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LSG Bayern, Beschluss vom 18.11.2014 - 15 SF 9/15
Anhörungsrüge wegen einer Gerichtskostenfeststellung Zuständigkeit für die Entscheidung über eine Anhörungsrüge iudex a quo Unzulässigkeit einer zweiten Anhörungsrüge
1. Für die Entscheidung über die Anhörungsrüge und genauso eine weitere Anhörungsrüge ist der iudex a quo zuständig.
2. Das ergibt sich zweifelsfrei aus der gesetzlichen Regelung des § 69a Abs. 1 GKG, sofern es dort heißt: "ist das Verfahren fortzuführen".
3. Die Zuständigkeit des iudex a quo ist unstreitige Rechtsprechung und folgt daraus, dass die Anhörungsrüge kein Rechtsmittel ist, sondern lediglich die Möglichkeit der richterlichen Selbstkorrektur eröffnet.
4. § 69a GKG sieht nur eine, nicht aber auch eine zweite Anhörungsrüge vor (vgl. § 69a Abs. 4 Satz 4 GKG).
5. Eine weitere Anhörungsrüge ist nach völlig unstrittiger höchstrichterlicher Rechtsprechung offensichtlich unzulässig, da unstatthaft.
Normenkette:
GKG § 66 Ab. 1
,
GKG § 69a Abs. 1
,
GKG § 69 Abs. 4 S. 4
Tenor
I.
Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 18. November 2014, Az.: L 15 SF 293/14, wird als unzulässig verworfen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

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