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LSG Bayern, Beschluss vom 02.03.2009 - 11 B 1067/08
Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren; Gewährung von Ermessensleistungen; Anordnungsgrund für Zeiträume vor einer gerichtlichen Entscheidung
1. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist für die Gewährung von Ermessensleistungen eine Ermessensreduzierung auf Null zu fordern, dh. dass jede andere Entscheidung als eine Bewilligung der konkret beantragten Leistung muss rechtlich fehlerhaft erscheinen.
2. Im Rahmen einer Regelungsanordnung ist Anordnungsgrund die Notwendigkeit, wesentliche Nachteile abzuwenden, um zu vermeiden, dass die Antragsteller vor vollendete Tatsachen gestellt wird, ehe sie wirksamen Rechtsschutz erlangen kann. Gleichwohl ist charakteristisch für den Anordnungsgrund die Dringlichkeit der Angelegenheit, die in aller Regel nur in die Zukunft wirkt. Es ist rechtlich zwar nicht auszuschließen, dass auch für vergangene Zeiträume diese Dringlichkeit angenommen werden kann; diese überholt sich jedoch regelmäßig durch Zeitablauf. Ein Anordnungsgrund für Zeiträume vor einer gerichtlichen Entscheidung ist daher nur ausnahmsweise anzunehmen, wenn ein noch gegenwärtig schwerer, irreparabler und unzumutbarer Nachteil glaubhaft gemacht wird, und sich ein besonderer Nachholbedarf durch die Verweigerung der Leistungen in der Vergangenheit auch in der Zukunft noch fortwirkt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB II § 29
,
SGG § 86b Abs. 2 S. 2
Vorinstanzen: SG Nürnberg 03.11.2008 S 19 AS 1176/08 ER
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 03.11.2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

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