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LSG Bayern, Beschluss vom 12.10.2010 - 2 EG 63/10
Zulässigkeit der Verhängung von Ordnungsgeld im sozialgerichtlichen Verfahren bei Ausbleiben trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens
Die Partei kann auch bei Anordnung des persönlichen Erscheinens einen voll informierten, zur Abgabe aller nötigen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss bevollmächtigten Vertreter entsenden, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage ist. In der Regel hat die Verhängung von Ordnungsgeld zu unterbleiben, wenn eine das Verfahren abschließende Entscheidung trotz Ausbleibens des Klägers ergehen kann. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 111
,
SGG § 118
,
SGG § 202
,
ZPO § 141 Abs. 3 S. 1
,
ZPO § 141 Abs. 3 S. 2
,
ZPO § 380
,
ZPO § 381
Vorinstanzen: SG Bayreuth 19.07.2010 S 10 EG 32/09
I. Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 19. Juli 2010 aufgehoben.
II. Die Staatskasse hat der Beschwerdeführerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: