Teilnahme an einem Fußballturnier als Arbeitsunfall
Abgrenzung des Betriebssports von anderen sportlichen Aktivitäten
Beschränkung auf spezifischen Teilnehmerkreis
Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein Unfall des Klägers einen Arbeitsunfall im Sinne des
Siebten Buch Sozialgesetzbuch (
SGB VII) darstellt, insbesondere ob die Tätigkeit, bei welcher der Unfall eingetreten ist, im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung
versichert war.
Konkret geht es um das Unfallereignis vom 07.02.2015, bei dem sich der Kläger bei einem Fußballturnier den Mittelfinger der
rechten Hand verletzte.
Der Kläger war zum Unfallzeitpunkt Assistenzarzt in der Herzchirurgie des Herzzentrums L-Stadt. Arbeitgeber war laut Unfallanzeige
die Herzzentrum L-Stadt GmbH.
Während eines von der Deutschen Gesellschaft für T. (D.) ausgerichteten Fußballturniers stieß der Kläger mit einem Gegenspieler
zusammen und verletzte sich dabei den Mittelfinger der rechten Hand. Das Fußballturnier war im Programm zu einer Fachtagung
der D., die vom Sonntag, dem 08.02.2015, bis zum Mittwoch, dem 11.02.2015, auf der Messe in F-Stadt stattfand, ausgeschrieben
und wurde lt. Ausschreibung "am Vortag des Kongresses, Samstag 07.02.2015 ab ca. 10:00 Uhr (Hallenöffnung, Turnierbeginn ca.
11:00 Uhr) im Fußball Center U." ausgetragen. Nach der Ausschreibung ging es bei dem Turnier um den "begehrten Wanderpokal",
der unter den herzchirurgischen Abteilungen ausgespielt werde; die Siegerehrung aller Mannschaften finde direkt im Anschluss
an das Finale statt. Um der grundsätzlichen Idee des D.-Fußballturniers gerecht zu werden und zur Stärkung der thorax-, herz-
und gefäßchirurgischen Gemeinschaft werde gebeten, ausschließlich Klinikangehörige, also keine Profis, als Spieler zu benennen.
Der Dienstreiseantrag des Klägers unter Angabe der Hinfahrt am Freitag, dem 06.02.2015, um 16:00 Uhr und der Rückfahrt am
Sonntag, dem 8. Februar 2015, um 10:40 Uhr wurde vom Arbeitgeber mit der Maßgabe "unter Einbringung von Freizeit an Sa/So"
genehmigt. Als Reisezweck war vom Kläger "Jahrestagung D." und als Begründung der Reisenotwendigkeit "Außendarstellung der
Klinik Herzzentrum L-Stadt" eingetragen. Weiter war vom Kläger angekreuzt, die Dienstreise werde "im Auftrag von GF/CA/PDL"
beantragt und nicht "auf eigenen Wunsch".
In der ersten Unfallanzeige vom 26.02.2015 wurde vom Arbeitgeber als Unfallhergang mitgeteilt: "Zusammenstoß beim Fußballturnier
auf einer Dienstreise". Im am 18.05.2015 vom Arbeitgeber ausgefüllten Unfallfragebogen wurde angegeben, es werde im dortigen
Unternehmen kein regelmäßiger Betriebssport betrieben; der Unfall habe sich "auf Dienstreise in der Freizeit" ereignet. Unter
dem 22.05.2015 wurde vom Arbeitgeber zur diesbezüglichen Frage weiter mitgeteilt, ein Vorgesetzter habe nicht an der Veranstaltung
teilgenommen; die Frage, ob die Veranstaltung von der Unternehmensleitung angeordnet worden sei, wurde verneint.
Mit Bescheid vom 18.08.2015 stellte die Beklagte fest, das Ereignis vom 07.02.2015 sei kein Arbeitsunfall. Der diesbezügliche
Widerspruch vom 15.09.2015 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 25.11.2015, zur Post gegeben am 26.11.2015, zurückgewiesen.
Dagegen hat der Kläger am 11.12.2015 beim Sozialgericht (SG) München Klage erhoben.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, den Bescheid vom 18.08.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.11.2015
aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass es sich bei dem Unfall vom 07.02.2015 um einen Arbeitsunfall
handelt.
Das SG hat mit Urteil vom 04.04.2017 (Az. S 23 U 668/15) die Klage gegen den Bescheid vom 18.08.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.11.2015 abgewiesen. Zur Begründung
hat es ausgeführt, die Klage sei zulässig, aber unbegründet, da der Kläger am 07.02.2015 keinen Arbeitsunfall erlitten habe.
Die Beteiligung des Klägers an dem Fußballturnier der D. sei weder eine versicherte Tätigkeit im engeren Sinne gewesen noch
unter dem Aspekt einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung oder des Betriebssports einer versicherten Tätigkeit zuzurechnen.
Die Teilnahme an dem Fußballturnier habe nicht zur versicherten Tätigkeit des Klägers im Bereich der Herzchirurgie gehört,
zumal der Kläger noch vor Beginn des eigentlichen Kongresses abgereist sei. Eine Einbeziehung als Betriebssport sei nicht
möglich, nachdem das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 13.12.2005 (Az. B 2 U 29/04 R) die frühere Rechtsprechung über die Ausdehnung des versicherten Betriebssports auf (gelegentliche) Wettkämpfe mit anderen
Betriebssportgemeinschaften außerhalb der regelmäßigen Übungsstunden aufgegeben habe und der Wettbewerbscharakter des Fußballturniers
zur Überzeugung des Gerichts feststehe. Auch eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung liege schon deshalb nicht vor, weil
nicht ersichtlich sei, dass am Fußballturnier oder der Reise dorthin ein größerer Teil der Belegschaft des Herzzentrums L-Stadt
oder zumindest eine Abteilung dieses Herzzentrums teilgenommen hätte, deren Zusammengehörigkeitsgefühl hätte gefördert werden
können; eine Förderung der Gemeinschaft der T. reiche hierzu nicht aus, da dies keine unternehmensbezogene Gemeinschaft nach
dem
SGB VII sei.
Der Kläger hat gegen das Urteil des SG, das ihm am 24.04.2017 zugestellt worden ist, am 08.05.2017 beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt.
Der Kläger argumentiert, beim Arbeitgeber des Klägers sei entgegen dessen Angaben sehr wohl Betriebssport angeboten worden.
So habe der Kläger regelmäßig an dem wöchentlich stattfindenden Fußballtraining teilgenommen, das von seinem Arbeitgeber für
die Beschäftigten der Klinik angeboten und finanziert worden sei. Ein klassischer Wettkampfcharakter habe bei dem von der
D. angebotenen Fußballturnier nicht vorgelegen. Ziel des Turniers sei ausweislich der Einladung die Stärkung der thorax-,
herz- und gefäßchirurgischen Gemeinschaft gewesen. Nach dem Urteil des BSG vom 26.10.2004 (Az. B 2 U 38/03 R) bestehe auch bei Turnieren zwischen Betriebssportgruppen Versicherungsschutz, wenn solche Spiele nur gelegentlich ausgetragen
würden und der Wettkampfcharakter nicht im Vordergrund stehe, etwa weil die Sportausübung der Teilnahme am allgemeinen Wettkampfverkehr
oder der Erzielung von Spitzenleistungen diene. Das Fußballturnier, an dem der Kläger teilgenommen habe, finde nur einmal
jährlich statt. Dies sei eindeutig nicht zu häufig, um noch als "gelegentlich" bezeichnet zu werden. Es stehe nicht der Wettkampfcharakter
im Vordergrund, wie etwa bei einer allgemein zugänglichen Liga, und das Turnier diene nicht der Erzielung von Spitzenleistungen,
sondern der Aufrechterhaltung des Interesses an der fortgesetzten Teilnahme am wöchentlichen Training der Klinikmannschaft.
Auch die Art der Turniergestaltung unterscheide sich vom Ablauf eines regulären Fußballspiels. Jede Mannschaft habe an acht
Spielen teilgenommen, die jeweils nur 10 Minuten gedauert hätten. Außerdem sei jede Position doppelt besetzt gewesen, sodass
jeder Spieler insgesamt höchstens 40 Minuten auf dem Feld gestanden habe. Damit sei klar, dass gerade nicht die sonst bei
Mannschaftswettkämpfen üblichen körperlichen Höchstleistungen gefordert werden sollten.
Zu Unrecht sei das SG in den Gründen seines Urteils davon ausgegangen, dass der Kläger ausschließlich an dem Fußballturnier und nicht an dem anschließenden
Kongress habe teilnehmen wollen. Der Kläger habe vorgehabt, am Sonntag, dem 08.02.2015, Kurse für Assistenten (sog. post-grad-Kurse)
zu besuchen, für die eine Anmeldung erst unmittelbar am Kongressort möglich gewesen wäre und zu der es nur durch den Unfall
nicht gekommen sei.
Schließlich ist der Kläger der Auffassung, dass die Dienstreise auch deshalb versichert gewesen sein müsse, weil sie vom Arbeitgeber
als solche genehmigt worden sei. Als Zweck der Dienstreise sei auf dem Genehmigungsformular nicht das Fußballturnier angegeben
worden, sondern auch die "Jahrestagung D.", wobei zur Begründung der Notwendigkeit der Dienstreise ebenso ausdrücklich die
Außendarstellung der Klinik Herzzentrum L-Stadt genannt worden sei. Allein aufgrund dieser Außendarstellung sei mit der Reise
ein betrieblicher Zweck verfolgt worden, und die Reise sei von der Unternehmensleitung getragen worden. Jedenfalls handele
es sich um eine Gemeinschaftsveranstaltung, die dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterliege. Das Fußballturnier
habe den Zweck verfolgt, die Zusammengehörigkeit der Beschäftigten untereinander zu fördern. Zuständig sei für die nähere
Organisation der gesamten Dienstreise und der Teilnahme an dem Fußballturnier Dr. K. D. gewesen, der damals auch das wöchentliche
Fußballtraining im Herzzentrum L-Stadt geleitet habe, das von Prof. Dr. M. bezahlt worden sei. Ferner sei die Organisation
über den als Zeugen benannten Dr. A. erfolgt, der ebenfalls an dem wöchentlichen Fußballtraining und an dem Fußballturnier
vom 07.02.2015 teilgenommen und anschließend noch am Sonntag Kurse in F-Stadt besucht habe und mit dem der Kläger zusammen
zurück nach L-Stadt gefahren wäre, sofern sich der Unfall nicht ereignet hätte. Die Teilnahme an der Veranstaltung habe allen
Betriebsangehörigen des Herzzentrums L-Stadt offen gestanden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 04.04.2017 und den Bescheid der Beklagten vom 18.08.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 25.11.2015 aufzuheben und festzustellen, dass es sich bei dem Unfall vom 07.02.2015 um einen Arbeitsunfall handelt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte wendet ein, Bezeichnung und Ausgestaltung der Veranstaltung, an deren Ende die Verleihung eines Wanderpokals
an die siegreiche Mannschaft im Rahmen einer Siegerehrung gestanden habe, spreche unzweifelhaft für einen Wettkampfcharakter.
Die (verkürzte) Spielzeit ändere hieran nichts. Es könne deshalb auch dahingestellt bleiben, ob es sonst beim Arbeitgeber
des Klägers Betriebssportangebote gebe. Das Fußballturnier am Unfalltag sei jedenfalls kein versicherter Betriebssport gewesen.
Auch stünden nicht automatisch alle Verrichtungen während einer Dienstreise unter Versicherungsschutz. Selbst wenn man annähme,
dass es sich bei der Teilnahme am Fußballturnier nicht um den Hauptzweck der Dienstreise gehandelt habe, wäre trotzdem jede
konkrete Tätigkeit, also auch die Teilnahme am Turnier, auf ihren Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung
einzeln zu prüfen.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die Prozessakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogene Akte der Beklagten, deren
wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt (§§
143,
151 Sozialgerichtsgesetz -
SGG). Die Berufung bedarf gemäß §
144 SGG keiner Zulassung.
Die Berufung ist nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Die unter Aufhebung der ablehnenden Bescheide auf Feststellung eines Arbeitsunfalls gerichtete Klage
ist als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage gemäß §
54 Abs.
1 in Verbindung mit §
55 Abs.
1 Nr.
1 SGG statthaft und zulässig, aber nicht begründet. Das Ereignis vom 07.02.2015 stellt keinen Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen
Unfallversicherung dar, so dass ein entsprechender Anspruch auf Feststellung nicht besteht.
Arbeitsunfälle sind gemäß §
8 Abs.
1 Satz 1
SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§
2,
3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Die Teilnahme an dem von der D. am 07.02.2015 organisierten Fußballturnier,
infolge derer der Unfall eingetreten ist, stellte für den Kläger keine versicherte Tätigkeit in diesem Sinne dar. Im vorliegenden
Fall kommt als Versicherungstatbestand lediglich die Versicherung kraft Gesetzes für Beschäftigte gemäß §
2 Abs.
1 Nr.
1 SGB VII in Betracht, da die Teilnahme an dem Fußballturnier nur dadurch versichert sein könnte, dass sie der versicherten Beschäftigung
des Klägers als Assistenzarzt in der Herzchirurgie des Herzzentrums L-Stadt zuzurechnen wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall.
Für die Beurteilung, ob die Verrichtung der versicherten Person im Zeitpunkt des Unfallereignisses dem versicherten Tätigkeitsbereich
zuzurechnen ist, gibt es im Wesentlichen zwei Kriterien (Keller, in: Hauck/Noftz, SGB, 06/18, §
8 SGB VII, Rdnr. 17):1. den objektiven Rechts- und Pflichtenkreis der versicherten Person,2. die Handlungstendenz des Versicherten.Die
Handlungstendenz (dazu Köhler, WzS 2011, S. 203 ff.; Jung, WzS 2011, S. 227 ff.; Krasney, NZS 2013, S. 681 ff.; Krasney, NZS 2014, S. 607 ff., 607 f.; zur Rechtsentwicklung vgl. Krasney in Schulin, HS-UV, § 8 Rdnrn. 34 ff.) ist der Zweck des Handelns des Versicherten.
Eine auf die grundsätzlich versicherte Tätigkeit bezogene Handlungstendenz liegt vor, wenn der Versicherte mit der Verrichtung
bezweckt, diesem Tätigkeitsbereich zu dienen. Diese Handlungstendenz ist rechtlich nur relevant, wenn sie durch die objektiven
Umstände bestätigt wird ("objektivierte Handlungstendenz"; st. Rspr., z. B. BSG, Urteil vom 27.03.2012, Az. B 2 U 7/11 R, SozR 4-2700 § 2 Nr. 19 Rdnr. 18; BSG, Urteil vom 05.07.2016, Az. B 2 U 5/15 R, BSGE 122, 1, Rdnr. 15). Maßgebend sind nur das Handeln bzw. die Handlungstendenz der versicherten Person.
Eine nach §
2 Abs.
1 Nr.
1 SGB VII versicherte Tätigkeit als Beschäftigter liegt vor, wenn der Verletzte zur Erfüllung eines von ihm begründeten Rechtsverhältnisses,
insbesondere eines Arbeitsverhältnisses, eine eigene Tätigkeit in Eingliederung in das Unternehmen eines anderen (vgl. §
7 Abs.
1 SGB IV) zu dem Zweck verrichtet, dass die Ergebnisse ihrer Verrichtung diesem und nicht ihm selbst unmittelbar zum Vorteil oder
Nachteil gereichen (vgl. §
136 Abs.
3 Nr.
1 SGB VII). Es kommt objektiv auf die Eingliederung des Handelns der Verletzten in das Unternehmen eines anderen und subjektiv auf
die zumindest auch darauf gerichtete Willensausrichtung an, dass die eigene Tätigkeit unmittelbare Vorteile für das Unternehmen
des anderen bringen soll. Eine Beschäftigung im Sinne des §
2 Abs.
1 Nr.
1 SGB VII wird daher ausgeübt, wenn die Verrichtung zumindest dazu ansetzt und darauf gerichtet ist, entweder eine eigene objektiv
bestehende Haupt- oder Nebenpflicht aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis zu erfüllen, oder der Verletzte eine objektiv
nicht geschuldete Handlung vornimmt, um einer vermeintlichen Pflicht aus dem Rechtsverhältnis nachzugehen, sofern er nach
den besonderen Umständen seiner Beschäftigung zur Zeit der Verrichtung annehmen durfte, ihn treffe eine solche Pflicht, oder
er unternehmensbezogene Rechte aus dem Rechtsverhältnis ausübt (st. Rspr., zusammengefasst bei BSG, Urteil vom 05.07.2016 Az. B 2 U 5/15 R, BSGE 122, 1, Rdnr. 17).
Eine Verpflichtung aus dem Arbeitsverhältnis hat der Kläger mit der Teilnahme an dem Fußballturnier nicht erfüllt. Es ist
weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass der Kläger aufgrund seines Arbeitsvertrags als Assistenzarzt an der Herzchirurgie
zur Teilnahme an Fußballturnieren verpflichtet gewesen wäre, selbst dann nicht, wenn diese Spiele anlässlich fachärztlicher
Kongresse stattgefunden hätten. Es sind auch vom Kläger keine Umstände aufgezeigt worden oder sonst ersichtlich geworden,
die nach Ansicht des Senats dazu geeignet wären, eine Weisung seitens des Arbeitgebers im Rahmen seines Direktionsrechts zur
Teilnahme an dem Fußballturnier anzunehmen, die der Kläger in vertretbarer Weise als für ihn verbindlich betrachten durfte
(vgl. dazu BSG, Urteil vom 30.03.2017 Az. B 2 U 15/15 R, Rdnr. 18). So ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass der Kläger von seinen Vorgesetzten aufgefordert worden wäre, an
dem Fußballturnier teilzunehmen. Allein aus der Genehmigung des Dienstreiseantrags kann eine solche betriebliche Anordnung
nicht abgeleitet werden, zumal die Genehmigung nur mit der Maßgabe erfolgt war, dass die Dienstreise unter Einbringung von
Freizeit am Samstag und Sonntag zu erfolgen habe. Daraus ist zu schließen, dass der Arbeitgeber die Teilnahme des Klägers
an der Veranstaltung nicht verpflichtend angeordnet hatte, sondern nur eine aus eigenem Entschluss des Klägers dulden bzw.
mit der Dienstreisegenehmigung fördern wollte. Im Übrigen hat der Kläger auf seinem Dienstreiseantrag, der Gegenstand der
Genehmigung durch den Arbeitgeber war, mit keinem Wort auf das Fußballturnier hingewiesen. Als Zweck der Reise wurde ausschließlich
"Jahrestagung D." und als Begründung "Außendarstellung der Klinik Herzzentrum L-Stadt" angegeben. Damit lag aus Sicht der
die Dienstreise genehmigenden Personalabteilung, die den Arbeitgeber repräsentierte, die Teilnahme an einem Kongress und nicht
an einem Fußballturnier vor. Aufgrund dieser unzureichenden Angaben des Klägers im Dienstreiseantrag kann auch dahinstehen,
ob die weitere Angabe im Dienstreiseantrag, der Kläger wolle "im Auftrag von GF/CA/PDL" nicht "auf eigenen Wunsch" an der
Dienstreise teilnehmen, zutraf, zumal der Kläger im Verlauf des Verfahrens eine angebliche Beauftragung durch Vorgesetzte
nicht weiter substantiiert hat.Ein dem Urteil des BSG vom 20.10.1983 (Az. 2 RU 77/82) vergleichbarer Sachverhalt liegt nicht vor. In der zitierten Entscheidung hatte das BSG einen ausländischen Arbeitnehmer, der von seinem Arbeitgeber die Weisung erhalten hatte, sich um die Verlängerung seiner
Arbeitserlaubnis zu bemühen und während der Arbeitszeit das Arbeitsamt zur Abgabe eines Antrags aufzusuchen, auf diesem Weg
zum Arbeitsamt allein wegen der Weisung für versichert gehalten. In diesem Fall war dem Beschäftigten eine betriebliche Anordnung
erteilt worden, die er befolgt hat. Der Nachweis einer solchen Weisung fehlt im vorliegenden Fall.
Ebenso wenig lässt sich ein Versicherungsschutz im vorliegenden Fall mit Hilfe der Ausweitungen des Versicherungsschutzes
Beschäftigter begründen, die die Rechtsprechung zu den Fallgruppen des Betriebssports, der betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen
sowie der Gefahrerhöhungen am Ort einer Dienstreise entwickelt hat:
- Zur Abgrenzung des unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehenden Betriebssports von anderen sportlichen
Aktivitäten hat das BSG folgende Kriterien aufgestellt (ständige Rspr., zusammengefasst in BSG, Urteil vom 13.12.2005, Az. B 2 U 29/04 R, Rdnr. 12): Der Sport muss Ausgleichs- und nicht Wettkampfcharakter haben; er muss regelmäßig stattfinden; der Teilnehmerkreis
muss im Wesentlichen auf Angehörige des Unternehmens bzw. der Unternehmen, die sich zu einer Betriebssportgemeinschaft zusammengeschlossen
haben, beschränkt sein; Übungszeit und Übungsdauer müssen in einem dem Ausgleichszweck entsprechenden Zusammenhang mit der
betrieblichen Tätigkeit stehen; die Übungen müssen im Rahmen einer unternehmensbezogenen Organisation stattfinden. Diese Voraussetzungen
mögen für das wöchentliche Fußballtraining vorliegen, an dem der Kläger behauptet teilzunehmen, jedoch nicht für das jährlich
einmalig stattfindende Fußballturnier, bei dem Mannschaften verschiedener Kliniken gegeneinander antreten, so dass dafür sowohl
die Regelmäßigkeit als auch der auf Betriebsangehörige beschränkte Personenkreis und der Ausgleichszweck des Sports sowie
seine Einbindung in die Unternehmensorganisation fehlen. Der Kläger kann sich auch nicht auf das von ihm zitierte Urteil des
BSG vom 26.10.2004 (Az. B 2 U 38/03 R) berufen, wonach bei Turnieren zwischen Betriebssportgruppen Versicherungsschutz besteht, wenn solche Spiele nur gelegentlich
ausgetragen werden und der Wettkampfcharakter nicht im Vordergrund steht, etwa weil die Sportausübung der Teilnahme am allgemeinen
Wettkampfverkehr oder der Erzielung von Spitzenleistungen dient. Denn diese Rechtsprechung hat das BSG mit seinem Urteil vom 13.12.2005 (Az. B 2 U 29/04 R, Leitsatz und Rdnr. 15) ausdrücklich aufgegeben. Danach liegt unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehender
Betriebssport nur vor, wenn der Sport Ausgleichs- und nicht Wettkampfcharakter hat, regelmäßig stattfindet, der Teilnehmerkreis
im Wesentlichen auf Unternehmensangehörige beschränkt ist, Übungszeit und Übungsdauer im Zusammenhang mit der betrieblichen
Tätigkeit stehen und der Sport unternehmensbezogen organisiert ist. Wettkämpfe mit anderen Betriebssportgemeinschaften außerhalb
der regelmäßigen Übungsstunden oder eine mehrtägige Skiausfahrt sind nach der neueren Rechtsprechung ausdrücklich nicht mehr
versichert. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass hier auch nicht die Betriebssportgruppe des Herzzentrums L-Stadt als Mannschaft
teilnahm, sondern nur einige wenige Ärzte des Herzzentrums, die mit anderen Ärzten eine Mannschaft bildeten. Es ist weder
vorgetragen noch ersichtlich, dass irgendwelche nicht-ärztlichen Betriebssportteilnehmer (z.B. Pfleger, Schwestern, Verwaltungsangestellte
etc.) des Herzzentrums L-Stadt teilgenommen hätten. Schon deswegen erschließt sich nicht, wie die Teilnahme an diesem Wettkampf
die Freude der Mitglieder der Betriebssportgemeinschaft am Betriebssport erhöhen und damit dem Betriebssport dienlich sein
sollte.
- Eine versicherte betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung stellte das von der D. veranstaltete Fußballturnier unter keinem
Gesichtspunkt dar. Das BSG verlangt in ständiger Rechtsprechung (BSG, Urteil vom 05.07.2016 Az. B 2 U 19/14 R = BSGE 121, 297; BSG, Urteil vom 15.11.2016 Az. B 2 U 12/15 R, SozR 4-2700 § 2 Nr. 37, Rdnr. 20), dass der Arbeitgeber die Veranstaltung als eigene betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung
durchführt oder durchführen lässt. Es ist erforderlich, dass er zu ihr alle Betriebsangehörigen oder bei Gemeinschaftsveranstaltungen
für organisatorisch abgegrenzte Abteilungen des Betriebs alle Angehörigen dieser Abteilung eingeladen oder einladen lassen
hat. Bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen in einzelnen organisatorischen Einheiten des Unternehmens, insbesondere
wenn das Unternehmen über mehrere Betriebsstätten oder Dienststellen verfügt, genügt es, dass die Leitung der jeweiligen organisatorischen
Einheit als Veranstalter auftritt. Mit der Einladung muss der Wunsch des Arbeitgebers deutlich werden, dass möglichst alle
Beschäftigten sich freiwillig zu einer Teilnahme entschließen. Die Teilnahme muss daher vorab erkennbar grundsätzlich allen
Beschäftigten des Unternehmens oder der betroffenen Abteilung offenstehen und objektiv möglich sein. Es reicht nicht aus,
dass nur den Beschäftigten einer ausgewählten Gruppe die Teilnahme angeboten wird oder zugänglich ist. Nur in Ausnahmefällen,
in denen Beschäftigte von vornherein nicht teilnehmen können, weil etwa aus Gründen der Daseinsvorsorge der Betrieb aufrechterhalten
werden muss oder wegen der Größe der Belegschaft aus organisatorisch-technischen Gründen eine gemeinsame Betriebsveranstaltung
ausscheidet, muss die umfassende Teilnahmemöglichkeit nicht für alle Mitarbeiter bestehen. An dem zunächst geforderten weiteren
Kriterium der Teilnahme der Unternehmensleitung selbst an der Veranstaltung hat der Senat nicht mehr festgehalten (vgl. das
eben zitierte Urteil des BSG vom 05.07.2016 Az. B 2 U 19/14 R, Rdnrn. 16 f.). Allerdings müssen betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen nach wie vor im Interesse des Arbeitgebers liegen
und einen betrieblichen Zweck verfolgen. Die von der Unternehmensleitung getragene, im Einvernehmen mit ihr durchgeführte
Veranstaltung muss darauf abzielen, die Zusammengehörigkeit der Beschäftigten untereinander zu fördern. An diesem betrieblichen
Zusammenhang fehlt es, wenn stattdessen Freizeit, Unterhaltung, Erholung oder die Befriedigung sportlicher oder kultureller
Interessen im Vordergrund stehen. Für die Beurteilung, ob eine Veranstaltung die genannten Voraussetzungen erfüllt, ist eine
Gesamtbetrachtung aller tatsächlichen Umstände erforderlich. Nach Maßgabe dieser Grundsätze handelte es sich bei dem Fußballturnier
nicht um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung. Zum einen lag keine Veranstaltung des Arbeitgebers vor, weil nicht
die Herzzentrum L-Stadt GmbH, sondern die Deutsche Gesellschaft für T. (D.) die Veranstaltung organisierte und zu ihr einlud.
Es mag sein, dass - wie der Kläger behauptet - theoretisch jeder Beschäftigte des Herzzentrums L-Stadt GmbH an dem Fußballturnier
hätte teilnehmen können, jedoch war die Veranstaltung nur auf die Teilnahme weniger Mitspieler ausgerichtet. Die Veranstaltung
am Fußballtag stand objektiv nur den wenigen als Fußballspieler teilnehmenden Personen offen, während für die nicht am Fußballturnier
teilnehmenden Personen keine weiteren Programmpunkte außerhalb des Fußballturniers zur Verfügung standen. Es fehlte deshalb
an dem erforderlichen Zweck und der Eignung der Veranstaltung, den Gemeinschaftsgedanken im Unternehmen zu fördern. Speziell
zu einem Fußballturnier hat das BSG entschieden, dass es nur dann als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung unter Versicherungsschutz steht, wenn es im Rahmen
einer Veranstaltung stattfindet, die alle Betriebsangehörigen, auch die nicht sportinteressierten, einbezieht (BSG, Urteil vom 15.11.2016 Az. B 2 U 12/15 R, Rdnr. 22). Auch nach dem Einladungsschreiben handelte es sich bei dem Fußballturnier um keine Veranstaltung zur Förderung
der Gemeinschaft am Herzzentrum L-Stadt, sondern um eine Veranstaltung zur Stärkung der "thorax-, herz- und gefäßchirurgischen
Gemeinschaft", die sich auf völlig verschiedene Arbeitgeber und Kliniken verteilt. Darüber hinaus war - unabhängig davon ob
man für den Versicherungsschutz bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen eine bestimmte Mindestbeteiligungsquote der
Belegschaft fordert oder nicht - im vorliegenden Fall jedenfalls ein "eindeutiges Missverhältnis" zwischen Teilnehmern und
Nichtteilnehmern seitens des L-Stadter Herzzentrums gegeben, wie es vom BSG bei einer Teilnahme von 3 bis 15 Personen bei 150 Betriebsangehörigen angenommen worden ist (BSG SozR Nr. 25 zu § 542
RVO a.F.; ebenso unversichert bei Teilnahme von nur 5 von 485 Beschäftigten: BSG SozR 2200 § 548 Nr. 21). Denn seitens des Herzzentrums L-Stadt haben außer dem Kläger nur der damalige Leiter des Fußballtrainings Dr. B.
sowie der Kollege des Klägers Dr. A. an dem Turnier teilgenommen.
- Auch unter dem Gesichtspunkt der Gefahrerhöhung am Ort einer Dienstreise lässt sich ein Versicherungsschutz im vorliegenden
Fall nicht begründen. Während des Aufenthalts am Ort einer Dienstreise ist der Beschäftigte nicht schlechthin bei allen Verrichtungen
unfallversicherungsrechtlich geschützt. Die besonderen Umstände einer Dienstreise rechtfertigen es aber, bei einer Reihe von
Tätigkeiten anders als am Wohn- oder Betriebsort einen inneren Zusammenhang mit der grundsätzlich versicherten Tätigkeit anzunehmen.
So kann während einer Geschäftsreise Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung ausnahmsweise auch bei einer
privaten Verrichtung bestehen, wenn der Versicherte durch die Verhältnisse am auswärtigen Dienstort einer besonderen Gefahr
zwangsläufig ausgesetzt ist (BSG, Urteil vom 18.03.2008, Az. B 2 U 13/07 R, Ls. 1). Als Dienstreise bedingt und damit in einem inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehend sind aber
nur solche Unfallgefahren zu bewerten, die sich nach Art und Ausmaß von den vielfältigen alltäglichen Risiken abheben, denen
jeder Mensch ausgesetzt ist (BSG, a.a.O., Ls. 2). Ein betrieblicher Bezug ist deshalb gegeben, wenn besondere gefahrbringende Umstände am Ort des Dienstgeschäfts
Unfälle beispielsweise bei der Nachtruhe, der Körperreinigung oder der Nahrungsaufnahme einschließlich der damit zusammenhängenden
Wege verursachen. Dagegen begründen Gefährdungen, denen sich der Reisende bei privaten Unternehmungen am Aufenthaltsort freiwillig
aussetzt, keinen Versicherungsschutz (BSG, Urteil vom 30.03.2017 Az. B 2 U 15/15 R, Rdnr. 22: Besuch einer Hotelbar während des geselligen Ausklanges des Abends auf einer Dienstreise unversichert). Im vorliegenden
Fall ist der Kläger nicht aufgrund der erhöhten Gefahren verunglückt, denen er aufgrund der Teilnahme an dem Kongress auch
bei privaten Verrichtungen zwangsläufig ausgesetzt war, vielmehr hat er sich anlässlich des Kongresses freiwillig der erhöhten
Gefahr des Fußballturniers ausgesetzt. Hier ist allein entscheidend, ob die Teilnahme an dem Fußballturnier versichert war
oder nicht. Selbst wenn der Kläger vorgehabt hätte, am Sonntagmorgen noch an einzelnen Veranstaltungen des Fachkongresses
teilzunehmen, und die Dienstreise zur Teilnahme an diesem Fachkongress grundsätzlich versichert gewesen wäre, wäre die Frage,
ob die freiwillige Teilnahme an dem Fußballturnier am Vortag der Veranstaltung versichert war, völlig getrennt und unabhängig
davon zu beurteilen und nach den obigen Ausführungen zu verneinen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch das Urteil von einer Entscheidung
des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht
und auf dieser Abweichung beruht (§
160 Abs.
2 Nrn. 1 und 2
SGG).