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LSG Bayern, Beschluss vom 04.03.2020 - 3 SB 132/18
Gebühren nach § 192 SGG; Missbrauchsgebühren; Verschuldenskosten
1. Missbräuchlich ist insbesondere eine offensichtlich unzulässige oder unbegründete Rechtsverfolgung, die von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss.
2. Allein eine ungünstige Beweissituation oder Beweislage kann einen Missbrauch noch nicht begründen. Vielmehr muss ein gewisses Maß an Aussichtslosigkeit bestehen.
3. Das Gericht sollte im Rahmen seines Ermessens den Grad der Missbräuchlichkeit oder der Schwere des Verschuldens, die Höhe der entstandenen Kosten und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen berücksichtigen. Daneben stellt sich im Rahmen des Ermessens auch die Frage, ob der Klägerin oder gegebenenfalls dem Prozessbevollmächtigten Verschuldenskosten aufzuerlegen sind.
Normenkette:
SGG § 192
Vorinstanzen: SG München 26.06.2018 S 5 SB 503/17
Tenor
Die Kostenentscheidung im Urteil des Sozialgerichts München vom 26. Juni 2018 unter Ziffer III wird aufgehoben.

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