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LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.07.2006 - 5 KA 3384/06
Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung, Ermessen, Rangstelle in der Warteliste
1. Bei der Entscheidung über eine Nachfolgezulassung kommt den Zulassungsinstanzen pflichtgemäßes Ermessen zu. Hinsichtlich der Dauer der ärztlichen Tätigkeit erlaubt es, von einer strikt rechnerischen Betrachtung abzuweichen und statt dessen alle gesetzlichen Auswahlkriterien abzuwägen.
2. Bei der Rangstelle in der Warteliste, die ebenfalls bei der Auswahlentscheidung zu berücksichtigen ist, handelt es sich nicht um ein Kriterium, das die anderen Auswahlmaßstäbe dominieren und die Entscheidung der Zulassungsinstanzen aus Rechtsgründen präjudizieren muss. Die Zulassungsinstanzen sind auch aus Rechtsgründen nicht verpflichtet, jeweils nur die für den nachzubesetzenden Vertragsarztsitz einschlägige Warteliste zu berücksichtigen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB V § 103 Abs. 4 S. 1 § 103 Abs. 4 S. 4
Vorinstanzen: SG Freiburg 30.06.2006 S 1 KA 2873/06 ER