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LSG Bayern, Urteil vom 10.03.2010 - 2 U 177/07
Anspruch auf Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung; Bewertung der MdE; Bildung der Gesamt-MdE bei mehreren Einzelschäden
Die Beurteilung, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch die Unfallfolgen beeinträchtigt sind, liegt zwar in erster Linie auf ärztlich-wissenschaftlichem Gebiet. Doch ist die Frage, welche MdE vorliegt, eine Rechtsfrage. Sie ist ohne Bindung an ärztliche Gutachten unter Berücksichtigung der Einzelumstände nach der Lebenserfahrung zu entscheiden. Die Bildung der Gesamt-MdE ist grundsätzlich so vorzunehmen, dass sie in der Regel niedriger ausfällt, als die Summe der Einzelschädigungen. Eine bloße Addition der Einzel-MdE-Sätze ist danach grundsätzlich nicht statthaft. Die Bildung der Gesamt-MdE ist in diesen Fällen vielmehr so vorzunehmen, dass die höchste Einzel-MdE gegebenenfalls unter Berücksichtigung weiterer Einzel-MdE-Sätze zu erhöhen ist. Eine solche Erhöhung kommt jedoch grundsätzlich erst beim Vorliegen einer weiteren Einzel-MdE um 20 v.H. in Betracht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB VII § 56 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Regensburg 14.03.2007 S 4 U 156/05
I. Die Beklagte wird unter Abänderung des Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 14. März 2007 sowie des Bescheides vom 17. Februar 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. Juni 2005 verurteilt, dem Kläger ab 1. Juni 2005 Rente nach einer MdE um 40 v.H. zu gewähren.
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Die Beklagte hat dem Kläger 1/4 der außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

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