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LSG Bayern, Urteil vom 22.02.2017 - 6 R 332/14
Rentenversicherung Anerkennung von Beschäftigungszeiten nach dem FRG Nachweis von Beitragszeiten Anforderung an den Beweismaßstab 5/6 übersteigende höhere Beitragsdichte
1. Um eine Besserstellung des fremdrentenberechtigten Personenkreises gegenüber den in der Bundesrepublik Deutschland rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern zu vermeiden, muss eine höhere Beitragsdichte bezüglich etwaiger Fremdrentenzeiten jeweils im Einzelfall nachgewiesen werden.
2. Der Nachweis im Sinne eines Vollbeweises ist regelmäßig erst dann geführt, wenn für das Vorliegen der behaupteten rechtserheblichen Tatsachen ein derart hoher, an Gewissheit grenzender Grad von Wahrscheinlichkeit spricht, dass sämtliche begründeten Zweifel demgegenüber aus der Sicht eines vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen vollständig zu schweigen haben.
3. Nachgewiesen sind tatsächliche Beitragszeiten allerdings nicht bereits dann, wenn lediglich Anfang und Ende des jeweiligen Zeitraums einer beitragspflichtigen Beschäftigung genau bekannt sind.
4. Vielmehr muss auch feststehen, dass währenddessen keine Ausfalltatbestände (krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit, unbezahlter Urlaub, unentschuldigte Fehlzeiten etc.) eingetreten sind, die zu einer - wenn auch nur vorübergehenden - Unterbrechung der Beitragsentrichtung geführt haben können.
5. Das Gericht muss hierbei aufgrund konkreter und glaubhafter Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeiten und der dazwischen liegenden Ausfallzeiten davon überzeugt sein, dass im Einzelfall eine den Anteil von 5/6 übersteigende höhere Beitragsdichte erreicht worden ist.
Normenkette:
FRG § 15 Abs. 1
,
FRG § 1a
Vorinstanzen: SG München 16.01.2014 S 30 R 151/12
Tenor
I.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 16. Januar 2014 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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