Gründe:
I. Die Beschwerdeführerin (Bf) begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin (Bg)
den Fallmanager auszuwechseln.
Die 1963 geborene Bf erhält seit dem 01.01.2005 ununterbrochen Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II).
Am 02.10.2008 stellte sie beim Sozialgericht München einen Antrag auf Gewährung von vorläufigen Rechtsschutz mit dem Ziel,
die Bg zu verpflichten, den zuständigen Fallmanager auszuwechseln. Zur Begründung führte sie sinngemäß aus, dass dieser seinen
Aufgaben nicht ordnungsgemäß nachkomme.
Die Bg erklärte auf diesen Antrag hin, dass die Bf keinen Rechtsanspruch auf einen neuen bzw. anderen Fallmanager habe. Gleichzeitig
wies die Bg auf ein früheres Verfahren vor dem Sozialgericht München mit dem Az.: S 13 AS 840/08 ER hin.
Das Sozialgericht lehnte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 08.10.2008 ab, da weder ein
Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund vorliege. Es gäbe keinen Rechtsanspruch darauf, einen Fallmanager selbst auszusuchen.
Im Übrigen wies das SG die Bf darauf hin, dass sich nach §
192 Abs.
1 Nr.
2 SGG der Verdacht aufdränge, dass die Bf eine missbräuchliche Rechtsverfolgung betreibe.
Gegen diesen Beschluss hat die Bf am 12.10.2008 Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und gleichzeitig die Gewährung
von Prozesskostenhilfe beantragt. Zur Begründung ihrer Beschwerde hat sie ausgeführt, sie beantrage einen neuen Fallmanager
und möchte im Übrigen klären lassen, welche Rechte und Pflichten ein Fallmanager habe. Sie sehe sich durch ihren Fallmanager
unzureichend betreut.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Akten der Bg sowie die Akten des Sozialgerichts München und des Bayer. Landessozialgerichtes
Bezug genommen.
II. Die nach §
172,
173 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Sozialgericht München hat zu Recht den Erlass einer einstweiligen Anordnung
abgelehnt.
Insoweit wird auf die zutreffende Begründung des Beschlusses des Sozialgerichts München Bezug genommen. Der Senat sieht nach
§
142 Abs.
2 Nr.
3 SGG von einer weiteren Begründung ab, da er die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass der Einsatzbereich und die Zuständigkeit eines Fallmanagers ein innerbehördlicher
Organisationsakt der Bg ist, der einer Überprüfung durch Gerichte nicht unterliegt.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus oben genannte Gründen keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§
73a Abs.
1 Satz 1
SGG i.V.m. §
114 Satz 1
Zivilprozessordnung).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 Abs.
1 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß §
177 SGG unanfechtbar.