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LSG Bayern, Urteil vom 21.02.2017 - 5 KR 313/15
Beitragsbemessung in der Kranken- und Pflegeversicherung Landesblindengeld keine beitragspflichtige Einnahme Ausgleich der durch Blindheit bedingten Mehraufwendungen
1. Inhaltlich verstößt die Einbeziehung des Landesblindengeldes bei der Beitragsbemessung in der Kranken- und Pflegeversicherung gegen Art. 1 Abs. 1 des Bayerischen Blindengeldgesetzes vom 07.04.1995.
2. Darin ist ausdrücklich geregelt, dass Blindengeld geleistet wird zum Ausgleich der durch diese Behinderungen bedingten Mehraufwendungen.
3. Damit steht fest, dass das Blindengeld nicht zur Verfügung steht für die persönliche Lebensgestaltung, sondern den zusätzlichen finanziellen Aufwand eines blinden Bürgers abdeckt.
4. Diese Leistungen sollen den Blinden zugute kommen und nicht über einen Umweg in den Haushalt der Krankenkasse fließen und so dem Blinden wieder teilweise entzogen werden.
5. Die sich aus den Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler ergebende unterschiedliche Behandlung von Landesblindengeld einerseits und Blindenhilfe nach § 72 SGB XII stellt außerdem einen Verstoß gegen höherrangiges Recht, nämlich Art. 3 GG dar.
Normenkette:
SGB V § 240 Abs. 1
,
SGB XI § 57Abs. 4 S. 1
,
BayBlindG Art. 1 Abs. 1
,
SGB XII § 72
,
GG Art. 3
Vorinstanzen: SG Landshut 13.05.2015 S 1 KR 200/14
Tenor
I.
Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 13.05.2015 und der Bescheid vom 20.07.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.06.2014 insoweit aufgehoben, als dort das der Klägerin gewährte Bayerische Landesblindengeld in der Zeit ab 01.07.2011 der Beitragspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung unterworfen ist.
II.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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