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LSG Bayern, Urteil vom 02.03.2009 - 17 U 463/08
Antrag auf einstweilige Anordnung der Aussetzung der Vollstreckung im sozialgerichtlichen Verfahren, Folgenabwägung unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Berufungsverfahrens, fehlendes Vorverfahren als Klagevoraussetzung
1. Auf Antrag oder von Amts wegen kann der Vorsitzende des für die Berufung zuständigen Senats des Landessozialgerichts durch einstweilige Anordnung die Vollstreckung aus dem Urteil aussetzen, soweit die Berufung keine aufschiebende Wirkung hat. Die Entscheidung erfordert eine Folgenabwägung nach entsprechender Maßgabe der Vorschriften der Zivilprozessordnung. Diese bestimmt sich im Regelfall danach, ob die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Bei der Folgenabwägung sind ausnahmsweise die Erfolgsaussichten der Berufung zu berücksichtigen, wenn diese offensichtlich fehlen oder offensichtlich bestehen.
2. Es fehlt an der Durchführung eines erforderlichen Verwaltungsverfahrens und damit an einer zwingenden Prozessvoraussetzung, wenn ein Verwaltungsakt über eine in Rede stehende Berufskrankheit nicht ergangen ist, da jede Berufskrankheit nicht nur einen eigenständigen Versicherungsfall darstellt, sondern auch eigenständige und unterschiedliche Voraussetzungen aufweist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 199 Abs. 2 S. 1
Vorinstanzen: SG Würzburg 26.06.2008 S 5 U 218/05