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LSG Bayern, Urteil vom 12.10.2010 - 15 SB 64/09
Feststellung des GdB im Schwerbehindertenrecht bei einem Schlafapnoe-Syndrom
Ein Schlafapnoe-Syndrom "bei nicht durchführbarer nasaler Überdruckbeatmung", das einen Einzel-GdB von 50 rechtfertigen würde, liegt nicht vor, wenn weder anatomische Besonderheiten (z.B. Gesichtsschädelanomalien) erkennbar sind, die einer nasalen Überdruckbeatmung entgegenstehen würden, noch gescheiterte Versuche einer entsprechenden Therapie dokumentiert sind. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB IX § 69 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Würzburg 11.03.2009 S 11 SB 813/08
I. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 11. März 2009 sowie der Bescheid vom 19. August 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Oktober 2008 abgeändert. Der Beklagte wird verpflichtet, ab Januar 2010 einen Grad der Behinderung von 50 festzustellen.
Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Der Beklagte hat dem Kläger 3/10 der notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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