Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Notwendigkeit von Mobilitätshilfen als Eingliederungsleistung bei Übernachtungsmöglichkeit
Gründe:
I. Streitig ist die Zahlung einer Fahrtkostenbeihilfe an den Kläger für eine vom 26.06.2006 bis 14.08.2006 ausgeübte Tätigkeit.
Am 21.06.2006 beantragte der Kläger die Bewilligung einer Fahrtkostenbeihilfe für die Aufnahme einer Tätigkeit ab 26.06.2006.
Der Tätigkeitsort sei etwa 98,5 km vom seinem Wohnort entfernt. Es würden vom Arbeitgeber lediglich 6,00 EUR für die täglichen
Fahrten erstattet werden, die natürlich auf die beantragte Fahrtkostenbeihilfe anzurechnen seien. Telefonisch gab er an, eine
vom Arbeitgeber angebotene Unterkunftsmöglichkeit habe er nicht in Anspruch nehmen wollen. Dies bestätigte auch Frau von Z.
- Mitarbeiterin des Arbeitgebers. Mit Bescheid vom 22.09.2006 lehnte die Beklagte den Antrag auf Fahrtkostenbeihilfe ab. Bei
Ansprüchen zur Teilhabe am Arbeitsleben sei der Rentenversicherungsträger zuständig. Dieser habe jedoch einen entsprechenden
Antrag bereits abgelehnt. Im Übrigen habe der Arbeitgeber gleichartige Leistungen erbracht. Den dagegen eingelegten Widerspruch
des Klägers wies die Beklagte nach erneutem Telefonat mit Frau von Z. mit Widerspruchsbescheid vom 22.12.2006 zurück. Der
Arbeitsort des Klägers befinde sich nicht im Tagespendelbereich, so dass Fahrtkosten nicht übernommen werden könnten. Auch
sei ihm vom Arbeitgeber eine Übernachtungsmöglichkeit angeboten worden, eine Fahrtkostenbeihilfe somit nicht erforderlich.
Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben. Ihm seien täglich vom Arbeitgeber 6,00 EUR für den Verpflegungsmehraufwand, nicht jedoch für Fahrtkosten gezahlt
worden. Frau von Z. hat auf Anfrage des SG erneut die Ablehnung der angebotenen Übernachtungsmöglichkeit durch den Kläger bestätigt.
Am 08.06.2007 hat der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das sozialgerichtliche Verfahren beantragt.
Mit Beschluss vom 06.09.2007 hat das SG diesen Antrag mangels hinreichender Erfolgsaussicht und auch mangels Glaubhaftmachung des Vorliegens der persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse abgelehnt.
Dagegen hat der Kläger Beschwerde eingelegt. Das SG hat dieser Beschwerde nicht abgeholfen (Beschluss vom 25.08.2009). Im Rahmen der Beschwerde hat der Kläger weitere Unterlagen
zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vorgelegt, die Beschwerde aber nicht begründet.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz
Bezug genommen.
II. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§
172,
173 Sozialgerichtgesetz -
SGG-). Das SG hat der Beschwerde - in Form eines Beschlusses - nicht abgeholfen, § 174
SGG. Das Rechtsmittel erweist sich als unbegründet. Die Ablehnung der Bewilligung von PKH durch das SG ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Nach §
73a Abs
1 Satz 1
SGG i.V.m. §
114 Zivilprozessordnung (
ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht,
nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht
auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet vorliegend keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Gemäß § 16 Abs 1 Satz 2 Zweites
Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) i.V.m. §
53 Abs
1, Abs
2 Nr
3b, §
54 Abs
4 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB III) können u.a. Arbeitslose durch Mobilitätshilfen gefördert werden, soweit dies zur Aufnahme der Beschäftigung notwendig ist.
Vorliegend ist eine solche Notwendigkeit bislang nicht zu erkennen. Nachdem eine Ermessensentscheidung der Beklagten hinsichtlich
der Bewilligung von Mobilitätshilfen nur dann zu treffen ist, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen, ist
zunächst zu prüfen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen gegeben sind. Das ist nicht der Fall, denn die tägliche Fahrt zur Arbeitsstätte
ist nicht notwendig gewesen. Dies ergibt sich aus den telefonischen Auskünften der Mitarbeiterin des ehemaligen Arbeitgebers
vom 23.06.2006 und 08.11.2006 gegenüber der Beklagten sowie aus ihrer schriftlichen Auskunft vom 31.05.2007 gegenüber dem
SG. Weiter hat der Kläger laut Telefonvermerk der Beklagten vom 03.08.2006 selbst angegeben, ihm seien Übernachtungsmöglichkeiten
angeboten worden, er habe diese jedoch nicht nutzen wollen. Der Kläger hätte die vom Arbeitgeber angebotene Übernachtungsmöglichkeit
vor Ort nutzen können, so dass tägliche Pendelfahrten nicht angefallen wären.
Ob die von der Beklagten getroffene Ermessensentscheidung zu Recht erfolgt ist, ist mangels Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen
daher nicht zu prüfen. Dabei wäre allerdings die Möglichkeit zur Bewilligung einer Trennungsbeihilfe zu berücksichtigen gewesen.
Nach alledem war die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von PKH für das erstinstanzliche Verfahren zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§
177 SGG).