LSG Bayern, Urteil vom 02.03.2009 - 11 B 746/08
Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren, Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrunds
Im Rahmen einer Regelungsanordnung ist Anordnungsgrund die Notwendigkeit, wesentliche Nachteile abzuwenden, um zu vermeiden,
dass die Antragsteller vor vollendete Tatsachen gestellt werden, ehe sie wirksamen Rechtsschutz erlangen können. Diese Dringlichkeit
der Angelegenheit haben die Antragsteller glaubhaft zu machen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Nürnberg 15.08.2008 S 17 AS 832/08 ER