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LSG Bayern, Urteil vom 18.11.2014 - 3 SB 61/13
Zuerkennung des Merkzeichen aG im Schwerbehindertenrecht für ein Kind mit einer geistigen Erkrankung; Zuständigkeit für Entscheidungen über Ausnahmeregelungen nach dem Straßenverkehrsrecht in Bayern
1. Die Annahme einer außergewöhnlichen Gehbehinderung darf nur auf eine Einschränkung der Gehfähigkeit und nicht auf Bewegungsbehinderungen anderer Art bezogen werden.
2. Bei der Frage der Gleichstellung von behinderten Menschen mit Schäden an den unteren Gliedmaßen ist zu beachten, dass das Gehvermögen auf das Schwerste eingeschränkt sein muss und deshalb als Vergleichsmaßstab am ehesten das Gehvermögen eines Doppeloberschenkelamputierten heranzuziehen ist.
3. Das BSG geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass für eine weite Auslegung im Rahmen der Prüfung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "aG" kein Raum ist.
4. Der Maßstab zur Gleichstellung muss sich strickt an dem der einschlägigen Regelung vorangestellten Obersatz - Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung - orientieren.
5. Voraussetzung für das Merkzeichen "aG" ist, dass der Behinderte praktisch ab den ersten Schritten die für das Merkzeichen "aG"erforderlichen ganz erheblichen Beeinträchtigungen der Gehfähigkeit hat und es sich dabei um einen dauerhaften Zustand handelt. Nicht ausreichend ist, wenn die massive Beeinträchtigung der Gehfähigkeit nur zeitweise vorliegt.
Normenkette:
SGB IX § 69 Abs. 1
,
SGB IX § 69 Abs. 4
,
SGB X § 44 Abs. 1 S. 2
,
SGB X § 48 Abs. 1
,
StVG § 6
,
StVO § 46 Abs. 1 Nr. 11
,
StVO § 46 Abs. 2 S. 3
,
VersMedV Teil D Nr. 3
Vorinstanzen: SG München 20.12.2012 S 37 SB 484/12
Tenor
I.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 20.12.2012 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 12.09.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.04.2012 abgewiesen.
II.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 20.12.2012 wird zurückgewiesen.
III.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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