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LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.10.2010 - 7 SO 3392/10 ER-B
Befugnis zur Abänderung von Eilentscheidungen im sozialgerichtlichen Verfahren
Einstweilige Anordnungen ist sind in analoger Anwendung des § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG abänderbar. Die Abänderung ist trotz des Merkmals der "Jederzeitigkeit" in § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG nicht in das Belieben des Gerichts gestellt. Eine Abänderungsbefugnis kommt deshalb nur bei nachträglich eingetretener oder bekanntgewordener Änderung der Sachlage, bei Gesetzesänderungen sowie aufgrund zwischenzeitlich ergangener höchstrichterlicher Rechtsprechung veränderter Beurteilung der Rechtslage und ferner dann in Betracht, wenn auf der Grundlage besserer Rechtserkenntnis und der darauf folgenden neuen Prozesslage für die Anpassung an die Entwicklung in der Hauptsache ein Bedürfnis besteht; dies ist etwa bei schweren Tatsachen- und Rechtsirrtümern des Gerichts oder ihm unterlaufenen schweren Verfahrensfehlern der Fall.
Eine Abänderungsbefugnis für einstweilige Anordnungen entsprechend § 86b Abs. 1 S. 4 SGG ist zu bejahen, wenn nachträglich eingetretene oder bekannt gewordene Gegebenheiten den Fall in tatsächlicher Hinsicht in einem neuen Licht erscheinen lassen oder eine Gesetzesänderung oder eine zwischenzeitlich ergangene höchstrichterliche Entscheidung zu einer veränderten Beurteilung der Rechtlage führt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
GG Art. 19 Abs. 4
,
SGG § 202
,
SGG § 86b
,
ZPO § 318
Vorinstanzen: SG Konstanz 10.06.2010 S 3 SO 951/10 ER
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 10. Juni 2010 abgeändert. Der Antragsteller wird in Abänderung des Beschlusses vom 27. Januar 2010 (S 3 SO 31/10 ER) verpflichtet, dem Antragsgegner für die Zeit vom 12. April bis 31. Juli 2010 darlehensweise Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Höhe 358,15 Euro (April) sowie von monatlich 565,41 Euro (Mai bis Juli) abzüglich bereits geleisteter Zahlungen in Höhe von insgesamt 1.141,00 Euro zu gewähren.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat dem Antragsgegner die außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.

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