Gründe:
I. Die 1963 geborene Beschwerdeführerin (Bf) bezieht seit Januar 2005 Leistungen nach dem SGB II. Ihre bisherige Wohnung am
W.Platz in S. wurde zum 31.01.2008 gekündigt. Seit dem 01.05.2008 wohnt die Bf im T.-Ring in A-Stadt.
Am 30.05.2008 stellte die Bf einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht München und machte die Übernahme
von Umzugskosten in Höhe von 1.056,46 Euro geltend sowie die darlehensweise Übernahme der Kaution für die neue Wohnung in
Höhe von 730,00 Euro.
Die Beschwerdegegnerin (Bg) führte daraufhin aus, dass mit Bescheiden vom 30.04.2008, 07.05.2008 und 12.06.2008 alle von der
Bf in der Zeit vom 08.04.2008 bis zum 21.05.2008 eingereichten Rechnungen über die Umzugskosten vollständig überwiesen worden
seien. Insgesamt sei ein Betrag von 985,59 Euro gezahlt worden.
Am 19.06.2008 erließ die Bg einen Bescheid, mit dem sie die darlehensweise Gewährung der Mietkaution in der beantragten Höhe
gewährte.
Auf Nachfrage des Sozialgerichts teilte die Bf mit, dass sie ihren Antrag nicht zurücknehme, da ihr zum Zeitpunkt der Antragstellung
das Geld nicht überwiesen worden sei. Sie beantrage sinngemäß festzustellen, dass ein Anspruch auf eine Vorauszahlung der
Umzugskosten und der Kaution bestehen würde.
Das Sozialgericht wies mit Beschluss vom 28.06.2008 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab, da für einen Antrag
auf vorläufige Feststellung, dass eine Anspruch auf Vorauszahlung der Umzugskosten bestehe, das Rechtsschutzbedürfnis fehle.
Gegen diesen Beschluss hat die Bf mit Schreiben vom 31.07.2008, beim Bayer. Landessozialgericht am 04.08.2008 eingegangen,
Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat sie auf die besonderen Umstände ihres Umzuges hingewiesen. Des Weiteren hat sie erklärt,
dass es ihr darum gehe, ob es rechtens sei, dass die Kaution für die Wohnung in A-Stadt erst mit einer wochenlangen Verspätung
überwiesen worden sei.
Die Bg weist in ihrer Stellungnahme nochmals darauf hin, dass zwischenzeitlich alle Umzugskosten übernommen und auch die Kaution
angewiesen worden sei. Daher wäre weder ein Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch ersichtlich. Auf den Hinweis des Senats,
dass die Bg alle Rechnungen bezahlt habe und daher das Rechtsschutzbedürfnis für die Beschwerde entfalle, teilt die Bf mit,
dass es ihr nicht um die Transportkosten gehe sondern um die Kaution, die erst im Juni ersetzt worden sei. Sie sei gezwungen
gewesen, sich das Geld von ihren Eltern zu borgen. Das Landessozialgericht solle festlegen, dass grundsätzlich niemand seine
Verwandten "anbetteln und anborgen" müsse.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten der Bg sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug
genommen.
Für den von der Bf gestellten Antrag fehlt im Wege des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes bereits das Rechtsschutzbedürfnis.
Im Rahmen eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist eine Feststellung, wie sie von der Bf begehrt wird,
nicht zulässig. Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz können entweder die sofortige Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes
aussetzen oder wiederherstellen oder im Wege einer einstweiligen Anordnung einen vorläufigen Zustand bis zur Entscheidung
in der Hauptsache regeln (vgl. §
86 b SGG). Die Bf hat die von ihr geltend gemachten Kosten, soweit sie Rechnungen vorgelegt hat, erhalten, wenn auch aus ihrer Sicht
mit Verspätung. Diese Verspätung kann nicht in einem Eilverfahren gerügt werden. Die Bf ist auf den nachträglichen Rechtsschutz
zu verweisen. Eine vorläufige Feststellung, wie sie die Bf begehrt, sieht das
Sozialgerichtsgesetz nicht vor und ist daher unzulässig.
Aus diesem Grund war die Beschwerde der Bf zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG in entsprechender Anwendung und auf der Erwägung, dass die Beschwerde keinen Erfolg hatte.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).