nachweis über den Verkauf dieser Wohnung sowie über den Verbleib des Verkaufserlöses vorgelegt
werde, müsse der Sozialhilfeantrag abgelehnt werden. Mit Schreiben vom 20. Januar 2015 hielt die Beklagte an ihrer Auffassung
fest, bei der Wohnung in I. handele es sich nicht um geschütztes Vermögen. Die Eheleute G. lebten seit 7. Juli 1977 in K.
und hätten seit dieser Zeit dort ihren Lebensmittelpunkt. Ein schutzwürdiges Interesse am Erhalt der Wohnung liege daher nicht
vor. Die Wohnung sei als verwertbares Vermögen anzusehen und schnellstmöglich zu verkaufen. Mit Schreiben vom 2. Februar 2015
stellte der Bevollmächtigte der Eheleute G. die Renteneinkünfte des Ehegatten von G. dar und erklärte weiter, dass er demgegenüber
aber verpflichtet sei, 565,21 € an (Warm-)Miete monatlich zu zahlen. Außerdem beziehe er seit Mai 2012 keine Sozialleistungen;
er leihe sich von verschiedenen Verwandten Geld für seinen Lebensunterhalt. Er habe sich dazu entschlossen, die Mietwohnung
in K. aufzugeben und mindestens die Hälfte des Jahres in der Wohnung in I. zu verbringen. Gleichzeitig bemühe er sich um eine
kostengünstige Ein-Zimmer-Wohnung. Mit Schreiben vom 21. April 2015 legte der Bevollmächtigte der Eheleute G. eine Steuerbescheinigung
der Gemeinde Ü. vom Januar 2014 vor, wonach der Verkehrswert der Wohnung mit 102.000,00 TL festgestellt wurde (umgerechnet
ca. 30.000,00 €). Zusätzlich legte er eine Bescheinigung des türkischen Rentenversicherungsträgers vom 16. Januar 2015 dazu
vor, dass der Ehegatte von G. eine monatliche Rente in Höhe von 138,17 TL beziehe. Beigefügt waren noch zwei Bestätigungen
von Enkeln der Eheleute G. vom 3. März 2015 bzw. 15. März 2015, wonach beide den Ehegatten von G. monatlich mit 300,00 € bzw.
270,00 € finanziell unterstützt hätten und dieser seit März 2015 vorerst in der Türkei lebe.
Mit Schreiben vom 20. Juli 2015 teilte die Bahn-BKK der Klägerin mit, dass für G. ab 1. Juni 2015 die Pflegestufe III gelte,
weshalb als pauschaler Leistungsbetrag monatlich 1.612,00 € bezüglich der Kosten der vollstationären Pflege übernommen würden.
Nachdem die G. am 18. September 2015 verstorben war, erklärte die Klägerin mit Fax vom 21. September 2015 - bei der Beklagten
eingegangen am 21. September 2015 -, dass sie gemäß § 19 Abs. 6 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe -(SGB XII) als Rechtsnachfolgerin das Verfahren betreffend den Sozialhilfeanspruch von G. aufnehme.
Mit Bescheid vom 21. September 2015 - adressiert an die Eheleute G. und versandt an den Bevollmächtigten - lehnte die Beklagte
den Antrag auf Gewährung von Sozialhilfeleistungen an G. ab.
Hiergegen erhob die Klägerin als Rechtsnachfolgerin gemäß § 19 Abs. 6 SGB XII Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Oktober 2015 wurde dieser Widerspruch als unzulässig zurückgewiesen.
Mit Bescheid vom 26. Oktober 2015 gerichtet an die Klägerin lehnte die Beklagte den Antrag auf Übergang des Sozialhilfeanspruchs
von G. ab, da ein Sozialhilfeanspruch nicht bestanden habe. Zur Begründung führte sie aus, Sozialhilfeleistungen könne nicht
erhalten, wer sich vor allem durch Einsatz seines Einkommens und Vermögens selbst helfen könne. Vorliegend sei der Ehemann
der verstorbenen G. Eigentümer einer Wohnung in der Türkei. Es handele sich um verwertbares Vermögen. Es wäre kurzfristig
möglich gewesen, die Eigentumswohnung zu belasten oder zu verkaufen. Es sei auch davon auszugehen, dass eine uneingeschränkte
Verwertbarkeit der Vermögenswerte möglich gewesen sei.
Hiergegen erhob die Klägerin am 12. November 2015 Widerspruch. Diesen begründete sie damit, dass die Berücksichtigung von
Mitteln des Ehegatten lediglich insoweit zulässig sei, als dieser den Bedürftigen tatsächlich unterstütze. Nach dem Schreiben
des Bevollmächtigten der Eheleute G. vom 2. Februar 2015 habe Herr G. keine Unterstützung für seine Ehefrau mittels der Eigentumswohnung
in der Türkei, die er selbst bewohnt habe, geleistet. Etwaige Mittel aus der Eigentumswohnung hätten G. tatsächlich nicht
zur Deckung ihres Bedarfs aus dem Aufenthalt in der Einrichtung zur Verfügung gestanden. Die faktische Verwertbarkeit des
Hausgrundstücks dürfe nicht einfach unterstellt werden, zumal bei einer im Ausland gelegenen und selbst genutzten Immobilie.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16. November 2015 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. G. habe keinen Sozialhilfeanspruch
gehabt. Es sei nicht erkennbar, weshalb der Ehemann von G. gehindert gewesen wäre, in einem überschaubaren zeitlichen Rahmen
von etwa sechs bis zwölf Monaten die in I. gelegene Wohnung an einen Käufer zu übereignen oder durch Bestellung einer Grundschuld
zu belasten. Da Herr G. auch eine Mietwohnung in K. innegehabt habe, handele es sich bei der Eigentumswohnung in I. nicht
um eine selbst genutzte Wohnung. Der Wert der vorhandenen Eigentumswohnung überschreite auch die Vermögensfreigrenze. Eine
Verwertung dieses Vermögens bedeute auch keine Härte, insbesondere werde durch eine solche Verwertung weder die allgemeine
Lebensführung noch eine angemessene Alterssicherung erschwert.
Hiergegen hat die Klägerin am 11. Dezember 2015 beim Sozialgericht H. (SG) Klage erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, G. habe sich vom 2. Oktober 2014 bis 18. September 2015 in ihrer Pflegeeinrichtung
vollstationär aufgehalten. G. sei zunächst durch die Bahn-BKK der Pflegestufe II und ab dem 1. Juni 2015 der Pflegestufe III
zugeordnet gewesen. Aus dem Aufenthalt von G. seien Entgelte und ein Bedarf in Höhe von 18.822,77 € ungedeckt. Seitens der
G. bzw. ihres Ehemannes seien keine Zahlungen erfolgt. Die Voraussetzungen für einen Sozialhilfeanspruch gemäß §§ 61 ff. SGB XII lägen vor. Etwaige Mittel des Ehemannes von G. könnten ihrem Sozialhilfeanspruch nicht entgegengehalten werden. Es greife
nämlich das Tatsächlichkeitsprinzip. Herr G. habe seiner Ehefrau keine Mittel zur Finanzierung ihres Aufenthalts in der Einrichtung
zur Verfügung gestellt. Er habe es abgelehnt, seine Eigentumswohnung in der Türkei zu verwerten. Damit seien die Mittel des
Herrn G. bezüglich des Sozialhilfeanspruchs von G. nicht berücksichtigungsfähig; sie hätten tatsächlich nicht zur Deckung
ihres Bedarfs für ihren Pflegeheimaufenthalt zur Verfügung gestanden. Über eigene Mittel habe sie nicht verfügt. Nicht realisierte
Ansprüche insbesondere Unterhaltsansprüche des Hilfesuchenden seien nicht als Vermögen berücksichtigungsfähig. Solche Ansprüche
gingen nach §§ 93, 94 SGB XII auf den Sozialhilfeträger über. Wenn der Sozialhilfeträger es versäume, nach §§ 93, 94 SGB XII zu verfahren, dürfe dies nicht zu Lasten des Hilfebedürftigen gehen. Im Übrigen habe es sich bei der Wohnung in der Türkei
um nicht verwertbares Vermögen gehandelt. Es habe sich um eine von Herrn G. selbst genutzte Wohnung gehandelt. Sein Lebensmittelpunkt
läge in der Türkei.
Mit Urteil vom 15. März 2016 hat das SG die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 26. Oktober 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 16. November
2015 verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 2. Oktober 2014 bis 18. September 2015 Leistungen nach dem SGB XII für die am 18. September 2015 verstorbene G. in Höhe von 18.822,77 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz
seit dem 11. Dezember 2015 zu gewähren. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin beanspruche zu Recht
die Übernahme von Kosten, die der Klägerin im Rahmen der vollstationären Pflegebetreuung von G. entstanden seien. Dem Sozialhilfeanspruch
von G. könne weder Einkommen noch Vermögen des Ehemannes entgegengehalten werden. Zwar sei gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 SGB XII bei nicht getrennt lebenden Ehegatten das Einkommen und Vermögen beider Ehegatten gemeinsam zu berücksichtigen. Nach Sinn
und Zweck der Vorschrift setze die gemeinsame Berücksichtigung jedoch voraus, dass es den Mitgliedern der Einsatzgemeinschaft
auch gemeinsam zur Verfügung stehe. Stehe Einkommen und Vermögen des Ehepartners der Bedürftigen jedoch tatsächlich nicht
zur Deckung des eigenen Bedarfs zur Verfügung, z.B. weil sich der Ehemann weigere, seiner bedürftigen Ehefrau Leistungen zu
erbringen, müssten Leistungen der Sozialhilfe ohne Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen gewährt werden. Der Sozialhilfeträger
könne in diesen Fällen einen Kostenersatzanspruch nach § 103 Abs. 1 SGB XII geltend machen. So liege der Fall hier. Der anwaltlich vertretene Ehemann von G. habe sich im Verwaltungsverfahren ausdrücklich
geweigert, seiner Ehefrau Leistungen zu erbringen. Somit hätten G. im fraglichen Zeitraum gerade keine bereiten Mittel im
Sinne des § 2 SGB XII zur Verfügung gestanden. Dass es G. im fraglichen Zeitraum noch möglich gewesen wäre, etwaige Ansprüche gegenüber ihrem Ehemann
erfolgreich (und vor allem zeitnah) durchzusetzen, trage auch die Beklagte nicht vor; es sei auch sonst nicht erkennbar, zumal
es hier um die Weigerung des Ehemannes gehe, dessen außerhalb der Europäischen Union gelegene Wohnung zu verwerten. Im fraglichen
Zeitraum habe auch nicht Einkommen des Ehemannes zur Verfügung gestanden. Dieser habe seine Renteneinkünfte ausschließlich
für sich verwendet. Mithin stünde der Klägerin dem Grunde nach ein Anspruch auf die Gewährung von Sozialhilfe im fraglichen
Zeitraum zu. Der ursprüngliche Anspruch auf Sachleistungsverschaffung wandele sich bei Übergang auf die Pflegeeinrichtung
in einen Geldleistungsanspruch um. Mit Blick auf die Höhe des geltend gemachten Anspruchs werde Bezug genommen auf die zutreffende
Berechnung der Klägerin in ihrer Klageschrift vom 11. Dezember 2015, welche auch die Beklagte nicht in Frage gestellt habe.
Gegen das der Beklagten gegen Empfangsbekenntnis am 30. März 2016 zugestellte Urteil hat diese am 1. April 2016 schriftlich
beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor, klärungsbedürftig sei die Frage, ob die Weigerung
des Ehemannes, eigenes Vermögen zur Bedarfsdeckung der Ehefrau einzusetzen, eine Leistungspflicht der Beklagten generell auszulösen
vermöge. Aus der Zeugenaussage des Sohnes von G. in der mündlichen Verhandlung vor dem SG folge, dass bis Ende 2015 die Wohnung in der Türkei kein selbst bewohntes Hausgrundstück gewesen sei. Der Ehemann von G.
sei daher verpflichtet gewesen, mit diesem Immobiliarvermögen zur Bedarfsdeckung seiner Ehefrau beizutragen. Die Rechtsauffassung
des SG, die Weigerung des Ehemannes, dem gesetzlich angeordneten Vermögenseinsatz Folge zu leisten, rufe leistungsrechtliche Bedürftigkeit
der Ehefrau hervor, sozialisiere eine auf familiärer Bindung beruhende Verantwortlichkeit und bürde sie der Allgemeinheit
auf. Sie stelle den gesetzlichen Nachrang der Sozialhilfe zur Disposition des Hilfeempfängers oder dessen Ehegatten. Beim
Nachrang der Sozialhilfe handele es sich jedoch um ein Strukturprinzip des Sozialhilferechts. Der Hinweis auf eine vermeintlich
mögliche Heranziehung des Ehemannes zum Kostenersatz vermöge die Verletzung des Nachrangsprinzips nicht abzuschwächen. Der
Ehemann bewohne inzwischen die Wohnung in der Türkei. Das Wohnungseigentum liege in der Türkei. Es sei absehbar, dass die
Realisierung eines Anspruchs auf Kostenersatz aussichtslos sei. Fraglich sei, ob der "Gedanke der bereiten Mittel" auch dann
greife, wenn nicht eine natürliche Person einen Leistungsanspruch geltend mache, sondern eine juristische Person, die nach
dem Tod des "eigentlich" Hilfesuchenden eine Regulierung ihrer finanziellen Außenstände anstrebe. Der Schutzgedanke, der einem
Verweis auf lediglich bereite Mittel zugrunde liege, sei bezüglich der natürlichen Person eines Hilfesuchenden plausibel und
sachgerecht. Es gehe darum zu verhindern, dass ein Hilfesuchender "verhungere oder verwahrlose". Dieser Aspekt sei jedoch
bei einer Anspruchsverfolgung durch den Träger einer Pflegeeinrichtung nicht vorhanden oder doch weniger stark ausgeprägt.
Die Klägerin als Träger einer Pflegeeinrichtung betreibe ein wirtschaftliches Unternehmen. Wende man den Verweis auf "lediglich
bereite Mittel" auch im Rahmen von § 19 Abs. 6 SGB XII an, profitiere der Träger einer Einrichtung von einem Schutzgedanken, der nicht auf ihn, sondern auf natürliche Personen
zugeschnitten sei; es würde ihm ein Privileg zuerkannt, indem er jeglichen unternehmerischen Risikos enthoben werde. Im Übrigen
wäre es auch der Klägerin möglich, ihren heimvertraglichen Zahlungsanspruch als Nachlassverbindlichkeit gegenüber dem Erben
von G. geltend zu machen. Mit Blick auf die der Beklagten auferlegte Verzinsung der Hauptforderung werde unzulässig Rückgriff
auf Regelungen des
Bürgerlichen Gesetzbuchs (
BGB) genommen. Vorrangig sei jedoch die Regelung des §
44 Abs.
1 und Abs.
2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB I).
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts H. vom 15. März 2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Es träfe nicht zu, dass der Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe zur Disposition gestellt werde. Das SGB XII regele verschiedene Formen, wie der Nachrang der Sozialhilfe hergestellt werde. Der Nachrang werde auch dann gewahrt, wenn
der Sozialhilfeträger zunächst in Vorleistung gehe und dann einen Ersatz seiner Aufwendungen betreibe. Schon der Wortlaut
der §§ 93 und 94 SGB XII stelle klar, dass nicht realisierte Ansprüche nicht als Vermögen zu berücksichtigen seien. Außerdem sei der Nachranggrundsatz
kein eigenständiger Ausschlusstatbestand. Die Beklagte lege auch zweierlei Maß an. Zu ihren Gunsten führe sie an, dass die
Realisierung eines Anspruchs auf Kostenersatz gegenüber dem hochbetagten und in der Türkei lebenden Herrn G. aussichtslos
sein werde. Dennoch verweise sie die G., welche sogar noch zehn Jahre älter als ihr Ehemann gewesen sei, auf eine Durchfechtung
von Ansprüchen gegen ihren Ehemann. Die von der Beklagten vorgenommene Differenzierung zwischen der hilfebedürftigen G. und
der Klägerin als Sonderrechtsnachfolgerin nach § 19 Abs. 6 SGB XII sei unzulässig. Es handele sich um einen gesetzlichen Forderungsübergang; der Anspruch der verstorbenen G. gehe unverändert
auf die Einrichtung über. Die Beklagte verkenne zudem, dass das Konzept der Pflege in Einrichtungen und damit auch die Leistungserbringung
von Trägern von Einrichtungen der stationären Pflege vom Gesetz besonders geschützt werde. Auch die Verurteilung der Beklagten
zu Prozesszinsen sei zutreffend.
Der Senat hat den Beteiligten mitgeteilt, dass er beabsichtige, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen, weil er sie einstimmig
für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte und den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme
gegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogene Verwaltungsakte
der Beklagten (drei Bände) sowie die Prozessakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.
Der Senat entscheidet über die nach den §§
143,
144 Abs.
1, Abs.
3 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) statthafte, unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§
151 Abs.
1 und Abs.
3 SGG) eingelegte zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten, die für den Senat keinen Anlass zu einem anderen Verfahren
gegeben hat, gemäß §
153 Abs.
4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Das SG hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Gewährung von Sozialhilfeleistungen aufgrund des
Anspruchsübergangs nach § 19 Abs. 6 SGB XII für den Zeitraum 2. Oktober 2014 bis 18. September 2015 in Höhe von 18.822,77 € zu. Insofern hat das SG zutreffend den diesen Anspruch zu Unrecht ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 26. Oktober 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheids
vom 16. November 2015 aufgehoben und die Beklagte zur entsprechenden Leistungsgewährung verurteilt. Zu Recht hat das SG der Klägerin auch Prozesszinsen zuerkannt.
§ 19 Abs. 6 SGB XII als gesetzlich geregelter Fall der Sonderrechtsnachfolge im Sinne einer cessio legis (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 13. Juli 2010 - B 8 SO 13/09 R -, veröffentlicht in [...]) stellt die Rechtsgrundlage für den Anspruch der
Klägerin auf Zahlung von 18.822,77 € für die G. gewährte Hilfe zur Pflege für den Zeitraum 2. Oktober 2014 bis 18. September
2015 dar. Die Klägerin als Trägerin der Einrichtung nach § 13 Abs. 2 SGB XII hatte G. als Hilfeempfängerin Hilfe zur Pflege als vollstationäre Leistungen erbracht und nach dem Tod der Hilfeempfängerin
am 18. September 2015 steht der Klägerin deren Anspruch auf Hilfe zur Pflege zu. Durch diesen Anspruchsübergang sollen u.a.
die Träger einer Einrichtung, die Hilfe zur Pflege erbracht haben, in ihrem Vertrauen auf die Gewährung von Leistungen geschützt
werden, um das Kostenrisiko zu vermindern (BSG, a.a.O.).Der Übergang der Sozialhilfeleistung auf die Klägerin findet nach § 19 Abs. 6 SGB XII jedoch nur statt, "soweit die Leistung dem Berechtigten erbracht worden wäre". Daraus folgt, dass im Zeitpunkt der Leistungserbringung
alle Voraussetzungen des Anspruchs vorgelegen haben müssen. § 19 Abs. 6 SGB XII begründet keinen originären eigenen Anspruch im Sinne eines subjektiven Rechts, sondern die dort genannten Personen treten
bei Vorliegen der in der Vorschrift geregelten Voraussetzungen in die Rechtsstellung des verstorbenen Hilfeempfängers ein
(BSG, Urteil vom 13. Juli 2010 - B 8 SO 13/09 R -, veröffentlicht in [...]).
Im Zeitpunkt der Gewährung der Pflege seitens der Klägerin lagen in der Person von G. alle Voraussetzungen dem Grunde nach
für die Gewährung von Sozialhilfe (Hilfe zur Pflege) vor.
Gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ist Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und
regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer voraussichtlich für mindestens sechs Monate
in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen, Hilfe zur Pflege zu leisten. Hilfe zur Pflege ist auch kranken und behinderten
Menschen zu leisten, die voraussichtlich für weniger als sechs Monate der Pflege bedürfen oder einen geringeren Bedarf als
nach Satz 1 haben oder die der Hilfe für andere Verrichtungen als nach Abs. 5 bedürfen; für Leistungen in einer stationäre
oder teilstationäre Einrichtung gilt dies nur, wenn es nach der Besonderheit des Einzelfalles erforderlich ist, insbesondere
ambulante oder teilstationäre Leistungen nicht zumutbar sind oder nicht ausreichen (Satz 2).
Die Hilfe zur Pflege umfasst gemäß § 61 Abs. 2 Satz 1 SGB XII häusliche Pflege, Hilfsmittel, teilstationäre Pflege, Kurzzeitpflege und stationäre Pflege. Der Inhalt der Leistungen nach
Satz 1 bestimmt sich nach den Regelungen der Pflegeversicherung in §
28 Abs.
1 Nr.
1, 5 bis 8 des
Elften Buches aufgeführten Leistungen; §
28 Abs.
4 des
Elften Buches gilt entsprechend (Satz 2).
G. gehörte unstreitig zum Kreis der Leistungsberechtigten für Leistungen der Sozialhilfe in Form der Hilfe zur Pflege gemäß
den §§ 19 Abs. 3, 61 Abs. 1 SGB XII und erhielt diese Leistungen auch insoweit von der Klägerin. G. hatte aufgrund ihrer Erkrankung - nach dem Schreiben der
S.-Kliniken H. GmbH vom 1. Oktober 2014 an die Beklagte benötigte sie aufgrund ihrer fortgeschrittenen Erkrankung pflegerische
Versorgung und Hilfestellung, die in dem erforderlichen Ausmaß in ambulanter oder teilstationärer Form nicht ausreichend gewährt
werden konnte - und aufgrund der durch die Pflegeversicherung (Bahn-BKK) anerkannten Pflegestufe II bzw. ab 1. Juni 2015 Pflegestufe
III einen Anspruch auf stationäre Heimunterbringung.
Der diesbezügliche ungedeckte Bedarf der G. gegen die Beklagte beläuft sich auf 18.822,77 €. In diesem Umfange hatte G. einen
Anspruch gegen die Beklagte auf Übernahme der durch die ihr gewährte Hilfe zur Pflege entstehenden Kosten in Form der Zahlung
der Beklagten an die Klägerin. Der Senat macht sich diesbezüglich die Berechnung der Höhe des Anspruchs der Klägerin in ihrem
Klageschriftsatz vom 11. Dezember 2015 (S. 3 bis 5) zu eigen. Die Klägerin hat dort im Einzelnen die Beträge für die Zeiträume
2. Oktober bis 31. Dezember 2014, 1. Januar bis 31. Mai 2015 und 1. Juni bis 18. September 2015 für den Pflegesatz Stufe II
bzw. Stufe III, die Beträge für Investitionskosten, Unterkunft, Verpflegung und die Ausbildungsumlage aufgeschlüsselt, aus
denen sich der tägliche Gesamtbetrag für die G. gewährte Hilfe zur Pflege errechnet. Daraus hat die Klägerin im Weiteren den
monatlichen Gesamtaufwand auf die einzelnen Monate bezogen dargestellt, wobei sie auch die Abwesenheit wegen Krankenhausaufenthalten
von G. entsprechend berücksichtigt hat. Schließlich hat sie vom monatlichen Gesamtaufwand für die G. gewährte Hilfe zur Pflege
die Pflegeleistungen der Pflegekasse Bahn-BKK auf den jeweiligen Monat bezogen abgezogen und so den Gesamtaufwand für die
Hilfe zur Pflege für G. in Höhe von 18.822,77 € errechnet. Einwendungen dagegen hat auch die Beklagte nicht erhoben.
Grundsätzlich ist bei der Gewährung von Hilfe zur Pflege nach § 61 ff. SGB XII auch vorhandenes, zu verwertendes und verwertbares Vermögen so lange zu berücksichtigen, wie es vorhanden ist (vgl. BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 19/10 R -, veröffentlicht in [...]). Vorliegend stand jedoch im streitgegenständlichen
Zeitraum dem Sozialhilfebedarf von G. kein vorhandenes, zu verwertendes und verwertbares Vermögen zum Zeitpunkt des Bedarfsanfalls
(Fälligkeit der Forderung der Klägerin gegen die verstorbene G., vgl. dazu BSGE 104, 219 ff. Rdnr.17 = SozR 4-3500 § 74 Nr. 1) entgegen.
G. selbst hatte unstreitig weder Einkommen noch Vermögen, das sie für ihren Sozialhilfebedarf hätte einsetzen können. Der
Ehegatte von G. war während des Pflegeheimaufenthaltes von ihr Eigentümer einer Wohnung in der Gemeinde Ü. bei I. in der Türkei,
die nach einer Verkehrswertbescheinigung der Gemeinde Ü. zum 1. Januar 2014 einen Verkehrswert von ca. 30.000,00 € hatte.
Dabei ist grundsätzlich auch Einkommen und Vermögen eines Ehegatten bei der Hilfe zur Pflege als gegebenenfalls bedarfsdeckend
zu berücksichtigen. Gemäß § 19 Abs. 3 SGB XII werden Hilfen zur Gesundheit, Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer
sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit
den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet
sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften
des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.
Der Senat kann offenlassen, ob es sich bei der Wohnung des Ehegatten von G. um ein gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII angemessenes Hausgrundstück handelt, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten
Personen allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt
werden soll. Wenn dies der Fall wäre, dürfte die Sozialhilfe von der Verwertung dieses Vermögens nämlich nicht abhängig gemacht
werden.
Denn selbst wenn es sich bei der Wohnung des Ehegatten von G. um zu verwertendes und verwertbares Vermögen gehandelt hätte,
um den Sozialhilfebedarf von G. (Pflegebedarf) zu decken, kommt es nämlich bei der Berücksichtigung von Vermögen in einem
abschließenden Prüfungsschritt darauf an, ob es als "bereite Mittel" geeignet ist, den konkreten Bedarf im jeweiligen Monat
zu decken. Ungeschriebenes zusätzliches Tatbestandsmerkmal von § 90 Abs. 1 SGB XII, wonach das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen ist, ist mithin, dass als Vermögen nur solches in Geld oder Geldeswert
zu berücksichtigen ist, das im Bedarfszeitraum zur Existenzsicherung eingesetzt werden kann. So lag es jedoch nicht bei der
Eigentumswohnung des Ehegatten von G. Dieser war nämlich während des gesamten Bedarfszeitraumes von G. nicht bereit, seine
Eigentumswohnung in der Türkei einer entsprechenden Verwertung (Verkauf oder Beleihung) zuzuführen. Er war der Auffassung
- und dies hat er mit entsprechenden Schreiben seines Bevollmächtigten vom 6. Januar 2015 und 2. Februar 2015 zum Ausdruck
gebracht -, dass er wirtschaftlich nicht in der Lage sei, seine Ehefrau entsprechend zu unterstützen und dass er dies auch
nicht mit Blick auf die Eigentumswohnung müsse, da er diese mehrere Monate im Jahr selbst bewohne und er schließlich auch
die Absicht habe, die in K. innegehabte Mietwohnung aufzugeben, was er schließlich auch Ende 2015 getan hat. Während des gesamten
Bedarfszeitraumes von G. stand das Vermögen (Eigentumswohnung) somit nicht so zur Verfügung, dass es als "bereite Mittel"
zur Existenzsicherung und Bedarfsdeckung von G. hätte eingesetzt werden können. Davon ist entgegen der Auffassung der Beklagten
hier auch nicht deshalb abzuweichen, weil - so jedenfalls die Auffassung der Beklagten - eine Verwertung der Eigentumswohnung
in einem Zeitraum von bis zu zwölf Monaten möglich gewesen wäre und sie nur vom entsprechenden Willen des Ehegatten von G.
abhängig gewesen wäre. Da dieser im Bedarfszeitraum von G. diesen Willen nicht hatte und demgemäß auch nie umgesetzt hat,
wäre G. nach dieser Betrachtungsweise auf lediglich fiktiv vorhandenes Vermögen verwiesen. Ein solcher Verweis ist jedoch
nicht zulässig; die Verweigerung existenzsichernder Leistungen aufgrund der Annahme, dass die Hilfebedürftigkeit bei bestimmtem
wirtschaftlichen Verhalten - hier der Veräußerung bzw. Beleihung der Eigentumswohnung - abzuwenden gewesen wäre, ist mit Art.
1 Grundgesetz (
GG) i.V.m. Art.
20 GG nicht vereinbar (bei Gewährung von Alg II dazu BSG, Urteil vom 19. August 2015 - B 14 AS 43/14 R - [...] Rn. 18; Urteil vom 12. Juni 2013 - B 14 AS 73/12 R - NZS 2014, 114 Rdnr. 24; BSG, Urteil vom 29. November 2012 - B 14 AS 33/12 R - BSGE 112, 229 = SozR 4-200 § 11 Nr. 855). Steht das Vermögen im Zeitpunkt des sich stellenden Bedarfs aus Rechtsgründen noch nicht als
"bereite Mittel" bedarfsdeckend zur Verfügung, ist deshalb die Berücksichtigung als Vermögen zu diesem Zeitpunkt auch dann
ausgeschlossen, wenn der Hilfebedürftige bzw. sein Ehegatte auf die Realisierung des Wertes hinwirken kann. Hierdurch wird
auch dem von der Beklagten angesprochenen Nachrangigkeitsgrundsatz (vgl. § 2 Abs.1 SGB XII) Rechnung getragen, der hinsichtlich der Berücksichtigung von Vermögen durch die §§ 90 ff. SGB XII und die dazu ergangene Rechtsprechung in der zuvor dargestellten Weise konkretisiert wird.
Allenfalls kann in dieser Lage vielmehr in Betracht zu ziehen sein, dass ein solches - eine Verwertung von Vermögen zur Bedarfsdeckung
nicht realisierendes - Verhalten einen Kostenersatzanspruch nach § 103 Abs. 1 SGB XII auslöst. Denkbar wäre auch ein Aufwendungsersatzanspruch nach § 19 Abs. 5 SGB XII gegen denjenigen, der das Vermögen einzusetzen hatte.
An der Geltung des "Tatsächlichkeitsprinzips" (vgl. dazu auch Coseriu in [...]PK, § 27 SGB XII Rdnr. 26) ändert sich nichts dadurch, dass vorliegend nicht G. ihren Sozialhilfeanspruch selbst geltend macht, sondern die
Klägerin als Trägerin der Pflegeeinrichtung, in der G. die Hilfe zur Pflege gewährt wurde, über den "Umweg" einer Sonderrechtsnachfolge
gemäß § 19 Abs. 6 SGB XII im Sinne einer cessio legis diesen Anspruch geltend macht. Die Beklagte ist der Auffassung, dass das "Tatsächlichkeitsprinzip"
doch dann fraglich sei, wenn nicht eine natürliche Person den Leistungsanspruch geltend mache, sondern eine juristische Person,
die nach dem Tod des "eigentlich" Hilfesuchenden eine Regulierung ihrer finanziellen Außenstände anstrebe; der Schutzgedanke,
der einem Verweis auf "lediglich bereite Mittel" zugrunde liege, sei bezüglich der natürlichen Person eines "eigentlich" Hilfesuchenden
plausibel und sachgerecht, aber nicht bei einem "Wirtschaftsunternehmen". Dieser Rechtsauffassung der Beklagten folgt der
Senat jedoch nicht. Wie bereits dargelegt, stellt § 19 Abs. 6 SGB XII den gesetzlich geregelten Fall einer Sonderrechtsnachfolge im Sinne einer cessio legis (BSG, Urteil vom 13. Juli 2010 - a.a.O.) dar. § 19 Abs. 6 SGB XII begründet keinen originären eigenen Anspruch im Sinn eines subjektiven Rechts, sondern die dort genannten Personen treten
bei Vorliegen der in der Vorschrift geregelten Voraussetzungen in die Rechtsstellung des verstorbenen Hilfeempfängers ein
(BSG, Urteil vom 13. Juli 2010, a.a.O.). Der Anspruch des verstorbenen Hilfeempfängers geht unverändert auf die Einrichtung über,
ohne diese etwa zu privilegieren, aber auch ohne dies etwa zu "benachteiligen". Besaß der Hilfeempfänger zu berücksichtigendes
Einkommen oder Vermögen, muss dieses deshalb in gleicher Weise bei dem übergegangenen Anspruch der Einrichtung Berücksichtigung
finden. Steht aber wegen des "Tatsächlichkeitsprinzips" Einkommen oder Vermögen aus Sicht des Hilfeempfängers seinem Sozialhilfeanspruch
nicht entgegen, ist dies auch beim Einrichtungsträger so. Dies verlangt auch Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung des
§ 19 Abs. 6 SGB XII. Nach dieser Vorschrift sollen die Träger einer Einrichtung, die Hilfe zur Pflege erbracht haben, und Pflegepersonen im Sinne
von nahen Angehörigen des Pflegebedürftigen, die Pflege geleistet haben, in ihrem Vertrauen auf die Gewährung von Leistungen
geschützt werden (zur Vorgängerregelung § 28 Abs. 2 BSHG BT-Drs. 13/3904 S. 45). Dieses Vertrauen von Einrichtungen, die (teil-)stationäre Leistungen erbringen, ist besonders schutzwürdig,
weil sie Leistungen in erheblichem Umfang und von erheblichem Wert im Vorgriff auf zu erwartende Leistungen des Sozialhilfeträgers
erbringen. § 19 Abs. 6 SGB XII soll verhindern, dass Einrichtungsträger von Pflegeeinrichtungen hilfe- und pflegebedürftige Menschen erst dann aufnehmen
und ihnen die erforderliche Hilfe zur Pflege zukommen lassen, wenn (abschließend) eine entsprechende Leistungsbewilligung
seitens des zuständigen Sozialhilfeträgers vorliegt. Dieser Sinn und Zweck des § 19 Abs. 6 SGB XII verlangt es aber dann, dass der Sozialhilfeanspruch des Hilfebedürftigen - so wie er in seiner Person besteht - unverändert
auf den Einrichtungsträger übergeht; weitergehende Voraussetzungen für den Sozialhilfeanspruch zu Lasten des Einrichtungsträgers
- wie sie in der Person des Hilfebedürftigen nicht bestehen - darf es nicht geben.
Der Klägerin steht dem Grunde nach auch ein Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen gemäß §§
291 und
288 BGB zu (vgl. Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. November 2010 - L 1 SO 8/10 -, veröffentlicht in [...]). Ebenso
wie Apotheker, Krankenpflegeunternehmen und andere Leistungserbringer im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung ist
die Pflegeeinrichtung zur Finanzierung des laufenden Geschäftsbetriebs auf die zügige Begleichung ihrer Rechnungen angewiesen.
Daher gibt es keinen sachlichen Grund, bei Vergütungsansprüchen gegen die Sozialhilfeträger von der Zahlung von Prozesszinsen
abzusehen (vgl. zum Bereich der Krankenversicherung: BSG, Urteil vom 19. April 2007 - B 3 KR 10/06 R -, veröffentlicht in [...]). Eine abweichende vertragliche Regelung zwischen der Klägerin und der Beklagten ist nicht gegeben.
Der Anspruch auf Prozesszinsen besteht seit Rechtshängigkeit, hier ab dem 11. Dezember 2015. Die Höhe des Zinsanspruchs richtet
sich nach §
288 Abs.
2 BGB, da die Klägerin als Träger der Pflegeeinrichtung kein Verbraucher ist. Der Zinssatz beträgt damit - wie beantragt - acht
Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Die Verzinsungspflicht endet mit dem Ablauf des Zahlungstages.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach §
160 Abs.
2 Nrn. 1 und 2
SGG liegen nicht vor.