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LSG Bayern, Beschluss vom 12.10.2010 - 11 AS 620/10
Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussicht; Wahrscheinlichkeit eines Teilerfolgs
Aus verfassungsrechtlichen Gründen dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht beim Anspruch auf Prozesskostenhilfe zwar nicht überspannt werden. Es reicht für die Prüfung der Erfolgsaussicht aus, dass der Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat. Diese gewisse Wahrscheinlichkeit ist in aller Regel dann anzunehmen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Beteiligten aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorgelegten Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit des Obsiegens des PKH-Beantragenden ebenso wahrscheinlich ist wie sein Unterliegen. Allerdings müssen dabei letzte Zweifel an der rechtlichen Beurteilung nicht ausgeschlossen werden, denn eine endgültige und abschließende Prüfung der Erfolgsaussichten ist in der Regel nicht möglich und auch nicht notwendig (hier bei der Wahrscheinlichkeit eines Teilerfolgs). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 73a
,
ZPO § 114
Vorinstanzen: SG Nürnberg 06.07.2010 S 10 AS 895/10 ER
I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 06.07.2010 in Ziffer III aufgehoben.
II. Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe für das Verfahren S 10 AS 895/10 ER vor dem Sozialgericht Nürnberg ohne Ratenzahlung bewilligt.
III. Der Antragstellerin wird Herr Rechtsanwalt B., A-Stadt, beigeordnet.
IV. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wegen Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Entscheidungstext anzeigen: