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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.10.2017 - 8 AL 1845/16
Insolvenzgeld Auf einem früheren Insolvenzereignis beruhende Zahlungsunfähigkeit desselben Arbeitgebers Begriff des Arbeitgebers Identität des Arbeitgebers
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG tritt ein neues Insolvenzereignis im Sinne des SGB III nicht ein und löst folglich auch keine Ansprüche auf Insolvenzgeld aus, solange die auf einem früheren Insolvenzereignis beruhende Zahlungsunfähigkeit desselben Arbeitgebers noch andauert.
2. Wer Arbeitgeber im Sinne des § 165 SGB III ist, wird in der Vorschrift nicht definiert; im arbeitsrechtlichen Sinne ist dies regelmäßig derjenige, dem die Arbeitsleistung geschuldet wird und der das Arbeitsentgelt zu zahlen hat.
3. Dies gilt auch für § 165 SGB III, wie sich bereits aus dem Sinnzusammenhang der Begriffe Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Arbeitsverhältnis einerseits und dem Zweck des Insolvenzgeldes, rückständiges Arbeitsentgelt aus dem mit dem insolvent gewordenen Arbeitgeber bestehenden Arbeitsverhältnis auszugleichen, ergibt.
4. Der Eintritt eines Insolvenzereignisses ist wiederum auf den jeweiligen Arbeitgeber bezogen; daraus ergibt sich, dass nach einem Wechsel des Arbeitgebers, der auch in einer Änderung der Rechtsform liegen kann, ein neues Insolvenzereignis eintreten kann.
5. Die Identität des Arbeitgebers wird nicht durch das von ihm betriebene Unternehmen bzw. den von ihm geführten Betrieb oder durch die am Unternehmen beteiligten Kapitaleigner bestimmt, sondern durch den jeweiligen rechtlichen Unternehmensträger bzw. Betriebsinhaber, denn das Vertrauen der Arbeitnehmer auf die Wiedererlangung der Zahlungsfähigkeit wird sich ebenfalls hieran ausrichten.
Normenkette:
SGB III § 165 Abs. 1 S. 1-2
Vorinstanzen: SG Mannheim 20.04.2016 S 12 AL 2945/15
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 20.04.2016 abgeändert und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 24.07.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.09.2015 verurteilt, der Klägerin auch für die Zeit vom 12.12.2014 bis 31.01.2015 Insolvenzgeld in Höhe von 1885,02 Euro unter Anrechnung des bereits geleisteten Vorschusses zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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