Rentenversicherung
Anerkennung von Beschäftigungszeiten nach dem FRG
Nachweis von Beitragszeiten
Anforderung an den Beweismaßstab
5/6 übersteigende höhere Beitragsdichte
1. Um eine Besserstellung des fremdrentenberechtigten Personenkreises gegenüber den in der Bundesrepublik Deutschland rentenversicherungspflichtigen
Arbeitnehmern zu vermeiden, muss eine höhere Beitragsdichte bezüglich etwaiger Fremdrentenzeiten jeweils im Einzelfall nachgewiesen
werden.
2. Der Nachweis im Sinne eines Vollbeweises ist regelmäßig erst dann geführt, wenn für das Vorliegen der behaupteten rechtserheblichen
Tatsachen ein derart hoher, an Gewissheit grenzender Grad von Wahrscheinlichkeit spricht, dass sämtliche begründeten Zweifel
demgegenüber aus der Sicht eines vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen vollständig zu schweigen
haben.
3. Nachgewiesen sind tatsächliche Beitragszeiten allerdings nicht bereits dann, wenn lediglich Anfang und Ende des jeweiligen
Zeitraums einer beitragspflichtigen Beschäftigung genau bekannt sind.
4. Vielmehr muss auch feststehen, dass währenddessen keine Ausfalltatbestände (krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit,
unbezahlter Urlaub, unentschuldigte Fehlzeiten etc.) eingetreten sind, die zu einer - wenn auch nur vorübergehenden - Unterbrechung
der Beitragsentrichtung geführt haben können.
5. Das Gericht muss hierbei aufgrund konkreter und glaubhafter Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeiten und der dazwischen
liegenden Ausfallzeiten davon überzeugt sein, dass im Einzelfall eine den Anteil von 5/6 übersteigende höhere Beitragsdichte
erreicht worden ist.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten steht im Streit, ob vom Kläger in Ungarn zurückgelegte Zeiten der abhängigen Beschäftigung als nachgewiesene
Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz ungekürzt zu berücksichtigen sind.
Der 1939 in Ungarn geborene Kläger hält sich seit 19.07.1980 dauerhaft im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auf. Er ist
deutscher Staatsangehöriger und Inhaber des Vertriebenenausweises A. In Ungarn legte er von 18.06.1956 bis 31.12.1956 sowie
von 28.10.1957 bis 19.07.1980 Beitragszeiten aufgrund beruflicher Ausbildung und abhängiger Beschäftigung zurück. Er war hierbei
unter anderem als Sportlehrer und Fußballtrainer bei mehreren Arbeitgebern - zum Teil auch in Teilzeit - beschäftigt und übte
zeitweise auch Nebentätigkeiten aus. Nach seinem Zuzug ins Bundesgebiet hat er mit Ausnahme der Zeit von März bis Dezember
1987 ausschließlich Sozialleistungen bezogen.
Auf seinen Antrag vom 24.06.1999 gewährte die Beklagte nach umfassenden Ermittlungen zu den in Ungarn zurückgelegten Beschäftigungszeiten
sowie einer zwischenzeitlichen Ablehnung von Rentenleistungen wegen fehlender Mitwirkung des Klägers mit Bescheid vom 18.03.2002
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab 01.07.1999. Hierbei wie auch in der Folge berücksichtigte die Beklagte die in Ungarn
zurückgelegte Beschäftigungszeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) nicht als nachgewiesene, sondern lediglich als glaubhaft gemachte Zeiten im Umfang von 5/6 (Anlage 10 zum Bescheid vom 18.03.2003).
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 22.04.2003 unter anderem in Hinblick auf die seiner Auffassung nach unvollständige
Anerkennung von Zeiten nach dem FRG Widerspruch ein. Das Widerspruchsverfahren wurde aufgrund anstehender Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit
des Fremdrentengesetzes zunächst ruhend gestellt. In der Folge stellte die Beklagte zum Teil auch im Hinblick auf weitere - vorliegend nicht streitgegenständliche
- Begehren des Klägers mit Bescheiden vom 04.06.2003, 02.11.2004, 29.11.2004, 26.01.2006, 13.10.2006, 08.08.2008, 10.09.2008,
02.09.2009, 03.08.2010 sowie 14.07.2011 die rentenrechtlichen Zeiten wie auch die Altersrente des Klägers jeweils neu fest.
Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens hatte der Kläger zum Nachweis der Lückenlosigkeit seiner ungarischen Beitragszeiten Auszüge
aus den Arbeitsbüchern vorgelegt, in welchen ausschließlich der Beginn und das Ende des jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses
angegeben werden. Weiter übermittelte er eine Vielzahl von Bestätigungen der jeweiligen Arbeitgeber welche ebenfalls den datumsmäßigen
Beginn und das Ende des jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses enthalten und daneben zum Teil auch "auf Wunsch des Klägers"
bestätigen, dass die Beschäftigung "lückenlos" gewesen sei bzw. der Kläger während der Beschäftigung keine über 30 Tage andauernden
Krankheitszeiten und keinen unbezahlten Urlaub in Anspruch genommen sowie keinen Militärdienst abgeleistet habe. Darüber hinaus
lagen der Beklagten Unterlagen des ungarischen Rentenversicherungsträgers vor, in welchen für den streitigen Zeitraum mit
den jeweiligen Kalendertagen identische "Versicherungstage" - also insoweit auch unter Einschluss der Wochenenden und des
Jahresurlaubs - bestätigt wurden.
Mit Bescheid vom 16.01.2012 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers unter anderem auch hinsichtlich des Begehrens der
Berücksichtigung der streitigen Zeiten als nachgewiesene Zeiten nach dem Fremdrentengesetz zu 6/6 als unbegründet zurück. Die im Einzelfall vorzunehmende Prüfung, ob eine über der statistischen Beitragsdichte von
5/6 liegende Beschäftigungszeit nachgewiesen sei, könne nur dann positiv ausfallen, wenn vorgelegte Bescheinigungen zweifelsfrei
eine weder durch Krankheit, unbezahlten Urlaub, Streik, Arbeitslosigkeit, Wehrdienst, berufliche Fortbildung, etc. unterbrochene
Beschäftigungszeit erkennen lassen würden. Die insoweit zu fordernde Nachvollziehbarkeit von Arbeits- und Urlaubstagen bzw.
sonstigen Fehlzeiten könne sich nur aus monatsweise aufgegliederten Bestätigungen des Arbeitgebers ergeben, welchen zudem
zu entnehmen sein müsse, aufgrund welcher konkreten Unterlagen (zum Beispiel Lohnlisten) sie ausgestellt wurden. Diesen Ansprüchen
genügten die vom Kläger vorgelegten Bescheinigungen nicht, da sich hieraus lediglich die jeweilige Dauer der Beschäftigung
entnehmen lasse.
Am 23.01.2012 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht München (SG). Nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe begründete der beigeordnete Bevollmächtigte die Klage mit den erneut vorgelegten
Bestätigungen der Arbeitgeber, in welchen keine Fehlzeiten ausgewiesen sein. Der ungarische Rentenversicherungsträger habe
ununterbrochene Beitragspflicht bestätigt. Damit sei der Nachweis einer über die pauschale Beschäftigungsdichte von 5/6 hinausgehenden
Beitragsdichte erbracht, welcher auch durch einzelne Fehltage, welche nach ungarischem Recht im Zweifel als belegte Versicherungszeit
gewertet worden seien, nicht erschüttert werden könne. Auch aus weitergehenden Unterlagen, insbesondere der geforderten tabellarischen
monatlichen Übersicht, ließe sich insoweit kein weiterer Erkenntnisgewinn erzielen.
Mit Urteil nach mündlicher Verhandlung vom 16.01.2014 wies das SG die Klage als unbegründet ab. § 23 Abs. 3 FRG bestimme, dass für Beitrags- und Beschäftigungszeiten die nicht nachgewiesen seien, die ermittelten Entgeltpunkte um 1/6
zu kürzen sind. Nachgewiesen seien Beitragszeiten, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehe, dass sie
ohne relevante Unterbrechungszeiten zurückgelegt wurden. Der Beweis einer - im Sinne des Monatsprinzips - lückenlosen Beitragsleistung
zum Rentenversicherungssystem eines nichtdeutschen Trägers könne hierbei durch Urkunden, amtliche Auskünfte und Zeugenaussagen
geführt werden. Auch von Arbeitgebern ausgestellte Bescheinigungen sowie Auszüge aus den Arbeitsbüchern sozialistischer Staaten
seien grundsätzlich zum Beweis geeignet. Dies gelte jedoch nicht, soweit die Beweismittel nur Angaben über den Beginn und
das Ende der Beschäftigung enthalten, ohne erkennen zu lassen, ob und in welchem Umfang die Beitrags- und Beschäftigungszeiten
durch Fehlzeiten unterbrochen wurden. Gemessen an diesen strengen Kriterien sei der Nachweis vorliegend nicht geführt. Die
bloße Bestätigung einer mit den jeweiligen kalendarischen Zeiträumen identischen monate- oder jahrelangen Versicherungsdauer
lasse sehr wohl Raum für mögliche Fehltage, denn das Versicherungsverhältnis als solches werde durch diese ja gerade nicht
unterbrochen. Den ungarischen Bescheinigungen käme - wie von der Beklagten zu Recht festgestellt - nicht zuletzt auch deswegen
ein geringer Beweiswert zu, weil sie auch die vorliegend unstreitigen Tatbestände von Teilzeit- und Mehrfachbeschäftigung
des Klägers nicht ausweisen würden.
Gegen diese Entscheidung legte der nunmehr unvertretene Kläger am 09.04.2014 Berufung beim Bayer. Landessozialgericht ein.
Zur Begründung wiederholte er den Vortrag erster Instanz und legte erneut die bereits aktenkundigen Bescheinigungen vor.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 16.01.2014 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 18.03.2002,
04.06.2003, 02.11.2004, 29.11.2004, 26.01.2006, 13.10.2006, 08.08.2008, 10.09.2008, 02.09.2009, 03.08.2010 und 14.07.2011
in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.01.2012 zu verurteilen, dem Kläger Altersrente unter Berücksichtigung der in Ungarn
zurückgelegten Beitragszeiten als nachgewiesene Zeiten nach dem Fremdrentengesetz zu 6/6 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Berufungsakte, die Akte des SG sowie die beigezogenen Akten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist nicht begründet.
Zutreffend haben die Beklagte wie auch das SG die Anerkennung der in Ungarn zurückgelegten Beschäftigungszeiten im Umfang von 6/6 abgelehnt. Nach § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Buchst. a Fremdrentengesetz (FRG) stehen bei einem anerkannten Vertriebenen - wie vorliegend dem Kläger - die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen
Rentenversicherung zurückgelegten Beitragszeiten inländischen Beitragszeiten gleich. Für die Feststellung derartiger Beitragszeiten
genügt es gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 FRG, dass sie glaubhaft gemacht werden. Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen,
die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist, § 4 Abs. 1 Satz 2 FRG. Allerdings findet nach § 22 Abs. 3 FRG in der hier anzuwendenden, ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung bei lediglich glaubhaft gemachten Beitrags- oder Beschäftigungszeiten
eine wertmäßige Kürzung der zu ermittelnden Entgeltpunkte auf 5/6 statt. Die Kürzung beruht auf der durch statistische Untersuchungen
gewonnenen Erfahrung, dass auch die durchschnittliche Beitragsdichte im Bundesgebiet (nur) diesem Umfang entspricht (BSG SozR 5050 § 15 Nrn. 4 und 16 m.w.N.).
Um eine Besserstellung des fremdrentenberechtigten Personenkreises gegenüber den in der Bundesrepublik Deutschland rentenversicherungspflichtigen
Arbeitnehmern zu vermeiden, muss daher eine höhere Beitragsdichte bezüglich etwaiger Fremdrentenzeiten jeweils im Einzelfall
nachgewiesen werden. Der Nachweis im Sinne eines Vollbeweises ist regelmäßig erst dann geführt, wenn für das Vorliegen der
behaupteten rechtserheblichen Tatsachen ein derart hoher, an Gewissheit grenzender Grad von Wahrscheinlichkeit spricht, dass
sämtliche begründeten Zweifel demgegenüber aus der Sicht eines vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen
vollständig zu schweigen haben (vgl. BSGE 6, 144; 20, 255; Bayer. LSG, vom 26.07.2006, Az.: L 16 R 100/02 m.w.N.).
Es darf danach vorliegend kein vernünftiger, in den Umständen des Einzelfalles begründeter Zweifel mehr daran bestehen, dass
die geltend gemachten Beitrags- und Beschäftigungszeiten ohne schädliche Unterbrechungstatbestände zurückgelegt worden sind.
Nachgewiesen sind tatsächliche Beitragszeiten allerdings nicht bereits dann, wenn lediglich Anfang und Ende des jeweiligen
Zeitraums einer beitragspflichtigen Beschäftigung genau bekannt sind. Vielmehr muss auch feststehen, dass währenddessen keine
Ausfalltatbestände (krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit, unbezahlter Urlaub, unentschuldigte Fehlzeiten
etc.) eingetreten sind, die zu einer - wenn auch nur vorübergehenden - Unterbrechung der Beitragsentrichtung geführt haben
können. Das Gericht muss hierbei aufgrund konkreter und glaubhafter Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeiten und der
dazwischen liegenden Ausfallzeiten davon überzeugt sein, dass im Einzelfall eine den Anteil von 5/6 übersteigende höhere Beitragsdichte
erreicht worden ist. Es müssen den vorgelegten Unterlagen daher die jeweiligen Unterbrechungszeiträume genau zu entnehmen
sein bzw. es muss eindeutig feststehen, dass eine bestimmte Beschäftigungszeit tatsächlich nicht unterbrochen gewesen ist
(vgl. BSGE 38, 80; BSG vom 24.07.1980, Az.: 5 RJ 38/79; BSG vom 20.08.1974, Az.: 4 RJ 241/73; LSG Hessen vom 28.03.2008, Az.:L 5 R 32/07)
Die vielfältige, zur Frage des Nachweises von in Rumänien zurückgelegten FRG-Zeiten ergangene Rechtsprechung hat weiter zur Voraussetzung für den Nachweis einer über 5/6 liegenden Beitragsdichte erhoben,
dass vorgelegte Nachweise auch Angaben darüber enthalten müssen, aus welchen noch vor Ort in den Betrieben oder sonstigen
Archiven vorgehaltenen Unterlagen die jeweiligen Angaben über geleistete Arbeitstage entnommen wurden. Um die im Rahmen des
zu erbringenden Vollbeweises erforderliche Plausibilitätsprüfung einer über 5/6 liegenden Beitragsdichte durchführen zu können,
ist weiter zu fordern, dass die vorgelegten Bestätigungen monats- bzw. jahresbezogene Angaben über die jeweilige Zahl der
Arbeitstage (ggf. unter Berücksichtigung gesetzlicher Feiertage) sowie sämtlicher Absenzen enthalten. Um eine Kongruenz zwischen
der Anzahl der Arbeitstage insgesamt und den tatsächlichen Anwesenheitszeiten feststellen bzw. mögliche Widersprüche mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausschließen zu können, sind zudem valide Angaben über Beginn und Ende aller Unterbrechungszeiträume
erforderlich. Für den Beweiswert von Lohn- und Gehaltslisten und der auf ihrer Grundlage erstellten Bescheinigungen ist insoweit
von Bedeutung, dass auch das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen sowie der Umfang bezahlter Abwesenheiten wie gesetzlicher Urlaub
(unter Angabe des individuellen Urlaubsanspruchs), Fortbildungen, Dienstbefreiungen, Krankheitstage mit/ohne Lohnfortzahlung
etc. ausgewiesen werden (vgl. Urteil des Senats vom 14.07.2012, Az.: L 6 R 421/11).
Diesen Ansprüchen genügen die vom Kläger vorgelegten Unterlagen nicht. Dies ergibt sich bereits aus den Besonderheiten des
in der streitigen Zeit in Ungarn geltenden Sozialversicherungsrechts. In Ungarn wurden Beitragszeiten im Versicherungsverlauf
für jedes einzelne Jahr in Tagen ausgewiesen. So brauchte zum Beispiel eine Arbeitsunterbrechung wegen Mutterschaft (bis zu
drei Jahren) in einem ungarischen Arbeitsbuch nicht vermerkt zu werden. Auch kannte das ungarische Recht Sachverhalte von
Arbeitsunfähigkeitszeiten, die dem deutschen Recht fremd sind und deshalb nicht gleichgestellt werden können. Konkrete Fehlzeiten
waren - außer bei Bestehen einer eigenen Betriebsbeihilfekasse - weder durch den Arbeitgeber noch durch den Sozialversicherungsträger
im Arbeitsbuch nebst Anlagen auszuweisen (vgl. hierzu LSG Hessen, Urteil vom 14.08.2012, Az.: L 2 R 85/11 m.w.N.).
Ausgehend von diesen Prämissen können die vom Kläger zurückgelegten ungarischen Beitragszeiten zwar als glaubhaft gemacht,
nicht aber als nachgewiesen angesehen werden. Den vom Kläger vorgelegten Auszügen aus den Arbeitsbüchern wie auch den Bescheinigungen
seiner Arbeitgeber kann alleine entnommen werden, dass der Kläger in Ungarn zu bestimmten Zeiten bei verschiedenen Arbeitgebern
in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden hat und dass er grundsätzlich der Beitragspflicht zur dortigen Rentenversicherung
unterlag. Dies schließt hingegen nicht aus, dass in die bescheinigten Anstellungszeiten auch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit
oder einer sonstigen Arbeitsunterbrechung gefallen sind, die aufgrund der Regelungen des ungarischen Sozialversicherungsrechts
als durchgehende Versicherungszeit anerkannt wurden. Der Nachweis einer lückenlosen tatsächlichen Beitragsentrichtung während
der gesamten bestätigten Zeiten kann mit den Angaben aus dem Arbeitsbuch damit regelmäßig nicht geführt werden. Dieses kann
grundsätzlich nur als Mittel der Glaubhaftmachung angesehen werden (vgl. LSG Hessen a.a.O.). Eine fehlende Unterbrechung der
einzelnen Beschäftigungsverhältnisse kann auch aus dem Versicherungsverlauf des ungarischen Rentenversicherungsträgers nicht
im Sinne des erforderlichen Vollbeweises abgeleitet werden, da dieser nur Versicherungszeiten (einschließlich Hochschulausbildungszeiten)
nach ungarischem Recht bescheinigt. Die insoweit für die jeweiligen Arbeitsverhältnisse bestätigten Beschäftigungszeiten enthalten
insbesondere keine Angaben über die konkrete Zahl der Arbeitstage mit Angaben des gesetzlichen Urlaubsanspruchs und unter
Abzug der tatsächlich genommenen Urlaubstage. Auch weitere Angaben zu Krankheits-, Fortbildungs- und sonstigen Abwesenheitszeiten
sind nicht enthalten. Vielmehr entsprechen die Angaben genau der Anzahl der jeweiligen Kalendertage einschließlich der Wochenenden.
Dass aber an sämtlichen Wochenenden - wie im Übrigen auch in dem Kläger zustehenden Jahresurlaub - gearbeitet worden sein
soll, ist offensichtlich ausgeschlossen.
Die Berufung wird demnach mit der Kostenfolge des §
193 SGG zurückgewiesen.
Gründe für die Zulassung der Revision gem. §
160 Abs.
2 Ziff. 1 und 2
SGG bestehen nicht.