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LSG Bayern, Beschluss vom 02.03.2009 - 11 B 994/08
Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Absenkung wegen der Verletzung von Pflichten aus der Eingliederungsvereinbarung; wichtiger Grund für die Nichtaufnahme einer zumutbaren Arbeit bei Unerreichbarkeit der Arbeitsstätte
Die Frage der Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes ist eine Frage der Zumutbarkeit des Arbeitsplatzangebotes, wie aus § 10 Abs 2 Nr. 3 SGB II zu schließen ist. Hierbei geht der Gesetzgeber jedoch generalisierend davon aus, dass es in der Regel keinen unerreichbaren Arbeitsplatz gibt und gegebenenfalls auch ein Umzug ins Auge zu fassen ist, es sei denn, dem stehen wichtige Gründe entgegen, so dass die Aufnahme einer solchen Beschäftigung unzumutbar erscheint. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB II § 10 Abs. 1 Nr. 5
,
SGB II § 10 Abs. 2 Nr. 3
,
SGB II § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b
,
SGB II § 31 Abs. 1 S. 2
Vorinstanzen: SG Würzburg 14.10.2008 S 10 AS 180/08
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 14.10.2008 wird zurückgewiesen.

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