Anspruch auf Sozialhilfe; Leistungen der Eingliederungshilfe; Bewilligung von Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung im
Sinne eines qualifizierten Schulbegleiters
Gründe
Die gemäß §
173 des
Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers, der Beschwerdeausschlussgründe im Sinne des § 172 Abs.
3 Nr.
1 i.V.m. §
144 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGG nicht entgegenstehen, ist zulässig und begründet. Das Sozialgericht Heilbronn (SG) hat im angefochtenen Beschluss vom 5. April 2013 zu Unrecht den Antrag des Antragstellers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes
abgelehnt. Des Weiteren hat der Antragsteller seinen Antrag zulässig um die Zeit vom 1. Juni 2013 bis zum Ablauf des Schuljahres
2012/2013 erweitert, da der Antragsgegner sich hierzu rügelos eingelassen hat (§
99 Abs.
1 und
2 SGG in entsprechender Anwendung).
Nach §
86b Abs.
2 Satz 1
SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit - wie hier - nicht ein Fall des Abs. 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug
auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung
eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur
Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur
Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2). Vorliegend kommt nur eine Regelungsanordnung nach §
86b Abs.
2 Satz 2
SGG in Betracht.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache
sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch)
und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§
86b Abs.
2 Satz 4
SGG i. V. m. §
920 Abs.
2 der
Zivilprozessordnung (
ZPO)). Beides sind gleichberechtigte Voraussetzungen, die ein bewegliches System darstellen: Je nach Wahrscheinlichkeit des Erfolges
in der Hauptsache können die Anforderungen an den Anordnungsgrund geringer sein und umgekehrt. Völlig entfallen darf hingegen
keine der beiden. Dementsprechend sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung
vorläufigen Rechtschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch im Hinblick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (Bundesverfassungsgericht
(BVerfG) NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind dann in Ansehung des sich aus Art.
1 Abs.
1 des
Grundgesetzes ergebenden Gebotes der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruches auf
effektiven Rechtsschutz unter Umständen nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Ist im Eilverfahren eine vollständige
Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Güter- und
Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen (ständige Senatsrechtsprechung,
vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - und vom 6. September 2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B - beide ([...]) unter Verweis auf die Rechtsprechung des BVerfG). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen
sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. etwa Senatsbeschlüsse
vom 4. April 2008 - L 7 AS 5626/07 ER-B - und vom 11. Juni 2008 - L 7 AS 2309/08 ER-B - beide ([...])).
Der 1992 geborene Antragsteller hat einen Anspruch auf eine qualifizierte Schulbegleitung i.S.e. Autismusassistenz glaubhaft
gemacht. Gemäß § 53 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von §
2 Abs.
1 Satz 1 des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch (
SGB IX) wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung
bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach
Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Dem leistungsberechtigten
Personenkreis gehört der Antragsteller im Hinblick auf die bei ihm vorliegende Autismusstörung vom Aspergertyp mit Lernbehinderung,
kurzer Konzentrations- und Aufmerksamkeitsspanne sowie Stereotypien an, was zwischen den Beteiligten im Übrigen auch unstreitig
ist.
Der Senat sieht darüber hinaus auch die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Bewilligung von Hilfen zu einer angemessenen
Schulbildung im Sinne eines qualifizierten Schulbegleiters/einer pädagogisch qualifizierten Schulbegleiterin als dem Grunde
nach glaubhaft an.
Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII sind Leistungen der Eingliederungshilfe neben den Leistungen nach den §§
26,
33,
41 und
55 SGB IX insbesondere Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch
weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu; die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im
Rahmen der allgemeinen Schulpflicht bleiben unberührt. Ergänzend bestimmt § 12 Nr. 1 der nach § 60 SGB XII erlassenen Eingliederungshilfe-Verordnung (EinglHVO), dass hiervon auch Maßnahmen der Schulbildung zugunsten körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher
umfasst sind, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, dem behinderten Menschen eine im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht
üblicherweise erreichbare Bildung zu ermöglichen.
Der schulische Eingliederungshilfebedarf des Antragstellers ist an dem Besuch der Schule, Berufsfachschule, Berufsfeld Elektrotechnik
zu orientieren. Es handelt sich um eine angemessene Beschulung des Antragstellers, was zwischen den Beteiligten auch unstreitig
ist.
Aus dem Schulvertrag vom 12. September 2011 (im Folgenden SV) hat der Antragsteller nach der hier allein möglichen summarischen
Prüfung der Sach- und Rechtslage keinen zivilrechtlichen, gegen den Einrichtungsträger gerichteten Anspruch auf Erbringung
der hier streitigen Assistenzleistung. Die hierfür vom Antragsgegner geleistete Hilfe genügt daher nicht, um den eingliederungshilferechtlichen
Bedarf des Antragstellers vollständig zu decken. Nach § 2 SV erfolgte dessen Aufnahme in die Heimsonderschule/Abteilung Berufsfachschule
(gewerblich-technische Berufsfachschule); an der Internatsunterbringung nimmt der Antragsteller als sog. Fahrschüler nicht
teil. Die hiernach geschuldeten Leistungen der Schule ergeben sich gem. § 3 SV neben den allgemeinen Vorschriften des Schulrechts
Baden-Württembergs aus der Schul- und Ausbildungsordnung der Heimsonderschule, den jeweiligen Leistungsbeschreibungen und
den von ihr mit den zuständigen Schul- und Sozialleistungsträgern getroffenen oder zu treffenden Vereinbarungen in der jeweiligen
Fassung einschließlich den entsprechenden Rahmenverträge. Die Förderung des Schülers richtet sich im Übrigen nach dem Bedarf
im Einzelfall und den Förderplänen. Die nicht durch Zuschüsse der öffentlichen Schulträger gedeckten Schulkosten werden über
den - vom Antragsteller geschuldeten - Schultagessatz finanziert. Dieser richtet sich nach der zwischen der Schule und dem
jeweils zuständigen Sozialleistungsträger geschlossenen Entgeltvereinbarung (§ 4 SV), wobei der konkrete Vertrag auf die Heimsonderschule
- Abteilung Berufsfachschule (Leistungstyprn 3.1, 3.3.1) und die für Fahrschüler in allen Abteilungen der Heimsonderschule
Bezug nimmt.
Bei der Einrichtung handelt es sich um eine private Heimsonderschule für Hör- und Sprachgeschädigte nach § 101 des Schulgesetzes
Baden-Württemberg. Nach der Leistungsbeschreibung (LB) der Berufsfachschule sind deren Zielgruppe Jugendliche und junge Erwachsene
mit erhöhtem Bedarf an kommunikativer Förderung als Abgänger der Sonderschulen für Hörgeschädigte und Sprachbehinderte, Integrationsschüler
mit Hör-/Sprachbehinderung als Abgänger der Regelschulen, Migranten mit Hör-/Sprachbehinderung sowie Grenzgänger zu den genannten
Zielgruppen, für die keine adäquate Förderalternative gefunden werden kann. Neben der Ganztagsschule in kleinen Klassen (durchschnittlich
sechs Schüler) wird als Leistung der Schule eine sonderpädagogische Zusatzförderung als Einzelbetreuung (Artikulation, Hörtraining,
Stützunterricht) genannt (Ziff. 5.1 LB). Alle Lehrkräfte verfügen danach über die zum Unterricht mit hör- und sprachbehinderten
Schülern notwendigen Kommunikationsformen (Gebärden, vereinfachte Sprache; Ziff. 6.1.1 LB). Die Kommunikationsformen im Unterricht
orientieren sich an den Bedürfnissen der Schüler bzw. deren individuellen Behinderungsprofilen (Angebot von lautsprachlich
orientiertem Unterricht über lautsprachbegleitenden Gebärdeneinsatz bis hin zu einzelnen Segmenten in Deutscher Gebärdensprache;
Ziff. 6.5.1 LB). Die in § 3 SV weiter in Bezug genommene Vereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII zwischen dem Einrichtungs- und dem örtlichen Sozialhilfeträger vom 31. März 2010 (im Folgenden LVV) regelt als Leistung der
Einrichtung Stationäre Hilfe in der Heimsonderschule für Sprachbehinderte und Hörgeschädigte nach Leistungstyp I 3.1 und 3.3
entsprechend der Anlage 1 des Landesrahmenvertrages nach § 79 Abs. 1 SGB XII. Dem SV ist daher nach Auslegung der in Bezug genommenen Regelungen und Beschreibungen als Pflicht der Schule eine Hör-/Sprachbehinderungen
ausgleichende Beschulung zu entnehmen, nicht aber die volle Kompensation der autismusspezifischen Defizite des Antragstellers.
Die bei den Lehrkräften als vorhanden vorauszusetzenden Kenntnisse betreffen bestimmte, Hör- und Sprachdefizite ausgleichende
Kommunikationsformen, was sich auch in der beschriebenen Unterrichtsorientierung widerspiegelt.
Eine Ausrichtung auf spezifische durch den Autismus begründete Defizite dürfte sich hingegen weder der LB noch der LVV entnehmen
lassen. Der Hilfebedarf des Antragstellers beschränkt sich aber nicht auf die für diese Sonderschule typischen Hör- und Sprachhemmnisse.
Vielmehr ist er im darüber hinaus im Sozial-, Lern- und Arbeitsverhalten beeinträchtigt, indem er durch entsprechende Impulse
immer wieder aus Handlungs- und Denkblockaden gelöst werden muss (dazu unten). Aus der LB ist nicht zu entnehmen, dass solche
Hilfen von der geschuldeten Leistung umfasst wären. Die zu leistende sonderpädagogische Zusatzförderung als Einzelbetreuung
umfasst danach lediglich Artikulation, Hörtraining und Stützunterricht, also nicht die genannten Hilfen. Anderes ergibt sich
auch nicht unter Hinzuziehung des vorgelegten "Anhangs" über "Angebote für Jugendliche mit Entwicklungs- oder Wahrnehmungsauffälligkeiten
im Sinne des ASS-Syndroms (Autismus-Spektrum-Störung) in der Heimsonderschule". Es erscheint bereits fraglich, ob dieser Anhang
Teil der im SV in Bezug genommenen Leistungsbeschreibung für die Abteilung Berufsfachschule ist. Denn weder in der LB vom
15. April 2011 (Bl. 5 der Verwaltungsakte) noch in der im Internet aktuell abrufbaren vom 22. Mai 2012 ist dieser Anhang enthalten,
während er in der Leistungsbeschreibung für die Berufsstufe (Bildungsgang G) eingeschlossen ist. Zieht man diesen Anhang zur
Auslegung des SV gleichwohl heran, muss dies auf die dortige Ziff. 2a (Beschulung in allen Bildungsgängen/Schularten) beschränkt
bleiben. Denn die dortige Ziff. 2b erfasst ausschließlich die Beschulung in der Sonderklasse (ASS-Klasse) in den hier nicht
relevanten Bildungsgängen des berufsvorbereitenden Jahres und des Bildungsgangs G. Nur in diesem Bereich ist allerdings eine
individuelle Assistenz vorgesehen. Unter Ziff. 2a des Anhangs wird eine spezielle Förderung insbesondere durch kleine Lerngruppen,
Visualisierung und starke Strukturierung von Lernstoff, Aufgabenstellung etc., einfache, strukturierte Lehrersprache und Minderung
von Leistungs- und Zeitdruck beschrieben (auf Bl. 68 RS der SG-Akte wird Bezug genommen). Eine individuelle Assistenz ist nicht vorgesehen. Darüber hinaus wird in Ziff. 2a des Anhangs
in diesem Zusammenhang von im Hilfeplangespräch vereinbarten begleitenden Zusatzmaßnahmen gesprochen, die nach Ziff. 4 des
Anhangs gesondert in Rechnung gestellt werden.
Ebenso wenig dürfte davon auszugehen sein, dass die LVV die streitigen Hilfen in der Leistungs- und Vergütungsbeschreibung
berücksichtigt hatte. Die Umschreibung des Leistungstyps bietet keinen Anhaltspunkt hierfür. Die Beteiligten haben dies auch
nicht vortragen. Dagegen spricht auch, dass mit dem Träger der Sozialhilfe des Einrichtungsortes für Schüler mit Autismus-Spektrum-Störungen
zum 1. September 2012 eine Regelung über die Kosten für besonders qualifizierte Schulbegleiter getroffen wurde. Ausgangspunkt
war dabei, dass bei Schülern mit Autismus-Spektrum-Störungen, die besonders ausgeprägte Beeinträchtigungen der sozialen Interaktion
und Kommunikation bzw. einer zentralen Verarbeitungs- und Wahrnehmungsstörung und/oder mit erheblichen Verhaltensauffälligkeiten
aufweisen, für die kontinuierliche Teilnahme am Unterricht auch im Regelangebot einer Sonderschule ein zusätzlicher Hilfebedarf
bestehen kann, der durch besonders qualifizierte Schulbegleiter gedeckt werden muss.
Der Antragsteller besucht derzeit eine Klasse mit acht Schülern, hierunter weitere fünf, die von Autismus betroffen sind.
Lernstoff und Aufgabenstellung werden kleinschrittig und mit visueller Unterstützung angeboten. Gleichwohl ist er nicht in
der Lage, diese in angemessener Zeit selbständig zu bewältigen. Dies ist durch die Vorlage des Schulberichts vom 12. Januar
2013 für die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu fordernde Wahrscheinlichkeit ausreichend dargetan. Danach bleibt
der Antragsteller bereits bei der ersten Unsicherheit "hängen" und ist nicht in der Lage, diese Schwelle aus eigenem Antrieb
zu überwinden. Bei für ihn anstrengenden Situationen verfällt er in Tics. Seine Aufmerksamkeit kann er nur kurz auf das Unterrichtsgeschehen
lenken; bei störenden gedanklichen, visuellen oder akustischen Reizen wird er so abgelenkt, dass er dem Unterricht nicht mehr
folgen kann. Diese Darstellung wird des Weiteren durch den Bericht der Autismusbeauftragten für den Rems-Murr-Kreis Clausen
aufgrund ihres Schulbesuches am 10. Juli 2012 bestätigt. Eine aktive Mitarbeit erfolgt dort nur bei direkter Ansprache durch
den Lehrer. Die Unsicherheit bei selbständig durchzuführenden Aufgaben wird ebenfalls übereinstimmend berichtet. Der Schulbericht
präzisiert hier, dass er mit solchen Aufgaben nur beginnt, nachdem sie ihm mehrmals persönlich erklärt worden sind. Die zeitgleiche
Durchführung zweier Tätigkeiten (Zuhören und Schreiben/Abschreiben) ist ihm nicht möglich. Die Arbeitsorganisation gelingt
nur bei persönlicher Begleitung: Der Antragsteller ist häufig nicht in der Lage einzuschätzen, wie viel Zeit er auf einzelne
Arbeitsschritte verwenden kann, in welcher Reihenfolge sie erfolgen müssen oder was wichtig oder unwichtig ist. Davon ausgehend
wird im Schreiben des Sozialdienstes der Einrichtung vom 14. Dezember 2011 (Bl. 50/51 der SG-Akte) für den Senat anschaulich und ausreichend glaubhaft dargelegt, dass der Antragsteller aufgrund dieser behinderungsbedingten
Defizite im Unterricht einer Assistenz bedarf, die neben die Unterrichtung, Anleitung und Ansprache durch den Lehrer tritt.
Diese muss ihm wiederholt Aufforderungen und Impulse geben, um den Aufforderungen des Lehrers nachzukommen oder eigentlich
bekannte und routinierte Abläufe durchzuführen (z.B. Buch aufschlagen, Text lesen, Hausaufgaben zeigen, Unterrichtsmaterial
bereitlegen, Blätter abheften, Hausaufgaben aufschreiben). Darüber hinaus geht es um die Rückführung auf die Unterrichtsanforderungen
nach Ablenkung oder "Hängenbleiben" in Gedankenschleifen sowie bei Überforderungserlebnissen. Hieraus wird ausreichend deutlich,
dass der beim Antragsteller vorliegende autismusspezifische Hilfebedarf allein durch die besondere Form der Beschulung (kleine
Klasse, kleinschrittiger Unterricht mit Visualisierung) nicht ausreichend gedeckt wird. Dafür spricht des Weiteren, dass die
Leistungen des Antragstellers nach zwischenzeitlichem Wegfall der Begleitung bis zu deren Wiederaufnahme nachgelassen, Tics
und Phasen geistiger Abwesenheit zugleich aber verstärkt zugenommen haben (vgl. Schulbericht vom 12. Januar 2013).
Dem Anspruch kann nicht entgegen gehalten werden, die benötigten Hilfen fielen als pädagogische Maßnahmen in den Verantwortungsbereich
der staatlichen Schulverwaltung oder des örtlichen Schulträgers. Den §§ 53 Abs. 1 Satz 1 und 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII liegt ein individualisiertes Förderverständnis zugrunde. Eine Unterscheidung der Maßnahmen nach ihrer Art, etwa nach pädagogischen
oder nichtpädagogischen bzw. begleitenden, ist rechtlich nicht geboten, weil grundsätzlich alle Maßnahmen in Betracht kommen,
die im Zusammenhang mit der Ermöglichung einer angemessenen Schulbildung geeignet und erforderlich sind, die Behinderungsfolgen
zu beseitigen oder zu mildern. Deshalb können von der Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers auch Maßnahmen umfasst werden,
die zum Aufgabenbereich der Schulverwaltung gehören. Ausgeschlossen sind nur Maßnahmen, die dem Kernbereich der pädagogischen
Arbeit der Schule zuzuordnen sind, der sich nicht unter Auslegung der schulrechtlichen Bestimmungen, sondern der sozialhilferechtlichen
Regelungen bestimmt. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII normiert lediglich Hilfen, mithin unterstützende Leistungen, überlässt damit die Schulbildung selbst den Schulträgern. Der
Kernbereich der schulischen Arbeit liegt damit nach Sinn und Zweck der §§ 53, 54 SGB XII gänzlich außerhalb der Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers; dies ergibt sich bereits aus der Spezialität dieses Regelungsbereiches,
ohne dass es auf den Nachranggrundsatz des Sozialhilferechts ankäme (zum Ganzen Bundessozialgericht (BSG) SozR 4-3500 § 54 Nrn. 8 und 10 m.w.N.). Außerhalb dieses Kernbereichs werden somit Bedarfslagen umfasst, die zwar zum Aufgabenbereich der
Schulverwaltung gehören, aber von deren Träger tatsächlich nicht aktuell gedeckt werden (§ 2 Abs. 1 SGB XII).
Die vorliegend geltend gemachten Hilfen sind nicht dem genannten schulischen Kernbereich zuzuordnen. Die eigentliche Beschulung,
also Unterricht, Wissensvermittlung und Einübung erfolgt nach wie vor durch die schulischen Lehrkräfte. Dies gilt insbesondere
auch unter Berücksichtigung des sonderpädagogischen Bedarfs, dem durch die Beschulung in einer Kleinklasse und den kleinschrittigen,
visualisierten Unterricht Rechnung getragen wird. Ein Fall der Übernahme des Kernbereichs wie beim Schulgeld für eine Privatschule
(vgl. BSG SozR 4-3500 § 54 Nr. 10) liegt nicht vor. Bei den streitigen Hilfen handelt es sich lediglich um unterstützende Maßnahmen, die es dem Antragsteller
ermöglichen, den bereits auf den für den Schultyp (Sonderschule für Hör-/Sprachbehinderung) typischen sonderpädagogischen
Bedarf abgestellten Unterricht wahrzunehmen. Dass hierbei gegebenenfalls auch pädagogische Maßnahmen zum Tragen kommen können,
führt nicht zur Zuordnung zum genannten Kernbereich, sondern ist allenfalls eine Frage des Nachranggrundsatzes. Dieser steht
hier aber nicht entgegen, da entsprechende Hilfen von der staatlichen Schulverwaltung aktuell rein tatsächlich nicht zur Verfügung
gestellt werden.
Aufgrund der bislang vorliegenden Stellungnahmen der Schule, des Berichtes der Autismusbeauftragten des Rems-Murr-Kreises
und der medizinischen Unterlagen (insbesondere Bericht der Diplompsychologin Hölldampf des Diakonie-Klinikums Schwäbisch Hall
vom 26. Januar 2011, Bl. 48/49 der SG-Akte) ist für den Senat mit der für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausreichenden Wahrscheinlichkeit belegt,
dass der Antragsteller nach seinen kognitiven Fähigkeiten grundsätzlich in der Lage ist, den erstrebten Abschluss der Fachschulreife
zu erreichen. Gleiches gilt für den maßgeblichen Umstand, dass er hierfür jedenfalls derzeit noch der geschilderten begleitenden
Hilfe im begehrten Umfange bedarf. Auch der Antragsgegner hat hiergegen zuletzt keine substantiierten Einwände mehr vorgebracht.
Gestützt wird diese Beurteilung insbesondere durch den Schulbericht vom 12. Januar 2013, in dem der Abfall der schulischen
Leistungen nach zwischenzeitlichem Wegfall der Begleitung anschaulich und nachvollziehbar geschildert wird. Auch dem Bericht
der Autismusbeauftragten lassen sich keine Hinweise entnehmen, dass der Bedarf nicht oder nicht im begehrten Umfange bestehe.
Schließlich ist auch ausreichend glaubhaft gemacht, dass die begleitenden Hilfen durch Fachkräfte erbracht werden müssen.
Gemeint sind damit Hilfspersonen mit ausreichenden Erfahrungen oder Zusatzqualifikationen im Umgang mit Personen, die von
einer entsprechenden Autismus-Störung betroffen sind. Der Senat stützt sich dabei in erster Linie auf die Stellungnahme des
Sozialdienstes der Schule vom 21. März 2013 (Bl. 93 der SG-Akte). Darin wird plausibel dargestellt, dass ein umfangreiches Wissen über das Behinderungsbild und dessen soziale Wechselwirkungen
notwendig ist, um abschätzen zu können, wie intensiv die Begleitung zu erfolgen hat bzw. welche Erfordernisse in der konkreten
Situation bestehen. Die Hilfsperson muss erkennen können, wo gerade in der jeweiligen Situation das Hindernis besteht (Umgebung
oder Gedankenwelt des Antragstellers), und hierauf angemessen reagieren zu können. Anschaulich wird auch auf die Gefahr einer
"Über-Begleitung" hingewiesen, die die erwünschte Entwicklung zur Selbständigkeit behindert. Dass der vom Antragsteller und
der Schule vereinbarte Stundensatz für eine solche Fachkraft angemessen ist, hat auch der Antragsgegner nicht in Frage gestellt
und wird vom Antragsteller darüber hinaus durch die dem SG vorgelegte Vergleichsliste (Bl. 97 der SG-Akte) belegt.
Zumindest für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kann der Senat davon ausgehen, dass die Regelungen des § 75 Abs. 3 und 4 SGB XII dem Anspruch nicht entgegenstehen. Danach ist der Träger der Sozialhilfe, wenn die Leistung von einer Einrichtung erbracht
wird, zur Übernahme der Vergütung für die Leistung nur verpflichtet, wenn mit dem Träger der Einrichtung oder seinem Verband
eine Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarung besteht (§ 75 Abs. 3 Satz 1 SGB XII). Der Antragsteller hat die Vereinbarung über die begleitende Fachkraft mit der Schule geschlossen, der danach deren Organisation
obliegt, so dass diese die Leistung i.S.d. § 75 Abs. 3 SGB XII erbringt. Geht man davon aus, dass es sich bei der Schule um eine - teilstationäre - Einrichtung i.S.d. §§ 75, 13 Abs. 2 SGB XII handelt, wofür einiges sprechen dürfte (vgl. BSG SozR 4-3055 § 54 Nr. 10 m.w.N.; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) BVerwGE 48, 228 und LSG NRW, Urteil vom 7. April 2008, L 20 SO 53/06, [...] Rd. 52), ist nach dem oben Ausgeführten davon auszugehen, dass
eine entsprechende Vereinbarung i.S.d. § 75 Abs. 3 Satz 1 SGB XII mit dem Träger der Schule für die hier fraglichen Hilfen gerade nicht gibt. Von der LVV ist die Schulbegleitung danach nicht
umfasst. Ob die vorgelegte, ab dem 1. September 2012 geltende "Verfahrensabsprache Schulbegleiter an der Heimsonderschule"
(Bl. 70/71 der SG-Akte) den Anforderungen einer Vereinbarung nach § 75 Abs. 3 Satz 1 SGB XII entspricht oder ihr zumindest eine solche zugrundeliegt, ist der Klärung im Hauptsacheverfahren überlassen.
Auch bei Fehlen einer entsprechenden Vereinbarung ist der Sozialhilfeträger zwar nicht zur Übernahme der Vergütung verpflichtet,
der Anspruch kann sich dann aber im Rahmen einer Ermessensreduktion auf Null aus § 75 Abs. 4 SGB XII ergeben. Danach darf der Träger der Sozialhilfe, wenn eine der in Absatz 3 genannten Vereinbarungen nicht abgeschlossen ist,
Leistungen durch diese Einrichtung nur erbringen, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalls geboten ist. Hierzu hat
der Träger der Einrichtung ein Leistungsangebot vorzulegen, das die Voraussetzung des § 76 SGB XII erfüllt, und sich schriftlich zu verpflichten, Leistungen entsprechend diesem Angebot zu erbringen. Vergütungen dürfen nur
bis zu der Höhe übernommen werden, wie sie der Träger der Sozialhilfe am Ort der Unterbringung oder in seiner nächsten Umgebung
für vergleichbare Leistungen nach den nach Absatz 3 abgeschlossenen Vereinbarungen mit anderen Einrichtungen trägt.
Ein solcher "vertragloser Zustand" dürfte, wie ausgeführt, vorliegen; insbesondere werden derzeit offenbar auch keine Verhandlungen
über Vereinbarungen für Hilfen wie die streitigen geführt, so dass keine Sperrwirkung während einer Verhandlungsphase besteht
(vgl. Senatsbeschluss vom 27. Juni 2011 - L 7 SO 797/11 ER-B - ([...])). Die Besonderheiten des Einzelfalls, die die Leistungserbringung
durch einen nicht vereinbarungsgebundenen Leistungserbringer gebieten, müssen in der Person des bedürftigen Hilfeempfängers,
nicht in Bezug auf den Leistungserbringer vorliegen. Sie erfordern die Hilfegewährung durch einen nicht vereinbarungsgebundenen
Leistungserbringer, wenn der Bedarf nicht durch einen vereinbarungsgebundenen Leistungserbringer gedeckt werden kann (objektive
Unmöglichkeit) oder die Inanspruchnahme der Leistungen eines vereinbarungsgebundenen Leistungserbringers dem bedürftigen Hilfeempfänger
nicht zumutbar ist (subjektive Unmöglichkeit). Objektive Unmöglichkeit ist anzunehmen, wenn das zur Bedarfsdeckung notwendige
Leistungsspektrum von vereinbarungsgebundenen Leistungserbringern nicht vorgehalten wird (vgl. Jaritz/Eicher in jurisPK-SGB XII, § 75 Rdnr. 63). Dass vereinbarungsgebundene Einrichtungen oder Dienste die hier benötigten Hilfen vorhalten, ist derzeit nicht
ersichtlich, zumal es spezifische Sonderschulen für Schüler mit Autismusspektrumstörungen nicht gibt. Die bei der Schule mittlerweile
eingerichtete ASS-Klasse umfasst nicht den vom Antragsteller verfolgten Bildungsabschluss. Auch der Antragsgegner hat bislang
keine alternative Hilfe aufgezeigt, obwohl ihm der Bedarf jedenfalls bereits mit dem Schreiben der Schule vom 14. Dezember
2011 angezeigt worden ist. Unabhängig von einer im Hauptsacheverfahren gegebenenfalls notwendigen weiteren Aufklärung ist
damit für den Senat die objektive Unmöglichkeit ausreichend glaubhaft gemacht. Gleiches gilt im Hinblick auf die vom Antragsteller
vorgelegte Vergleichsliste (vgl. o.) für die weitere tatbestandliche Voraussetzung des § 75 Abs. 4 Satz 3 SGB XII hinsichtlich der Vergütungshöhe.
Liegen die Voraussetzungen des § 75 Abs. 4 Sätze 1 und 2 SGB XII vor, muss die Leistung auch durch einen nicht vereinbarungsgebundenen Leistungserbringer erbracht und die hierfür entstehende
Vergütung übernommen werden. Das dem Wortlaut der Vorschrift ("darf nur erbringen, wenn ") i.V.m. § 17 Abs. 2 SGB XII zu entnehmende Ermessen des Sozialhilfeträgers ist in diesem Fall auf Null reduziert. Liegen die Voraussetzungen des § 75 Abs. 4 Sätze 1 und 2 SGB XII nicht vor (weil z.B. das Leistungsangebot fehlt), darf der Sozialhilfeträger die Vergütung im Rahmen einer pflichtgemäßen
Ermessensentscheidung übernehmen (Jaritz/Eicher, a.a.O., Rdnr. 66). Auch im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes gilt die
nur eingeschränkte gerichtliche Kontrolldichte bei einem Ermessensspielraum der Verwaltung. Zu einem bestimmten Verhalten,
insbesondere einer bestimmten Leistung, wie vorliegend begehrt, kann das Gericht den Leistungsträger daher auch im Rahmen
einer einstweiligen Anordnung nur bei einer Ermessensreduktion auf Null verpflichten (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 10. Aufl. §
86b Rdnr. 30a; Hk-
SGG, 4. Aufl., §
86b Rdnr. 48 ff m.w.N.). Der Grad der Eilbedürftigkeit und das Gewicht der betroffenen materiellen Positionen beeinflussen aber
- wie allgemein - den Entscheidungsmaßstab: Nach dem Wechselspiel zwischen Anordnungsgrund und -anspruch (s.o.) sind die Anforderungen
an die Wahrscheinlichkeit einer Ermessensreduktion auf Null umso niedriger, je größer die Gefahr des Rechtsverlusts durch
Zeitablauf oder je schwerer die drohenden Folgen sind. Auch bei erheblichen, über Randbereiche hinausgehenden Beeinträchtigungen
reicht es nicht aus, dass nach Ansicht des Gerichts das Ermessen voraussichtlich i.S.d. Gewährung der begehrten Leistung ausgeübt
werde (zum Ganzen Hk-
SGG, a.a.O.).
Vorliegend spricht Vieles dafür, dass die Übernahme der zwischen der Schule und dem Antragsteller in der Zusatzvereinbarung
vom 4. Februar 2013 vereinbarten Vergütung im tenorierten Umfang die einzige dem Normzweck entsprechende Entscheidung sein
dürfte. Bei § 75 Abs. 4 SGB XII handelt sich um eine Ausnahme zu der in Absatz 3 normierten Leistungserbringung durch vereinbarungsgebundene Einrichtungen,
die restriktiv auszulegen ist. Voraussetzungen und Rechtsfolge des Vergütungsanspruchs eines nicht vereinbarungsgebundenen
Leistungserbringers sind vom Gesetzgeber bewusst so ausgestaltet worden, dass der Druck auf die Leistungserbringer zum Abschluss
einer Vereinbarung erhöht wird. Denn letztlich haben sowohl der Leistungserbringer als auch der Sozialhilfeträger nur im Wege
der Vereinbarung die Möglichkeit, auf die Ausgestaltung der Leistung und der Kosten Einfluss zu nehmen (Jaritz/Eicher, a.a.O.,
Rdnr. 60). Vorliegend ist jedoch zu beachten, dass nach den bisher erkennbaren Abläufen von Seiten des Sozialhilfeträgers
trotz frühzeitiger Anmeldung des Bedarfs keine Schritte unternommen wurden, um eine Vereinbarung oder zumindest ein Leistungsangebot
i.S.d. § 75 Abs. 4 Satz 1 SGB XII zu erreichen, der Antragsgegner anderweitige Hilfsmöglichkeiten nicht aufgezeigt hat und der Antragsteller damit letztlich
allein den Nachteil zu tragen hätte, dass sein individueller Hilfebedarf entgegen § 9 Abs. 1 SGB XII zu einem erheblichen Teil ungedeckt bliebe.
Für den Senat ist schließlich auch der Anordnungsgrund im Sinne einer besonderen Eilbedürftigkeit ausreichend glaubhaft gemacht.
Dies kann entgegen der Ansicht des SG nicht bereits deshalb versagt werden, weil der Antragsteller den Hilfebedarf rein gegenständlich durch die von der Schule
organisierte Autismusassistenz deckt. Denn diese Deckung erfolgt nicht unentgeltlich; vielmehr musste sich der Antragsteller
in der Zusatzvereinbarung vom 4. Februar 2013 zur Zahlung des geregelten Entgelts verpflichten. Die Bedarfsdeckung erfolgt
daher durch die Eingehung von Schulden gegenüber einem Dritten, der Schule, was grundsätzlich nicht zumutbar ist. Eine Deckung
aus seinem Einkommen oder dem seiner Mutter ist aufgrund auch der Angaben im Rahmen des Prozesskostenhilfeantrages glaubhaft
nicht möglich. Nachdem zwischenzeitlich Rechnungen für die bereits erbrachte Autismusassistenz in den Monaten März und April
2013 gestellt worden sind, ist der Schule nach schriftlicher Aufforderung eine Kündigung möglich. Der Antragsteller wäre mithin
vor die Wahl gestellt, (weiter) Schulden in einer Höhe einzugehen, deren Rückzahlung aus seinem aktuellen Einkommen nicht
realistisch ist, oder die Inanspruchnahme der Hilfe zu beenden. Damit liefe er, wie durch die Vorlage der genannten Schulberichte
ausreichend glaubhaft gemacht ist, allerdings Gefahr, die Versetzung in das Abschlussjahr nicht zu erreichen und so das ansonsten
realistische Ziel der Fachschulreife zu verfehlen oder doch erheblich zu verzögern. Ein weiteres Zuwarten bis zur Entscheidung
in der Hauptsache ist daher nicht zumutbar.
Auch eine Interessen- und Folgenabwägung unter Außerachtlassung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache führt vorliegend zu
keinem abweichenden Ergebnis. Abzuwägen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die Eilentscheidung zugunsten des Antragstellers
nicht erginge, die Klage in der Hauptsache aber später Erfolg hätte, mit denen, die entstünden, wenn die begehrte Eilentscheidung
erginge, die Klage aber erfolglos bliebe. Den unter dem Anordnungsgrund genannten Interessen und Folgen auf Seiten des Antragstellers
stehen auf Seiten des Antragsgegners und damit der Gemeinschaft der Steuerzahler das gewichtige fiskalische Interesse gegenüber,
vorläufige Leistungen zu vermeiden, die im Falle einer Rückabwicklung angesichts der Einkommens- und Vermögensverhältnisse
des Antragstellers sehr wahrscheinlich nicht mehr zurückerlangt werden können. Angesichts des für den Bereich der Eingliederungshilfe
eher geringen finanziellen Aufwand und der zeitlichen Begrenzung der Leistung steht dieses öffentliche Interesse vorliegend
hinter den aufgezeigten überwiegenden Interessen des Antragstellers zurück.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nach §
73a SGG i.V.m. §§
114 ff
ZPO lagen vor; die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes war notwendig.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§
177 SGG).