Gründe:
I. In der beim Sozialgericht Regensburg anhängig gewesenen Streitsache aus der Rentenversicherung war die Leistung einer Rente
wegen Erwerbsminderung streitbefangen gewesen. Zur Aufklärung des Sachverhalts hatte das Sozialgericht das von Dr. W. am 26.10.2005
erstattete Gutachten eingeholt, nach dessen Auffassung der Kläger und Beschwerdeführer noch in der Lage sei, leichte Arbeiten
in wechselnder Körperhaltung zu ebener Erde mehr als sechs Stunden täglich zu verrichten.
Auf Antrag des Beschwerdeführers gemäß §
109 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) hat sodann der Orthopäde Dr. B. in seinem am 31.01.2006 eingegangenen Gutachten die Auffassung vertreten, unter Berücksichtigung
des erhobenen Befundes, des Krankheitsverlaufs und der Unterlagen sowie des Fremdbefundes könne nur mehr von einem unterdreistündigen
Arbeitsleistungsvermögen des Beschwerdeführers für leichte Tätigkeiten ausgegangen werden. Hierzu hat die Beklagte eine Äußerung
der Fachärztin für physikalische und rehabilitative Medizin und Allgemeinmedizin Dr. M. vorgelegt, nach deren Auffassung sich
aus dem Gutachten kein Befund oder Befundkonstellationen erkennen ließen, die eine zeitliche Leistungsminderung begründen
könnten. Es bestehe Übereinstimmung darin, dass im erlernten Beruf als Metzger und in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als
Verzinner ein nur mehr unterdreistündiges Arbeitsleistungsvermögen bestehe. Das Sozialgericht hat anschließend das von dem
Chefarzt der Neurologischen Klinik des Klinikums W., Dr. A., auf Antrag des Klägers gemäß §
109 SGG erstattetes weiteres Gutachten eingeholt. Dr. A. vertrat im Gutachten vom 29.06.2006 die Auffassung, beim Beschwerdeführer
liege u. a. aus schmerztherapeutischer Sicht eine chronische Schmerzkrankheit im Stadium III nach Gerbershagen vor. Die Schmerzen
würden durch ein chronisch-degeneratives fehlstatitisches LWS-Syndrom mit nachgewiesenen Neuroforamenstenosen auf mehreren
Höhen und durch eine Psoriasis arthritis verursacht. Der Beschwerdeführer könne nur mehr unter drei Stunden täglich arbeiten.
Nachdem sich hierzu für die Beklagte der Nervenarzt Dr. L. am 02.08.2006 geäußert hatte, holte das Sozialgericht eine ergänzende
Stellungnahme von Dr. A. vom 27.11.2006 ein, der an seiner Auffassung festgehalten hat und insbesondere auf die Glaubwürdigkeit
der Angaben des Beschwerdeführers hingewiesen hat.
Mit Urteil vom 09.01.2007 hat das Sozialgericht sodann die Klage abgewiesen mit der Begründung, der Kläger könne trotz der
anders lautenden Angaben in dem Gutachten von Dr. A. und Dr. B. noch sechs Stunden täglich als Telefonist arbeiten; eine Einschränkung
des zeitlichen Leistungsvermögens auf unter drei Stunden lasse sich nicht begründen.
Dem anschließenden Antrag des Beschwerdeführers auf Übernahme der Kosten der gemäß §
109 SGG eingeholten Gutachten auf die Staatskasse ist das Sozialgericht im Beschluss vom 06.02.2007 insofern gefolgt, als es die
Kosten für das Gutachten des Dr. A. zur Hälfte auf die Staatskasse übernommen hat. Im Übrigen hat es die Anträge abgewiesen.
Die Ausführungen des Sachverständigen Dr. B. hätten keine wesentlichen neuen Ansatzpunkte für die Entscheidung des Rechtsstreits
erbracht. Dessen äußerst knapp gehaltenes Gutachten beantwortete die Beweisfragen des Gerichts nur kurz und in nicht nachvollziehbarer
Weise. Die Ausführungen von Dr. A. in seinem Gutachten seien zum Teil Grundlage für die Kammer gewesen, die quantitative Leistungsfähigkeit
des Beschwerdeführers auf sechs Stunden und mehr täglich festzulegen, weshalb es gerechtfertigt sei, die Hälfte der Kosten
zu übernehmen.
Dagegen hat der Kläger Beschwerde eingelegt und vorgetragen, die Gutachten der Dr. B. und Dr. A. hätten wesentlich zur medizinischen
Sachaufklärung beigetragen.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Bayer. Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Gegen das Urteil vom 09.01.2007 hat der Beschwerdeführer im Übrigen Berufung eingelegt. In diesem Verfahren hat der Senat
von Amts wegen Gutachten des Orthopäden Dr. G. vom 28.08.2007 und von Prof. Dr. H. vom 20.06.2008 auf psychosomatisch-nervenärztlichem
Fachgebiet eingeholt. Dr. G. hat aus orthopädischer Sicht ein täglich sechsstündiges Arbeitsleistungsvermögen angenommen;
Prof. Dr. H. kam zu einem weniger als dreistündigen Arbeitsleistungsvermögen.
II. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Klägers ist zulässig (§§
172,
173 SGG), und auch insoweit begründet, als die Kosten für das gemäß §
109 SGG von Dr. A. erstattete Gutachten dem Grunde nach voll aus der Staatskasse zu erstatten sind. Im Übrigen ist die Beschwerde
unbegründet, weil das Sozialgericht zu Recht die Übernahme der Kosten für das Gutachten von Dr. B. auf die Staatskasse abgelehnt
hat.
Auf Antrag des Versicherten, des Versorgungsberechtigten und der Hinterbliebenen muss im sozialgerichtlichen Verfahren ein
bestimmter Arzt gutachterlich gehört werden. Die Anhörung wird in der Regel von der Entrichtung eines Kostenvorschusses abhängig
gemacht, den der Antragsteller vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig zu tragen hat (§
109 Abs.
1 SGG). Der Senat vermochte der Auffassung des Sozialgerichts lediglich hinsichtlich der Kosten für das Gutachten von Dr. B. folgen,
nicht jedoch hinsichtlich der lediglich teilweisen Übernahme der Kosten für das weitere Gutachten von Dr. A ...
Voraussetzung für die Entscheidung, ob der Beteiligte so gestellt wird, als wäre der von ihm benannte Sachverständige durch
das Gericht von Amts wegen gemäß §
106 SGG mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt worden, ist, dass das Gutachten wesentlich zur Aufklärung des Sachverhalts
beigetragen bzw. diese objektiv gefördert hat. So stimmt der Senat der Auffassung des Sozialgerichts zu, dass diese Voraussetzungen
für das Gutachten von Dr. B. nicht zutreffen. Dieser hat sich damit begnügt, abschließend auszuführen, dass im Hinblick auf
die Befunde, den Krankheitsverlauf und die ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen von einer starken Beeinträchtigung des
Leistungsvermögens des Beschwerdeführers auszugehen sei, weshalb auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur noch leichte Tätigkeiten
täglich unter drei Stunden verrichtet werden könnten. Es hat bereits Dr. M. für die Beklagte darauf hingewiesen, dass in dem
Gutachten keine Bewegungsausmaße festgehalten wurden und sich im Vergleich zu den Vorgutachten, soweit vergleichbar, keine
wesentlichen Veränderungen fänden. Auch werde im Gutachten keine Aussage über das Krankheitsbild des Beschwerdeführers gemacht.
Aus rein orthopädischer Sicht hat auch Dr. G. im Berufungsverfahren eine quantitative Einschränkung der Leistungsfähigkeit
des Beschwerdeführers nicht bestätigen können.
Zu Recht hat das Sozialgericht hingegen die Ausführungen von Dr. A. zumindest teilweise der Aufklärung des Sachverhalts dienlich
angesehen. Dr. A. hat insbesondere das beim Beschwerdeführer vorliegende Schmerzgeschehen in den Vordergrund seiner Beurteilung
gestellt und die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers auch auf seinen Eindruck anlässlich der persönlichen Untersuchung gestützt.
Es seien auch eine Reihe von Krankheiten gegeben, die bekanntermaßen mit Schmerzen einhergingen. Wenn sich auch das Sozialgericht
letztlich der Auffassung von Dr. A. hinsichtlich der bestehenden qualitativen Leistungseinschränkungen nicht anzuschließen
vermochte, kann dies nicht zu einer Beschränkung der Kostenerstattung auf lediglich die Hälfte führen, wobei nur ergänzend
darauf hinzuweisen ist, dass der im Berufungsverfahren von Amts wegen gehörte neurologische Sachverständige die Auffassung
von Dr. A. teilt.
Der angefochtene Beschluss des Sozialgerichts Regensburg war deshalb entsprechend abzuändern.
Diese Entscheidung, die ohne mündliche Verhandlung ergehen konnte (§
124 Abs.
3 SGG), ist nicht anfechtbar (§
177 SGG).