Anspruch auf Sozialhilfe; Kostenübernahme im Bereich stationärer Leistungen; Höhe des Zahlungsanspruchs im sozialhilferechtlichen
Dreiecksverhältnis zwischen Sozialhilfeträger, Hilfeempfänger und Einrichtung; Auslegung von Kostenübernahmebescheiden
Tatbestand
Im Streit ist ein Anspruch des Klägers auf Zahlung von 16.935,86 € zuzüglich Zinsen.
Der am 9. Mai 1969 geborene Beigeladene Ziff. 1 leidet unter einer frühkindlichen Hirnschädigung (infantile Cerebralparese)
mit Anfallsleiden (Epilepsie). Er wurde am 23. Oktober 1995 vollstationär in das "Haus am K." des Klägers aufgenommen, in
welchem er sich weiterhin zur stationären Pflege befindet.
Der Kläger ist ein Verband der freien Wohlfahrtspflege und betreibt das "Haus am K." zur Betreuung erwachsener schwerstbehinderter
Menschen aus der Stadt P. und dem Landkreis E.. In dem Haus K. stehen 52 Wohnplätze und 78 Tagesförderplätze für Schwerstkörper-,
Geistig- oder Mehrfachbehinderte zur Verfügung. Der Kläger hat für diese Einrichtung mit der Beklagten als Träger der Sozialhilfe
am 1. Juni 2010 und am 8. März 2012 Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) geschlossen, welche auf § 1 Abs. 2 des Rahmenvertrags nach § 79 Abs. 1 SGB XII für Baden-Württemberg vom 15. Dezember 1989 beruhen. Der Rahmenvertrag hat mehrere Aktualisierungen erfahren, so am 20. September
2006 und am 22. November 2012. Nach Inkrafttreten von § 93a Bundessozialhilfegesetz (BSHG) alte Fassung zum 1. Januar 1999 wurden die zuvor geltenden Einheitspflegesätze in eine Grund- und Maßnahmepauschale sowie
einen Investitionsbetrag aufgesplittet. Die Maßnahmepauschale erfolgte demnach nach der gesetzlichen Bestimmung nach Gruppen
für Hilfeempfänger mit vergleichbarem Hilfebedarf (Hilfebedarfsgruppen - HBG -). Die Umstellung der Kostenerstattung für die Maßnahmepauschale erfolgte gemäß § 17 Abs. 3 des Landesrahmenvertrags im Rahmen einer sogenannten budgetneutralen Umstellung. Zur Bildung der HBG vereinbarten die Vertragspartner des Rahmenvertrags die Anwendung des sogenannten "Metzler-Verfahrens".
Der Beigeladene Ziff. 1 wurde zunächst in HBG 5 auf Grundlage des vereinbarten Metzler-Verfahrens eingestuft. Die Leistungen wurden zunächst durch den Landeswohlfahrtsverband
Baden und ohne Änderung hinsichtlich der Höhe der Leistungen nach der Verwaltungsreform zum 1. Januar 2005 durch die Beklagte
als nunmehr zuständigem örtlichen Sozialhilfeträger ebenfalls weiterhin nach dieser HBG 5 geleistet. Auf Veranlassung der Beklagten erfolgte am 11. Mai 2010 eine Überprüfung der HBG durch den Medizinisch-Pädagogischen Dienst (MPD) des Beigeladenen Ziff. 2, wobei der überarbeitete Erhebungsbogen und die
Legende 1999/03 zum "Metzler-Verfahren" verwendet wurden. Ausgehend hiervon nahm der Gutachter nunmehr an, dass für den Beigeladenen
Ziff. 1 HBG 4 einschlägig sei.
Mit Bescheid vom 8. Juni 2010 bewilligte die Beklagte daraufhin dem Beigeladenen Ziff. 1 ab dem 1. Juni 2010 Eingliederungshilfe
mit folgender Formulierung:
"Im Rahmen einer Routineprüfung beauftragten wir den Medizinisch-Pädagogischen Fachdienst des KVJS mit der Überprüfung der
Hilfebedarfsgruppe. Unser bisheriger Bescheid, mit dem wir die Übernahme der Wohnheimvergütung zusagten, wird folgendermaßen
abgeändert: Ab 1. Juni 2010 gewähren wir die vereinbarte Vergütung für Wohnangebote nach Leistungstyp I.2.1, Hilfebedarfsgruppe
4, in Höhe von derzeit täglich 91,85 €. ... Im Übrigen bleibt der bisherige Leistungsbescheid unverändert. Die Einrichtung
erhält Nachricht von diesem Schreiben."
Der Beigeladene Ziff. 1 legte hiergegen Widerspruch ein, den er mit Schreiben vom 9. August 2011 näher begründete.
Mit Schreiben vom 28. September 2011 vertrat die Beklagte gegenüber dem Beigeladenen Ziff. 1 die Auffassung, dass die Einstufung
in Hilfebedarfsgruppen nicht im Verhältnis zwischen Hilfeempfänger und Sozialleistungsträger, sondern zwischen dem Leistungserbringer
und dem Sozialleistungsträger zu klären sei. Diese Auffassung vertrat mit Schreiben vom 2. September 2011 auch der Beigeladene
Ziff. 2. In ihrem Schreiben vom 28. September 2011 führte die Beklagte dabei aus, der im Widerspruch angefochtene Änderungsbescheid
(gemeint ist der Bescheid vom 8. Juni 2010) - ebenso wie der ursprüngliche Bescheid des Landeswohlfahrtsverbandes - enthielten
zum einen die Aussage, dass die vollen Kosten für die erforderliche Heimunterbringung im K. übernommen würden; zum anderen
stufe der Bescheid in die HBG 4 ein und teile nachrichtlich die entsprechenden Sätze für die HBG 4 mit. Soweit der Bescheid die Einstufung der Hilfebedarfsgruppe und die Mitteilung des dieser zugeordneten Entgeltsatzes
enthalte, handele es sich um einen rechtswidrigen Formverwaltungsakt. Dementsprechend werde beabsichtigt, dem Widerspruch
insoweit stattzugeben, als eine Einstufung in eine HBG durch Bescheid nebst Mitteilung der entsprechenden Entgeltsätze erfolgt sei. Von der Einstufung in die HBG nebst entsprechender Mitteilung der Entgeltsätze gehe allerdings keine monetäre Wirkung aus, sodass zwar der Widerspruch
mangels Sondervorschrift aufschiebende Wirkung habe, sich jedoch daraus kein Anspruch auf Weiterzahlung der bisherigen Sätze
an den K. ableiten ließe. Die Leistungsgewährung erfolge vorliegend durch einen Grundbescheid bzw. einen unbezifferten Bescheid,
der monatlich der Konkretisierung bedürfe.
Am 10. November 2011 erfolgte eine erneute Begutachtung des Beigeladenen Ziff. 1 durch den MPD. Es erfolgte weiterhin eine
Einstufung nach HBG 4.
Mit Änderungsbescheid vom 29. November 2011 nahm die Beklagte den Bescheid vom 8. Juni 2010 zurück und gewährte wiederum Eingliederungshilfe
für den Beigeladenen Ziff. 1 mit folgenden Formulierungen:
"Unser Bescheid vom 8. Juni 2010 wird hiermit zurückgenommen und durch folgenden Bescheid ersetzt: Wir gewähren auch weiterhin
die erforderliche Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach §§ 53, 54 SGB XII in der Einrichtung des Caritasverbandes P. Haus am K.. Während des Aufenthalts zahlen wir: die vereinbarten Vergütungen für
Wohnangebote nach Leistungstyp I.2.1 und die vereinbarten Vergütungen für tagesstrukturierende Angebote nach Leistungstyp
I.4.5. Die Stadt P. gewährt somit dem Hilfeempfänger die angemessene, individuell erforderliche Hilfe nach § 53 ff. SGB XII. Aufgrund der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ... ist die Einstufung der Hilfebedarfsgruppen nicht im Verhältnis
zwischen Hilfeempfänger und Sozialleistungsträger durch Bescheid zu regeln, sondern zwischen Leistungserbringer (Heim) und
dem Sozialleistungsträger. Die Einrichtung - Haus am K. - erhält eine Mehrfertigung dieses Schreibens und wird über die vom
Medizinisch-Pädagogischen Dienst ermittelte Hilfebedarfsgruppe informiert. ..."
Mit Widerspruchsbescheid vom 29. November 2011 wies die Beklagte sodann den Widerspruch des Beigeladenen Ziff. 1 als unbegründet
zurück.
Der Beigeladene Ziff. 1 hat hiergegen am 22. Dezember 2011 beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage mit dem Aktenzeichen S 4 SO 5266/11 erhoben. Im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 29. April 2014 betreffend
das vorliegende Klageverfahren und das Verfahren Aktenzeichen S 4 SO 5266/11 wurde zum letzteren Klageverfahren ein Verfahrensvergleich
geschlossen, wonach das Ergebnis des hier zugrunde liegenden Klageverfahrens auf das Verfahren Aktenzeichen S 4 SO 5266/11
übertragen werden soll.
Die Beklagte informierte den Kläger mit Schreiben vom 29. November 2011 über den Bescheid vom 29. November 2011 und teilte
mit, dass die Leistungsgewährung nach HBG 4 derzeit täglich 96,26 € betrage. Sollten andere Vergütungen vereinbart werden oder sich die sonstigen Leistungssätze ändern,
würden die Leistungen angepasst werden. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2011 an den Bevollmächtigten des Beigeladenen Ziff.
1 stellte die Beklagte klar, dass der Bescheid vom 29. November 2011 den Leistungszeitraum ab 1. Juni 2011 (gemeint war aber
1. Juni 2010) betreffe. Weiterhin enthielt dieses Schreiben die Mitteilung, dass die Einrichtung eine Mehrfertigung dieses
Schreibens mit der Mitteilung erhalte, dass ab 1. Juni 2011 die vereinbarte Vergütung für das Wohnangebot nach Leistungstyp
I.2.1 in der Hilfebedarfsgruppe 4 gewährt werde.
Mit Schreiben vom 2. Mai 2012 forderte der Kläger die Beklagte zur Zahlung von Vergütungen nach der HBG 5 auf. Der Kläger ging hierbei von einem Schuldbeitritt durch Verwaltungsakt des Sozialhilfeträgers im Rahmen der Kostenübernahme
gegenüber dem Leistungsberechtigten aus. Zur Begründung dafür, dass die HBG 5 zutreffend sei, nahm der Kläger auf die Widerspruchsbegründung des Beigeladenen Ziff. 1 vom 9. August 2011 Bezug. Der Kläger
forderte die Beklagte auf, die seit Juni 2010 bis April 2012 aufgelaufenen Rückstände in Höhe von 16.935,86 € bis zum 16.
Mai 2012 auszugleichen. Eine Reaktion der Beklagten hierauf erfolgte zunächst nicht.
Am 10. August 2012 hat der Bevollmächtigte des Klägers beim SG Klage erhoben. Es liege eine Kostenübernahme durch Verwaltungsakt gegenüber dem Leistungsberechtigten vor, die zu einer Schuldübernahme
mit Drittwirkung in Form des Schuldbeitritts geführt habe. Der Schuldbeitritt im Zuge der Kostenübernahme durch Verwaltungsakt
gegenüber dem Beigeladenen Ziff. 1 sei von der Beklagten nicht auf eine bestimmte Höhe oder eine bestimmte HBG begrenzt gewesen. Der Bescheid vom 8. Juni 2010 sei vollumfänglich zurückgenommen und durch eine Bewilligung der Kostenübernahme
in Höhe der "vereinbarten Vergütungen für Wohnangebote nach Leistungstyp I.2.1" ersetzt worden. Damit habe der Kläger die
Kostenübernahme in voller Höhe für die zwischen Kläger und Beklagter vereinbarten Vergütungen erklärt. Die fehlende betragsmäßige
Bezifferung berühre die Wirksamkeit des Schuldbeitritts nicht. Die Höhe der geschuldeten Leistungen sei vielmehr anhand der
Vereinbarungen nach den §§ 75 ff. SGB XII zu bestimmen. Die Einstufung des Beigeladenen Ziff. 1 in eine HBG müsse nach dem Metzler-Verfahren mit dem in der Anlage 4 mitgeteilten Erhebungsbogen sowie den hierzu gegebenen Erläuterungen
erfolgen. Hiernach ergäbe sich eine Einstufung des Beigeladenen Ziff. 1 in HBG 5. Demnach seien die mit der Klage geltend gemachten höheren Vergütungen zu gewähren.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie gehe davon aus, dass der MPD die richtigen Bewertungsmaßstäbe angewendet
habe. Es sei durch mehrere korrekte und entsprechend den richtigen Hinweisen erfolgte Begutachtungen des MPD erwiesen, dass
der Beigeladene Ziff. 1 in die HBG 4 einzustufen sei und dem Kläger demnach keine höhere Vergütung zustehe.
Nach seiner Beiladung (Beschluss vom 19. Mai 2014) hat der Beigeladene Ziff. 2 die Auffassung vertreten, der Kläger könne
seine Forderungen nicht im Wege einer Leistungsklage geltend machen. Es müsse eine mangelnde Bedarfsdeckung konkret nachgewiesen
werden und nicht nur eine fehlerhafte Begutachtung oder zu geringe Vergütung behauptet werden. Falls der Kläger der Ansicht
sei, die notwendige Leistung werde nicht ausreichend vergütet, könne er zu Vergütungsverhandlungen auffordern. Im Weiteren
hat der Beigeladene Ziff. 2 Ausführungen zur Anwendung des "Metzler-Verfahrens" gemacht.
Mit Urteil vom 14. April 2015 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Anspruchsgrundlage des Klägers für die Vergütung
der Aufwendungen für den Beigeladenen Ziff. 1 finde sich in § 75 Abs. 3 SGB XII i.V.m. den aktuellen Vereinbarungen vom 1. Juni 2010 und vom 8. März 2012, welche auf dem Rahmenvertrag vom 15. Dezember
1989 beruhten. Der Kläger sei befugt, im Wege der Leistungsklage direkt gegen den Beklagten vorzugehen, falls die vereinbarte
und demnach geschuldete Leistung nicht erbracht werde. Denn die Zuordnung zu Hilfebedarfsgruppen diene zwar nicht ausschließlich,
aber auch der Vergütungskalkulation. Der beklagte Sozialhilfeträger habe vorliegend durch die Übernahme der Unterbringungskosten
im Bewilligungsbescheid den Schuldbeitritt zu der Zahlungsverpflichtung des Beigeladenen Ziff. 1 gegenüber dem Kläger erklärt.
Jedenfalls aus diesem Schuldbeitritt folge ein unmittelbarer Zahlungsanspruch der klagenden Einrichtung gegen den Sozialhilfeträger.
Für die streitige Vergütung komme es entscheidend darauf an, was zwischen dem Kläger und der Beklagten vereinbart worden sei.
Nach dem Wortlaut, der Entstehungsgeschichte, der Systematik und dem Zweck der Vereinbarungen gehe die Kammer davon aus, dass
vereinbart worden sei, das Metzler-Verfahren mit dessen Legende in der jeweils aktuellen Fassung anzuwenden, was vorliegend
zu einer Bestimmung der HBG nach der Legende 1999/03 und entsprechenden Ausführungen des MPD zur Anwendung der HBG 4 führe. Es begegne keinen Bedenken, für den Beigeladenen Ziff. 1 im streitgegenständlichen Zeitraum einen Leistungsbedarf
im Umfang der HBG 4 anzunehmen. Dies ergäbe sich aus den überzeugenden und mehrfachen Stellungnahmen des MPD. Ein besonderer Vertrauensschutz
des Klägers nach dem gesamten festgestellten Sachverhalt und insbesondere aufgrund der früheren Leistungsbewilligung nach
der HBG 5 sei nicht zu erkennen. Die ursprünglich angenommene HBG 5 habe auf einer Selbsteinschätzung der HBG durch die Einrichtung beruht.
Gegen das dem Bevollmächtigten des Klägers gegen Empfangsbekenntnis am 28. Mai 2015 zugestellte Urteil hat dieser für den
Kläger am 26. Juni 2015 schriftlich beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Zur Begründung führt er aus, aufgrund des
umfassenden Hilfebedarfs des Beigeladenen Ziff. 1 ergäbe eine Begutachtung nach dem ursprünglich von der Vertreterkommission
vereinbarten Fragebogen samt Anlagen im Rahmen des Metzler-Verfahrens eine Einstufung in HBG 5. Aber auch, wenn der Hilfebedarf des Beigeladenen Ziff. 1 sachgerecht nach dem vom Beigeladenen Ziff. 2 verwendeten Erhebungsbogen
und der Legende 1999/03 erhoben werde, ergäbe sich die HBG 5. Die Kostenübernahme sei erstmals vom Rechtsvorgänger der Beklagten, dem Landeswohlfahrtsverband, mit Bescheid vom 26.
September 1995 bewilligt worden. Gewährt worden seien die Heimkosten einschließlich der Tagesbetreuung in Höhe des jeweils
gültigen Pflegesatzes. An diesen Bescheid sei auch die Beklagte ab Übergang der Zuständigkeit auf sie zum 1. Januar 2005 gebunden
gewesen. In dem im Grundverhältnis ergehenden Bewilligungsbescheid über die Leistung werde zugleich der Schuldbeitritt zur
Zahlungsverpflichtung des bedürftigen Hilfeempfängers aus dessen zivilrechtlichen Vertrag mit dem Leistungserbringer erklärt.
Der Schuldbeitritt durch Leistungsbescheid verlange eine Leistungsbewilligung in konkreter oder konkretisierbarer Höhe. Der
Bescheid vom 26. September 1995 sei insofern ausreichend konkretisierbar gewesen. Seit Einführung der verschiedenen Vergütungsbestandteile
und der nach Hilfebedarfsgruppen unterschiedlichen Maßnahmepauschalen sei zur Konkretisierung darüber hinaus auch eine Bestimmung
der Hilfebedarfsgruppe entsprechend der zwischen Kläger und Beklagter bzw. ihren Verbänden bestehenden Vereinbarungen erforderlich.
Die Beklagte habe hierbei zunächst über mehrere Jahre die im Zuge der budgetneutralen Umstellung durch den Kläger ermittelte
Hilfebedarfsgruppe 5 übernommen. Durch Bescheid vom 8. Juni 2010 habe die Beklagte den Bescheid vom 26. September 1995 zunächst
dahingehend abgeändert, dass ab 1. Juni 2010 nur noch die vereinbarte Vergütung für Wohnangebote nach Leistungstyp I.2.1,
Hilfebedarfsgruppe 4, in Höhe von derzeit täglich 91,85 € gewährt werde. Auf den Widerspruch des Beigeladenen Ziff. 1 hin
habe die Beklagte den Bescheid vom 8. Juni 2010 zurückgenommen und ihn durch den Bescheid vom 29. November 2011 ersetzt. Auch
dieser Bewilligungsbescheid enthalte einen unbezifferten Schuldbeitritt, was sich aus Wortlaut und Vorgeschichte des Bescheids
ergäbe. Er enthalte keine Festlegung zur Hilfebedarfsgruppe oder Begrenzung der Höhe der übernommenen Vergütung. Hierbei handele
es sich auch nicht um ein Versehen, denn ausweislich der Erläuterungen im Bescheid sei die Beklagte der Auffassung gewesen,
dass die Einstufung in eine Hilfebedarfsgruppe nicht im Verhältnis zwischen Hilfeempfänger und Sozialleistungsträger durch
Bescheid zu regeln sei. Da die Beklagte für den Beigeladenen Ziff. 1 erkennbar davon ausgegangen sei, dass sie ihm gegenüber
nicht berechtigt sei, durch Verwaltungsakt über die Hilfebedarfsgruppe zu entscheiden, habe er den Änderungsbescheid vom 29.
November 2011 nur dahingehend verstehen können, dass die Beklagte bewusst auf eine Festsetzung der Hilfebedarfsgruppe im Verwaltungsakt
habe verzichten wollen. Auch wenn die Beklagte weiterhin der Auffassung gewesen sei, dass bei der Ermittlung der zu übernehmenden
Vergütung die HBG 4 zugrunde zu legen sei, habe sie dies ausdrücklich nicht zum Gegenstand des Kostenübernahmebescheids gemacht. Die Mitteilung
der Beklagten an den Kläger, dass man weiterhin die vereinbarte Vergütung nach HBG 4 zahlen wolle, sei somit lediglich als Mitteilung im zivilrechtlichen Rechtsverhältnis aufgrund des Schuldbeitritts zu verstehen.
Sie führe nicht zu einer Begrenzung der Kostenübernahme im Verhältnis zum Beigeladenen Ziff. 1 und damit auch nicht zu einer
Begrenzung des Schuldbeitritts auf Vergütungen der HBG 4. Die Einstufung des Beigeladenen Ziff. 1 in eine Hilfebedarfsgruppe sei nach der von den Parteien des Rahmenvertrages 1998
konkret beschlossenen Fassung des Metzler-Verfahrens samt Legende, Stand 25. November 1998 vorzunehmen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 14. April 2015 aufzuheben und die Beklagte zur Zahlung von 16.935,86 € zuzüglich
Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus EUR 755,40 seit 16.06.2010
aus EUR 780,58 seit 16.07.2010
aus EUR 780,58 seit 16.08.2010
aus EUR 755,40 seit 16.09.2010
aus EUR 780,58 seit 16.10.2010
aus EUR 755,40 seit 16.11.2010
aus EUR 780,58 seit 16.12.2010
aus EUR 780,58 seit 16.01.2011
aus EUR 705,04 seit 16.02.2011
aus EUR 780,58 seit 16.03.2011
aus EUR 755,40 seit 16.04.2011
aus EUR 780,58 seit 16.05.2011
aus EUR 759,60 seit 16.06.2011
aus EUR 784,92 seit 16.07.2011
aus EUR 784,92 seit 16.08.2011
aus EUR 759,60 seit 16.09.2011
aus EUR 784,92 seit 16.10.2011
aus EUR 759,60 seit 16.11.2011
aus EUR 784,82 seit 16.12.2011
aus EUR 784,92 seit 16.01.2012
aus EUR 734,28 seit 16.02.2012
aus EUR 807,48 seit 16.03.2012
zu verurteilen,
hilfsweise ein Sachverständigengutachten einzuholen zu der Frage, welche Bewertung des Hilfebedarfs sich ergibt bei Begutachtung
des Hilfebedarfs des Beigeladenen Ziff. 1 im streitgegenständlichen Zeitraum nach der Legende 1999/03 bei den Items 1.2, 1.3,
1.4, 1.5, 1.6, 2.2, 3.2, 3.4, 4.2, 4.3, 5.3, 5.4, 6.2, 6.4, 7.1 und 7.3.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Der Anspruch des Klägers folge aus einem Schuldbeitritt aufgrund des Bewilligungsbescheids.
Mit beiden Bewilligungsbescheiden sei ein Schuldbeitritt nur in der Höhe der Vergütung der HBG 4 erfolgt. Zwar sei in dem Bescheid vom 29. November 2011 die HBG nicht mehr ausdrücklich erwähnt; es sei dem Beigeladenen Ziff. 1 jedoch mitgeteilt worden, die maßgebliche HBG werde dem Kläger mitgeteilt. Diesem sei dementsprechend die Mitteilung gemacht worden, dass dem Beigeladenen Ziff. 1 die
HBG 4 bewilligt werde. Der Änderungsbescheid vom 29. November 2011 habe nur den Zweck gehabt, den vermeintlichen Formfehler zu
korrigieren, dass dem Hilfeempfänger gegenüber die HBG nicht festgelegt werden könne. Eine inhaltliche Änderung der Leistungsgewährung sei ausdrücklich nicht beabsichtigt gewesen.
Der Beigeladene Ziff. 1 und der Beigeladene Ziff. 2 stellen keinen Antrag.
Der Berichterstatter hat mit den Beteiligten am 10. August 2015 die Sach- und Rechtslage ausführlich erörtert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten
(sechs Bände) und die Prozessakten der ersten und zweiten Instanz sowie auf die beigezogene Akte des SG Aktenzeichen: S 4 SO 5266/11 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung von 16.935,86 € zuzüglich Zinsen gegen die Beklagte aus Schuldbeitritt nicht zu.
Gegenstand des Verfahrens ist der vom Kläger geltend gemachte Zahlungsanspruch aus Schuldbeitritt, den der Kläger in dem Bescheid
der Beklagten vom 29. November 2011 sieht. Diesen Zahlungsanspruch macht der Kläger zutreffend mit der Leistungsklage gemäß
§
54 Abs.
5 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit (§
51 SGG) geltend, auch wenn es sich bei der geltend gemachten Forderung um eine solche handelt, die ihre Grundlage im Zivilrecht
findet (vgl. Bundessozialgericht - BSG - SozR 4-3500 § 75 Nr. 3; Beschluss vom 30. September 2014 - B 8 SF 1/14 R -; Urteil vom 18. November 2014 - B 8 SO 23/13 R -). Dies hat der Senat jedoch im Rechtsmittelverfahren nicht mehr zu prüfen
(§
17a Abs.
5 Gerichtsverfassungsgesetz -
GVG -).
Die Berufung ist jedoch unbegründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Zahlungsanspruch in Höhe von 16.935,86 € - die Differenz für den Zeitraum 1. Juni
2010 bis 31. März 2012 zwischen der Maßnahmepauschale für die HBG 4 und HBG 5 - aus dem Bescheid vom 29. November 20211; dieser Bescheid hat keinen Schuldbeitritt in Höhe des geltend gemachten Zahlungsanspruchs
für diesen Zeitraum bewirkt.
Das Leistungserbringungsrecht in der Sozialhilfe ist - nicht nur - im Bereich stationärer Leistungen durch ein sozialhilferechtliches
Dreiecksverhältnis geprägt, das als Sachleistungsprinzip in der Gestalt der Sachleistungsverschaffung/Gewährleistungsverantwortung
ausgestaltet ist (vgl. insoweit BSG, Urteil vom 28. Oktober 2008 - B 8 SO 22/07 R - in BSGE 102, 1 ff.). Das gesetzliche Regelungskonzept geht davon aus, dass der Sozialhilfeträger die ihm obliegende Leistung nicht als Gegenleistung
an den jeweiligen Hilfeempfänger erbringt, um diesem die Zahlung des vertraglichen Entgelts aus dem Vertrag über die Erbringung
von Pflegeleistungen zu ermöglichen, sondern dass die Zahlung direkt an den Dienst erfolgt, der die Pflege leistet. Der Sozialhilfeträger
übernimmt in diesem Zusammenhang nur die Vergütung, die der Hilfeempfänger vertraglich der Einrichtung, die ihm stationäre
Leistungen erbringt, schuldet und tritt damit (lediglich) einer bestehenden zivilrechtlichen Schuld (als Gesamtschuldner)
bei. Dadurch wird ein unmittelbarer Zahlungsanspruch der Einrichtung gegenüber dem Sozialhilfeträger geschaffen; der Anspruch
des Leistungsberechtigten gegen den Sozialhilfeträger ist auf Zahlung an diesen Dritten gerichtet. Mit Blick auf den Umfang
des Schuldbeitritts bzw. die Höhe des Zahlungsanspruchs, den der Dritte (die Einrichtung) gegen den Sozialhilfeträger hat,
ist ausschlaggebend, in welcher Höhe der Sozialhilfeträger mit dem Verwaltungsakt dem Hilfebedürftigen gegenüber die Kosten
übernommen hat. Der Schuldbeitritt sichert den Anspruch des Maßnahmeträgers (der Einrichtung) nur in der Höhe, in der die
Leistung auch dem Hilfebedürftigen durch den Verwaltungsakt, mit dem die Kosten übernommen worden sind, zugebilligt wird.
Die Beklagte hat mit dem "Änderungsbescheid" vom 29. November 2011 - der Bescheid vom 8. Juni 2010 kommt hier von vornherein
nicht in Betracht, weil dieser mit dem Bescheid vom 29. November 2011 wirksam aufgehoben worden ist und damit gemäß § 39 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) unwirksam geworden ist - eine Kostenübernahme für die Erbringung stationärer Leistungen dem Beigeladenen Ziff.1 gegenüber
in der Einrichtung des Klägers lediglich in Höhe der Vergütung (Maßnahmepauschale) der HBG 4 erklärt.
Der rechtlich maßgebende Erklärungsinhalt eines Verwaltungsakts bestimmt sich nach dem Willen des Erklärenden (der Behörde),
wie er in der Erklärung (Verwaltungsakt) einen erkennbaren Ausdruck gefunden hat. Entscheidend ist dabei der objektive Erklärungswert
unter Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers bei Berücksichtigung aller ihm erkennbaren
Umstände. Der rechtlich maßgebende Erklärungsinhalt (die Regelung) des Verwaltungsakts ist anhand seines Verfügungssatzes
und der dazu gegebenen Begründung auszulegen einschließlich der darin genannten Normen; ferner sind alle mit dem Erlass des
Verwaltungsakts im Zusammenhang stehenden Umstände (Vorgeschichte, Antrag, Begleitschreiben, Situation des Adressaten, auch
Interesse der Behörde) heranzuziehen (vgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 8. Mai 2002 - 7 C 18/01 -, veröffentlicht in [...]; Littmann in Hauck/Nofz, SGB X, § 31 Rdnr. 35).
In Anwendung dieser "Auslegungsgrundsätze" ergibt sich, dass die Beklagte mit Bescheid vom 29. November 2011 dem Beigeladenen
Ziff. 1 die Kostenübernahme für die vom Kläger in seiner Einrichtung dem Beigeladenen Ziff. 1 gegenüber erbrachten Leistungen
in Höhe der geltenden Vergütungssätze (Maßnahmepauschale) nach der HBG 4 erklärt hat. Dieser rechtlich maßgebende Erklärungsinhalt des Bescheids der Beklagten vom 29. November 2011 ergibt sich
nicht allein aus diesem Bescheid mit Blick auf die dort von der Beklagten verwendete Formulierung: "Wir gewähren auch weiterhin
die erforderliche Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach §§ 53, 54 SGB XII in der Einrichtung des Caritasverband P. Haus am K.. Während des Aufenthalts zahlen wir die vereinbarten Vergütungen für
Wohnangebote nach Leistungstyp I.2.1 und die vereinbarten Vergütungen für tagesstrukturierende Angebote nach Leistungstyp
I.4.5. Die Stadt P. gewährt somit dem Hilfeempfänger die angemessene, individuell erforderliche Hilfe nach §§ 53 ff. SGB XII". Unter Berücksichtigung der Vorgeschichte, zu der vorliegend gerade auch der vorher ergangene Bewilligungsbescheid der Beklagten
vom 8. Juni 2010 gehört - zur Auslegung des Verfügungssatzes eines Verwaltungsakts kann auch auf früher zwischen den Beteiligten
ergangene Verwaltungsakte zurückgegriffen werden (BSG, Urteil vom 16. Mai 2012 - B 4 AS 154/11 R -, veröffentlicht in [...]) - folgt, dass die Beklagte dem Beigeladenen Ziff. 1 Eingliederungshilfe in Höhe der vereinbarten
Vergütungen für Wohnangebote nach Leistungstyp I.2.1 in der Hilfebedarfsgruppe 4 bewilligt hat. Mit Bescheid vom 26. September
1995 übernahm erstmals der Landeswohlfahrtsverband Baden als Rechtsvorgänger der Beklagten in der Funktion des zuständigen
Sozialhilfeträgers die durch die Betreuung des Beigeladenen Ziff. 1 im Wohnheim K. entstehenden Kosten der Eingliederungshilfe.
Die erstmalige Einstufung des Beigeladenen Ziff. 1 in eine Hilfebedarfsgruppe im Rahmen der "budgeltneutralen Umstellung des
Einheitspflegesatzes auf die Vergütungsbestandteile" wurde vom Einrichtungsträger vorgenommen. Damals ergab sich bei der Einstufung
des Beigeladenen Ziff. 1 durch den Kläger vom 13. Juni 2000 ein Hilfebedarf des Beigeladenen Ziff. 1 nach der Hilfebedarfsgruppe
5. Zunächst leistete der Landeswohlfahrtsverband Baden in der Folge die vereinbarten Vergütungen nach der Hilfebedarfsgruppe
5; zum 1. Januar 2005 mit Zuständigkeit der Beklagten als örtlicher Sozialhilfeträger für die Hilfe für den Beigeladenen Ziff.
1 zahlte diese die Vergütungen für die dem Beigeladenen Ziff. 1 geleistete stationäre Eingliederungshilfe weiter nach der
Hilfebedarfsgruppe 5. Im Mai 2010 jedoch veranlasste die Beklagte eine Überprüfung der Hilfebedarfsgruppe des Beigeladenen
Ziff. 1 durch den MPD des Beigeladenen Ziff. 2. Am 11. Mai 2010 fand die Begutachtung statt. Der MPD bewertete dabei den Hilfebedarf
des Beigeladenen Ziff. 1 mit der Hilfebedarfsgruppe 4 (Schreiben des MPD vom 27. Mai 2010 an die Beklagte). Daraufhin änderte
die Beklagte mit Bescheid vom 8. Juni 2010 ausdrücklich den bisherigen Kostenübernahmebescheid dahingehend ab, dass sie "ab
1. Juni 2010 die vereinbarte Vergütung für Wohnangebote nach Leistungstyp I.2.1, Hilfebedarfsgruppe 4 (fett gedruckt), in
Höhe von derzeit täglich 91,85 € gewährt". In der Folge zahlte die Beklagte auch diesen Bescheid folgend lediglich noch die
Vergütungen in Höhe des Betrags an den Kläger, der sich bei Ansatz der Hilfebedarfsgruppe 4 ergibt. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens,
welches der Beigeladene Ziff. 1 mit seinem Widerspruch gegen den Bescheid vom 8. Juni 2010 eingeleitet hatte, teilte die Beklagte
dem Beigeladenen Ziff. 1 mit Schreiben vom 28. September 2011 mit, dass ihrer Auffassung nach die Einstufung in Hilfebedarfsgruppen
generell nicht im Verhältnis zwischen Hilfeempfänger und Sozialleistungsträger zu klären sei, sondern zwischen dem Leistungserbringer
und dem Sozialleistungsträger. Soweit deshalb der angefochtene Änderungsbescheid vom 8. Juni 2010 die Einstufung der Hilfebedarfsgruppe
und die Mitteilung des dieser zugeordneten Entgeltersatzes enthalte, handele es sich um einen "rechtswidrigen Formverwaltungsakt".
Deshalb sei beabsichtigt, dem Widerspruch insoweit stattzugeben, als eine Einstufung in eine Hilfebedarfsgruppe durch Bescheid
nebst Mitteilung der entsprechenden Entgeltsätze erfolgt sei. Weiter führte die Beklagte in diesem Schreiben vom 28. September
2011 an den Bevollmächtigten des Beigeladenen Ziff. 1 aus, dass "von der Einstufung in die Hilfebedarfsgruppe nebst entsprechender
Mitteilung der Entgeltsätze allerdings keine monetäre Wirkungen ausgingen, sodass zwar der Widerspruch mangels Sondervorschrift
gemäß §
86a Abs.
1 SGG aufschiebende Wirkung habe, sich jedoch daraus kein Anspruch auf Weiterzahlung der bisherigen Sätze an den K. ableiten ließe".
Dem folgend hob die Beklagte mit Änderungsbescheid vom 29. November 2011 den Leistungsbewilligungsbescheid vom 8. Juni 2010
auf und gewährte dem Beigeladenen Ziff. 1 Eingliederungshilfe mit den schon dargestellten Formulierungen. In der Begründung
dieses Bescheids vom 29. November 2011 führte die Beklagte aus, dass aufgrund der Rechtsprechung des BSG die Einstufung der Hilfebedarfsgruppen nicht im Verhältnis zwischen Hilfeempfänger und Sozialleistungsträger durch Bescheid
zu regeln sei, sondern zwischen Leistungserbringer (Heim) und dem Sozialleistungsträger. Die Einrichtung - Haus am K. - würde
eine Mehrfertigung dieses Schreibens erhalten und werde über die vom MPD ermittelte Hilfebedarfsgruppe informiert. Nach dieser
Vorgeschichte unter Berücksichtigung des vorangegangenen Bewilligungsbescheids vom 8. Juni 2010, die zum Änderungsbescheid
vom 29. November 2011 geführt hat, musste der Beigeladene Ziff. 1 den Bewilligungsbescheid der Beklagten inhaltlich im Sinne
der Höhe der bewilligten Leistungen so verstehen, dass die vereinbarten Vergütungen für Wohnangebote nach Leistungstyp I.2.1
unter Zugrundelegung der Hilfebedarfsgruppe 4 ihm als Leistungen bewilligt wurden. Nachdem vorher der zuständige Sozialhilfeträger
Leistungen unter Zugrundelegung der Hilfebedarfsgruppe 5 gewährt hatte, mündete eine "Neubegutachtung" des Beigeladenen Ziff.
1 in eine Einschätzung des Hilfebedarfs des Beigeladenen Ziff. 1 nach Hilfebedarfsgruppe 4. Diese neue Bewertung des Hilfebedarfs
des Beigeladenen Ziff. 1 kam ausdrücklich in dem Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 8. Juni 2010 zum Ausdruck. Im Rahmen
des vom Beigeladenen Ziff. 1 dagegen eingeleiteten Widerspruchsverfahrens brachte die Beklagte klar zum Ausdruck, dass sie
den Bewilligungsbescheid vom 8. Juni 2010 ausschließlich aus formalen Gründen - und eben nicht in inhaltlicher Hinsicht, was
die Höhe der bewilligten Leistung angeht - für rechtswidrig erachtete. Ausschließlich in dieser formalen Hinsicht - keine
Festsetzung der HBG dem Hilfebedürftigen gegenüber durch Bescheid - änderte die Beklagte ihren Leistungsbewilligungsbescheid vom 8. Juni 2010
durch den Änderungsbescheid vom 29. November 2011. Dass mit diesem "neuen" Leistungsbewilligungsbescheid vom 29. November
2011 eine Änderung in inhaltlicher Hinsicht bezüglich der Höhe der Leistung nicht erfolgte, machte die Beklagte mit ihrem
Schreiben vom 28. September 2011 an den Bevollmächtigten des Beigeladenen Ziff. 1 hinreichend deutlich, als in diesem Schreiben
ausgeführt wurde, dass sich aus der Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheids vom 8. Juni 2010 in formaler Hinsicht kein
Anspruch auf Weiterzahlung der bisherigen Sätze an die Einrichtung, in der der Beigeladene Ziff. 1 stationär untergebracht
ist, ableiten ließe. Diesen "Erklärungswillen", im Änderungsbescheid vom 29. November 2011 zum Ausdruck gebracht, bestätigte
die Beklagte nochmals ausdrücklich im Widerspruchsbescheid vom 29. November 2011, wonach sie dort in der Begründung ausführte,
dass durch den Änderungsbescheid vom 29. November 2011 lediglich ein "formaler Fehler", nämlich die im Bescheid dem Beigeladenen
Ziff. 1 gegenüber erfolgte Einstufung in eine HBG, behoben worden sei. Schließlich brachte die Beklagte ihre mit Änderungsbescheid vom 29. November 2011 getroffene Regelung,
was die Höhe der dem Beigeladenen Ziff. 1 bewilligte Leistung angeht, mit Schreiben vom 29. November 2011 auch dem Kläger
gegenüber "auf den Punkt", da sie diesem mitteilte, dass die vereinbarte Vergütung für das Wohnangebot nach Leistungstyp I.2.1
in der Hilfebedarfsgruppe 4 in Höhe von derzeit 96,26 € gewährt werde.
Nach alledem folgt der Senat nicht der "Auslegung" des Änderungsbescheids vom 29. November 2011 durch den Kläger, der meint,
ausgehend von der Rechtsauffassung der Beklagten, die HBG nicht in einem Verwaltungsakt gegenüber dem Beigeladenen Ziff. 1 benennen zu dürfen, diese im Änderungsbescheid vom 29. November
2011 die Kostenübernahme unbeziffert und ohne Festlegung auf eine Hilfebedarfsgruppe bewilligt habe, weshalb der Bescheid
nicht dahingehend ausgelegt werden könne, dass die Beklagte die Kostenübernahme auf Vergütungen entsprechend der Hilfebedarfsgruppe
4 begrenzt habe. Diese Auffassung des Klägers lässt außer Acht, dass die Beklagte vor dem Änderungsbescheid vom 29. November
2011 ausdrücklich per Bewilligungsbescheid die Kostenübernahme auf Vergütungen entsprechend der Hilfebedarfsgruppe 4 festgesetzt
hatte und sie vor und im Änderungsbescheid vom 29. November 2011 klar zum Ausdruck gebracht hat, dass sie diesbezüglich eine
Änderung ihrer Leistungsbewilligung nicht vornehmen will oder vorgenommen hat.
Dem hilfsweise gestellten Beweisantrag musste der Senst nicht nachkommen, da die unter Beweis gestellte Frage nicht entscheidungserheblich
war.
Aus diesen Gründen hat die Berufung des Klägers daher keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
197a SGG.
Der Streitwert war gemäß § 52 Abs. 1, 3 GKG in Höhe des streitigen Zahlbetrages von 16935,86 € festzusetzen.
Gründe für die Zulassung der Revision (§
160 Abs.
2 Nr.
1 und Nr.
2 SGG) liegen nicht vor.