Eilverfahren zur Bewilligung von Alg II
Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts
Gründe
I.
Streitig ist die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (
SGB III) für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis 30.06.2014.
Der Antragsteller (ASt) bezog zuletzt auf der Grundlage eines Bewilligungsbescheides vom 28.06.2013 Alg II für den Zeitraum
vom 01.07.2013 bis 31.12.2013 (Regelbedarf: 382.- EUR; Kosten der Unterkunft und Heizung: 112,37 EUR). Nach einem Fortzahlungsantrag
zum 01.01.2014 bewilligte ihm der Antragsgegner (Ag) mit Bescheid vom 02.01.2014 (nach Lage der Akten; der Originalbescheid
des ASt datiert vom 07.01.2014) Leistungen für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis 30.06.2014 in Höhe von 503,37 EUR monatlich
(Regelbedarf: 391.- EUR; Kosten der Unterkunft und Heizung: 112,37 EUR). Nach dem hiergegen erhoben Widerspruch entzog der
Ag dem ASt in der Folgezeit die Leistungen für die Zeit ab dem 01.02.2014 wieder vollständig (Bescheid vom 31.01.2014). Der
ASt habe es trotz Aufforderung unterlassen, Angaben zu seinem Aufenthalts- bzw. Wohnort zu machen. Anlässlich einer auch auf
diesen Bescheid bezogenen Klage (S 13 AS 57/14) sowie einem damit zusammenhängenden Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz (S 13 AS 75/14 ER) beim Sozialgericht Bayreuth (SG) hob der Ag den Bescheid vom 31.01.2014 wieder auf und änderte mit Bescheid vom 07.02.2014 (nach Lage der Akten; der Originalbescheid
des ASt datiert vom 12.02.2014) die Bewilligung vom 07.01.2014 dahingehend ab, dem ASt für den Zeitraum ab dem 01.02.2014
bis 30.06.2014 Alg II in Höhe des Regelbedarfes von 391.- EUR monatlich als vorläufige Leistung zu bewilligen. Ein Anspruch
bestehe nur für Tage der persönlichen Meldung, wobei die Leistungen wochenweise nachträglich auszuzahlen seien. Ein Anspruch
auf Unterkunftskosten bestehe nicht mehr, denn der ASt sei unter der bisherigen Anschrift bei seiner Mutter nicht mehr wohnhaft.
Im Klageverfahren S 13 AS 57/14 hat der ASt gegenüber dem SG erklärt, er habe Anspruch auf die Leistungen aus dem Bewilligungsbescheid vom "07.01.2014". In der mündlichen Verhandlung
vor dem SG am 30.09.2014 hat er zuletzt beantragt festzustellen, dass die Einstellung der Leistung vom 31.01.2014 bis 08.02.2014 rechtswidrig
gewesen sei.
Die Klage hat das SG mit Urteil vom 30.09.2014 abgewiesen. Gegenstand des Verfahrens sei nicht der Entziehungsbescheid vom 31.01.2014 sondern
nur die Bewilligung von Alg II für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis 30.06.2014, die durch die Bescheide vom "07.01.2014" idF
des Bescheides vom "07.02.2014" geregelt werde. Über den darauf bezogenen Widerspruch vom "07.01.2014" sei bislang nicht entschieden.
Eine Aussetzung des Verfahrens zur Nachholung des Widerspruchsverfahrens sei nicht erforderlich. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes
(BSG) hierzu, sei überholt.
Gegen das Urteil hat der ASt keine Berufung eingelegt. Mit Widerspruchsbescheid vom 13.11.2014 hat der Ag den Widerspruch
des ASt gegen den Bescheid vom "07.01.2014" idF des Änderungsbescheides vom "12.02.2014" zurückgewiesen. Hiergegen hat der
ASt am 08.12.2014 Klage zum SG erhoben, über die bislang nicht entschieden ist.
Bereits am 29.09.2014 hat der ASt beim Bayerischen Landessozialgericht die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im Verfahren
S 13 AS 57/14 beantragt. Ihm seien mit Bescheid vom 31.01.2014 die Leistungen zu Unrecht vollständig entzogen worden.
Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird auf die beigezogene Verwaltungsakte des Ag sowie die Gerichtsakten erster und zweiter
Instanz Bezug genommen.
II.
Für den vom ASt begehrten einstweiligen Rechtsschutz, ist das LSG nicht zuständig, so dass sein Antrag als unzulässig zu verwerfen
ist.
Soweit ein Fall des §
86b Abs
1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand
treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des
Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§
86b Abs
2 Satz 1
SGG). Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig
ist, das Berufungsgericht (§
86b Abs
2 Satz 3
SGG).
Für den vorliegenden Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist allein das SG zuständig, denn das geltend gemachte Begehren, die Bewilligung der Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis 30.06.2014 einschließlich der Frage der Rechtmäßigkeit des Entziehungsbescheides vom
31.01.2014 war zum Zeitpunkt des Antrages auf einstweiligen Rechtsschutzes beim LSG am 29.09.2014 noch Gegenstand des erstinstanzlichen
Verfahrens S 13 AS 57/14 über das das SG erst mit Urteil vom 30.09.2014 entschieden hat. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob ein nachgehendes Rechtsmittel
in der Hauptsache zu einer Zuständigkeit des LSG zu führen vermag, denn Berufung gegen das Urteil vom 30.09.2014 hat der ASt
nicht eingelegt. Ein Hauptsacheverfahren in Bezug auf das streitgegenständlichen Begehren, das eine Zuständigkeit des LSG
für den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz begründen könnte, ist daher nicht anhängig.
Der Antrag war daher durch den Senat zu verwerfen und auch nicht an das SG abzugeben, denn es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, der ASt habe das Eilverfahren nochmals vor dem SG betreiben wollen, nachdem die streitgegenständliche Problematik, auch im Hinblick auf den Entziehungsbescheid vom 31.01.2014,
dort bereits dreimal anhängig war (S 13 AS 75/14 ER; S 13 AS 319/14 ER nach einem Verweisungsbeschluss des Senates vom 25.03.2014 - L 11 AS 200/14 ER; S 17 AS 1099/14 ER).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG und folgt aus dem Unterliegen des ASt.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§
177 SGG).