LSG Bayern, Urteil vom 15.05.2008 - 3 U 291/07
Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Arbeitsunfall, traumatische Zwerchfellruptur
Die Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge eines Arbeitsunfalles und ggf. die Entschädigung durch Zahlung von Verletztenrente
setzt voraus, dass die Gesundheitsstörung Folge eines Versicherungsfalles ist. Der Arbeitsunfall muss also wesentlich an der
Entstehung der Gesundheitsstörung mitgewirkt haben. Davon ist auszugehen, wenn er neben anderen Bedingungen bei wertender
Betrachtung diejenige ist, die wegen ihrer besonderen qualitativen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich beigetragen
hat. Dabei müssen die anspruchsbegründenden Tatsachen, d.h. neben dem Arbeitsunfall auch die Gesundheitsstörung, mit an Gewissheit
grenzender Wahrscheinlichkeit bewiesen sein (hier: zum Vorliegen einer traumatischen Zwerchfellruptur). [Nicht amtlich veröffentlichte
Entscheidung]
Normenkette: ,
AGB VII § 8
,
Vorinstanzen: SG München 01.03.2007 S 41 U 784/04