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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2017 - 7 SO 1320/17
Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII Einsatz von verwertbarem Vermögen Rückforderung einer Schenkung Schenkung zur Erfüllung einer sittlichen Pflicht Gebote der Sittlichkeit
1. Die Voraussetzung einer sittlichen Pflicht im Sinne des § 534 BGB wird bejaht, wenn dem Schenker bzw. Zuwendenden eine besondere, in dem Gebot der Sittlichkeit wurzelnde Verpflichtung für die Zuwendung oblag.
2. Eine Schenkung zur Erfüllung einer sittlichen Pflicht liegt nicht schon dann vor, wenn der Schenker nach den Geboten der Sittlichkeit aus Nächstenliebe hilft, vielmehr muss es sich um eine Pflicht handeln, die aus den konkreten Umständen des Falls erwachsen ist und in den Geboten der Sittlichkeit wurzelt, wobei das Vermögen, die Lebensstellung der Beteiligten und ihre persönlichen Beziehungen untereinander zu berücksichtigen sind.
3. Solche sittlichen Pflichten werden bejaht bei der Unterstützung bedürftiger naher Angehöriger, welche keinen rechtlichen Unterhaltsanspruch haben.
4. Bei einem Schenkungsrückforderungsanspruch aus § 528 Abs. 1 BGB handelt es sich um Vermögen im Sinne des § 90 Abs. 1 SGB XII.
5. Solange vorhandenes und nach Abzug der Freibeträge zu berücksichtigendes Vermögen vorliegt und den monatlichen Bedarf übertrifft, besteht keine Hilfebedürftigkeit.
Normenkette:
SGB XII § 19 Abs. 3
,
SGB XII § 90 Abs. 1
,
BGB § 528 Abs. 1 S. 1
,
BGB § 534
Vorinstanzen: SG Freiburg 27.03.2017 S 7 SO 4159/16
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 27. März 2017 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

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