Gründe:
I. Streitig ist, ob die Beklagte als Versorgungsträger verpflichtet ist, für Beschäftigungszeiten der Klägerin vom 1. September
1978 bis 30. Juni 1990 Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) sowie die entsprechenden Arbeitsentgelte festzustellen.
Die 1957 geborene Klägerin erwarb in der früheren Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nach einem Besuch der Ingenieurschule
für Chemie B das Recht, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen (Urkunde vom 14. Juli 1978). Sie war ab 1. September 1978
im Forschungszentrum für Bodenfruchtbarkeit M (im Folgenden: FZB) der Akademie der Landwirtschaftswissenschaften (AdL) der
DDR als "Chemieingenieur" (bis 12. Februar 1989) bzw. als "Mitarbeiter für Weiterbildung der Kader" (Änderungsvertrag vom
17. Februar 1989) versicherungspflichtig beschäftigt. Mit Wirkung vom 1. Juli 1989 war die Klägerin der freiwilligen Zusatzrentenversicherung
(FZR) beigetreten. Eine Versorgungszusage hatte sie nicht erhalten.
Mit Bescheid vom 7. April/30. April 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. April 2004 lehnte die Beklagte
den Antrag der Klägerin auf Feststellung von Zugehörigkeitszeiten zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG ab mit der Begründung, dass die Klägerin am 30. Juni 1990 keine ingenieurtechnische Tätigkeit ausgeübt habe.
Das Sozialgericht (SG) Frankfurt (Oder) hat die auf Vormerkung der Beschäftigungszeiten vom 1. September 1978 bis 30. Juni 1990 als Zugehörigkeitszeiten
zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG und der in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte gerichtete Klage mit Urteil vom 25. Oktober 2007 abgewiesen.
Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei nicht begründet. Die Klägerin habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Vormerkung
der geltend gemachten Zugehörigkeitszeiten nebst den insoweit tatsächlich erzielten Arbeitsentgelten. Das AAÜG sei auf die Klägerin nach § 1 Abs. 1 AAÜG nicht anwendbar. Die betrieblichen Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die Altersversorgung der technischen Intelligenz
(AVTI; Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) seien am Stichtag, dem 30. Juni 1990, nicht erfüllt. Denn die Klägerin sei an diesem Tag nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb
oder einem diesen Betrieben gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen, insbesondere nicht in einem Forschungsinstitut i.S.v.
§ 1 Abs. 2 der 2. Durchführungsbestimmung (2. DB) vom 24. Mai 1951 (GBl. Nr. 62 S. 487) zur Verordnung über die AVTI in den
volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (AVTI-VO) vom 17. August 1950 (GBl. S. 844). Beim FZB habe es sich um ein
zur AdL gehörendes staatliches Forschungsinstitut mit dem Forschungsgegenstand der landwirtschaftlichen Urproduktion gehandelt
und nicht um ein der AVTI unterfallendes Forschungsinstitut einer Wirtschaftseinheit mit Bezug zur industriellen Produktion.
Die Klägerin erfülle auch nicht die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die Altersversorgung der Intelligenz (AVI; Zusatzversorgungssystem
Nr. 4 der Anlage 1 zum AAÜG) nach § 1 der Verordnung über die AVI an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR
vom 12. Juli 1952 (AVI-VO; GBl. S. 675). Denn ihre Tätigkeit werde von den dort bezeichneten nicht erfasst. Schließlich stehe
einer Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem Nr. 5 der Anlage 1 zum AAÜG (Altersversorgung der wissenschaftlichen Mitarbeiter der AdL - ZVAdL -) entgegen, dass die hierfür erforderliche Ermessensentscheidung
einer Stelle der DDR nicht nachholbar sei.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie trägt vor: Entgegen der Auffassung des SG und der Beklagten sei sie am 30. Juni 1990 in einer Beschäftigung tätig gewesen, für die die AVTI bzw. die AVI eröffnet gewesen
seien. Das FZB habe hauptsächlich zweck- und betriebsbezogene Forschungsarbeit für die Wirtschaft und keine staatliche Forschung
betrieben. Im Übrigen sei für eine Gleichstellung nach § 1 Abs. 2 der 2. DB keine Förderung des Produktionsprozesses seitens
des Forschungsinstituts erforderlich. Auf die mit Schriftsatz vom 6. März 2008 eingereichten Unterlagen wird Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 25. Oktober 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides
vom 7. April 2003/30. April 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. April 2004 zu verpflichten, die Anwendbarkeit
des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes und die Beschäftigungszeiten vom 1. September 1978 bis 30. Juni 1990
als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen,
hilfsweise,
Beweis zu erheben über die Tatsache, dass der Beschäftigungsbetrieb der Klägerin seine Forschungstätigkeit bezogen auf die
Produktionseinrichtungen und in enger Zusammenarbeit mit diesen durchgeführt hat, durch Vernehmung des Zeugen Prof. Dr. PK,
ferner Beweis zu erheben über die Tatsache, dass sich die Forschungstätigkeit des Forschungszentrums für Bodenfruchtbarkeit
M auf die Erprobung und den Effektivitätsnachweis neuer Lösungen sowie die Überleitung der Ergebnisse zur Breitenanwendung
konzentriert hat, durch Vernehmung des Zeugen Dr. H W.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Auf die im Berufungsverfahren vom Bundesarchiv zum FZB eingereichten Archivunterlagen wird Bezug genommen.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die zum Verfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug
genommen.
Die Zusatzversorgungsakte der Beklagten und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.
II. Der Senat hat gemäß §
153 Abs.
4 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) die Berufung der Klägerin durch Beschluss zurückweisen können, weil er dieses Rechtsmittel einstimmig für unbegründet und
eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat. Die Beteiligten sind hierzu vorher gehört worden (§
153 Abs.
4 Satz 2
SGG).
Die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre erstinstanzlich erhobenen Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen (§
54 Abs.
1 SGG) auf Vormerkung von Zugehörigkeitszeiten zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG nebst der insoweit erzielten tatsächlichen Entgelte für die Zeit vom 1. September 1978 bis 30. Juni 1990 weiter verfolgt,
ist nicht begründet.
Die Klagen sind zwar zulässig. Insbesondere besteht ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin an einem gesonderten gerichtlichen
Verfahren gegen die Beklagte zur isolierten Überprüfung der von ihr insoweit abgelehnten Datenfeststellungen nach dem AAÜG. Denn neben der vorliegenden Klage auf Vormerkung der begehrten Daten ist ein weiteres Verfahren gegen die Beklagte auf Verurteilung
zur Zahlung höherer Rente nicht anhängig (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 7/06 R - juris).
Die Klagen sind jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat keinen mit den von ihr erhobenen Klagen durchsetzbaren Anspruch gemäß
§ 8 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 AAÜG auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG sowie der entsprechenden Arbeitsentgelte gemäß § 8 Abs. 2 AAÜG für den Zeitraum vom 1. September 1978 bis 30. Juni 1990. Gleiches gilt für die von der Klägerin begehrte "Statusfeststellung"
zur Anwendbarkeit des AAÜG. Das AAÜG ist auf die Klägerin schon deshalb nicht anwendbar, weil sie am 1. August 1991, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des AAÜG, keinen Versorgungsanspruch im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG hatte. Denn der Versorgungsfall (des Alters oder der Invalidität) war bis zu diesem Zeitpunkt nicht eingetreten. Die Klägerin
war aber auch am 1. August 1991 nicht Inhaber einer Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG. Denn sie hatte - unstreitig - bis zum 30. Juni 1990 eine Versorgungszusage in der DDR nicht erhalten und ihr war auch nicht
im Rahmen einer Einzelentscheidung eine Versorgung zugesagt worden. Die Beklagte hat zudem in den angefochtenen Bescheiden
eine positive Statusentscheidung über die Anwendbarkeit des AAÜG nicht getroffen. Eine solche Einbeziehung hat die Klägerin auch nicht nachträglich durch Rehabilitierung nach Maßgabe des
beruflichen Rehabilitierungsgesetzes erlangt.
§ 1 Abs. 1 AAÜG ist zwar im Wege verfassungskonformer Auslegung dahin auszulegen, dass den tatsächlich einbezogenen Personen diejenigen gleichzustellen
sind, die aus bundesrechtlicher Sicht aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage am 1. August 1991 einen (fingierten)
Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten (ständige Rechtsprechung des BSG: vgl. z.B. Urteile vom 9. April
2002 - B 4 RA 31/01 R = SozR 3-8570 § 1 Nr. 2, - B 4 RA 3/02 R = SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 sowie vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R = SozR 3-8570 § 1 Nr. 8). Ein derartiger fiktiver Anspruch ist aber nur dann zu bejahen, wenn am Stichtag (30. Juni 1990)
eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, wegen der ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung in dem betreffenden
Zusatzversorgungssystem vorgesehen war (ständige Rechtsprechung: vgl. z.B. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 18/03 R = SozR 4-8570 § 1 Nr. 1; BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004 - B 4 RA 23/04 R = SozR 4-8570 § 1 Nr. 6). Allein maßgebend sind insoweit die Texte der einschlägigen Verordnungsordnungen, soweit diese
am 3. Oktober 1990 zu sekundärem Bundesrecht geworden sind. Die genannten Vorschriften der DDR sind dabei unabhängig von deren
Verwaltungs- und Auslegungspraxis allein nach bundesrechtlichen Kriterien auszulegen (vgl. BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 3 S. 22;
BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - juris).
Von diesen Grundsätzen ausgehend liegt ein - hier zunächst in Betracht kommender - fingierter Anspruch im Bereich der AVTI
nur vor, wenn die Betreffende zum Stichtag am 30. Juni 1990 drei Voraussetzungen erfüllt: Sie muss 1. die Berechtigung gehabt
haben, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung), 2. eine der Berufsbezeichnung entsprechende
Tätigkeit oder Beschäftigung tatsächlich verrichtet haben (sachliche Voraussetzung) und 3. die Beschäftigung oder die Tätigkeit
in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem diesen Betrieben gleichgestellten
Betrieb ausgeübt haben (betriebliche Voraussetzung: vgl. hierzu BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 6; SozR 3-8570 § 1 Nr. 3).
Die Klägerin war zwar am 30. Juni 1990 berechtigt, die ihr durch staatlichen Zuerkennungsakt verliehene Berufsbezeichnung
"Ingenieur" zu führen, so dass es insoweit der beantragten Vernehmung des Zeugen Prof. Dr. K nicht bedurft hat. Ob sie als
"Mitarbeiter für Weiterbildung der Kader" an dem genannten Stichtag der Berufsbezeichnung "Ingenieur" entsprechend beschäftigt
war, kann jedoch dahinstehen. Denn jedenfalls die betriebliche Voraussetzung ist nicht erfüllt, so dass es insoweit auch der
von der Klägerin beantragten Vernehmung des Zeugen Dr. P K (vgl. Schriftsatz vom 6. August 2009) nicht bedurft hat. Die Klägerin
war am 30. Juni 1990 weder in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens (§ 1 Abs. 1 der 2. DB)
noch - was hier einzig einschlägig sein könnte - in einem gleichgestellten Betrieb (§ 1 Abs. 2 der 2. DB) beschäftigt.
Ob die betriebliche Voraussetzung rechtlich erfüllt ist, bestimmt sich danach, wer am maßgeblichen Stichtag Arbeitgeber im
rechtlichen Sinne war (vgl. BSG SozR 4-8570 § 5 Nr. 3; BSG, Urteil 7. September 2006 - B 4 RA 41/05 R = SozR 4-8570 § 1 Nr. 11). Abzustellen ist hierbei nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), die
der Senat seiner Entscheidung zugrunde legt, auf die tatsächlichen Gegebenheiten am 30. Juni 1990 (vgl. BSG aaO. mwN). Arbeitgeber
der Klägerin am Stichtag im Rechtssinne war das FZB, und zwar nach Maßgabe des zuletzt mit diesem Arbeitgeber geschlossenen
Änderungsvertrags vom 17. Februar 1989. Bei dem FZB handelte es sich - was zwischen den Beteiligten auch nicht streitig ist
- nicht um einen volkseigenen Betrieb. Das FZB war aber als dem Ministerium für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft
unterstelltes Forschungsinstitut der AdL auch kein "Forschungsinstitut" i.S.v. § 1 Abs. 2 der 2. DB.
Hauptaufgabe und prägender Gegenstand des FZB waren am maßgebenden Stichtag nach den von der Klägerin vorgelegten und vom
Bundesarchiv übersandten Unterlagen die Erarbeitung ökonomisch begründeter und praktisch erprobter, komplexer Verfahren zur
Erhöhung und Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit und der Erträge für die verschiedenen Standortbedingungen der DDR mittels schlagbezogener
Kennzeichnung der natürlichen Standortbedingungen, Kontrolle des Bodenfruchtbarkeitszustandes, Bilanzierung der organischen
Substanz und der Nährstoffe, Verbesserung acker- und pflanzenbaulicher sowie meliorativer Maßnahmen sowie die Planung und
Kontrolle aller Maßnahmen mit Hilfe einer Schlagkartei. Dabei waren insbesondere Aufgaben der technischen Forschung zu Bodenbearbeitung,
Melioration, Fruchtfolgegestaltung, Nährstoffversorgung, Bewässerung und Boden- und Standortkunde zu bewältigen, ab 1987 und
damit auch am 30. Juni 1990 verstärkt unter dem Gesichtspunkt praktisch anwendbarer Lösungen für eine ökonomisch-ökologisch
ausgewogene Landbewirtschaftung. Das FZB hat mit seinen am Stichtag bestehenden Fachbereichen (FB) letztlich alle Forschungsarbeiten
der DDR zur Reproduktion der Bodenfruchtbarkeit mit dem Ziel der agrarischen Produktionsoptimierung unter Berücksichtigung
ökologischer Belange koordiniert (FB Bodenschutz und Bodenphysik, FB Landbau und Flurgestaltung, FB Wasserhaushalt und Gewässerschutz,
FB Bodenbiotechnologie und Ökophysiologie). Mit diesem Forschungsgegenstand betrieb das FZB der AdL keine auf die Bereiche
der Industrie iS einer industriellen (serienmäßigen wiederkehrenden) Fertigung, Herstellung, Anfertigung oder Fabrikation
von Sachgütern bzw. des Bauwesens i.S. der Errichtung (Massenproduktion) von baulichen Anlagen oder einen der in § 1 Abs.
2 der 2. DB genannten Bereiche bezogene betriebs- oder zweckbezogene wissenschaftliche Forschung als Forschung betreibende
selbständige Einrichtung der Wirtschaft, sondern wissenschaftliche landwirtschaftliche Forschung als staatliches Institut
der AdL, die letztlich der Optimierung der landwirtschaftlichen Erzeugung in der Praxis dienen sollte. Das FZB war damit kein
Forschungsinstitut iSv § 1 Abs. 2 der 2. DB.
Das Bundessozialgericht (BSG), dessen Rechtsprechung der Senat seiner Entscheidung zugrunde legt, hat sich mit der Frage der
Begriffsbestimmung des "Forschungsinstituts" i.S.v. § 1 Abs. 2 der 2. DB bereits in seinem Urteil vom 26. Oktober 2004 (-
B 4 RA 40/04 R = SozR 4-8570 § 5 Nr. 5) befasst. Dort hat es u.a. ausgeführt, dass der Begriff des Forschungsinstituts i.S.v. § 1 Abs.
2 der 2. DB anders zu verstehen ist als der in § 6 AVI-VO. Während zu den Forschungsinstituten i.S.v. § 6 AVI-VO nur jeweils
"selbstständige staatliche" (wissenschaftliche) Einrichtungen zählten und nicht volkseigene Betriebe, auch wenn sie über wissenschaftliche
Forschungseinrichtungen bzw. Abteilungen verfügten, sind Forschungsinstitute i.S.v. § 1 Abs. 2 der 2. DB, die durch diese
Bestimmung volkseigenen Produktionsbetrieben im Bereich der Industrie oder des Bauwesens gleichgestellt sind, Forschung betreibende
selbstständige Einrichtungen der Wirtschaft, deren Hauptzweck die zweck- und betriebsbezogene wissenschaftliche Forschung
und Entwicklung ist. Diese Auslegung ergibt sich auch aus der Präambel der AVTI-VO. In dieses Versorgungssystem sollten grundsätzlich
nur solche Personen einbezogen werden, die für die Entwicklung der wissenschaftlichen Forschungsarbeit und der Technik zuständig
waren, also diejenigen, die mit ihrer "technischen" Qualifikation aktiv den Produktionsprozess, sei es in der Forschung oder
bei der Produktion, förderten. Zu den durch § 1 Abs. 2 der 2. DB den volkseigenen Produktionsbetrieben im Bereich der Industrie
oder des Bauwesens als Forschungsinstitute gleichgestellten Betrieben gehören demnach vor allem volkseigene (Kombinats-)Betriebe,
die nicht Produktionsbetriebe waren, aber deren Aufgabe die Forschung und Entwicklung war. Das BSG hat in seiner Entscheidung
vom 26. Oktober 2004 (aaO.) schließlich noch darauf hingewiesen, dass betriebliche Forschungseinrichtungen nicht nur dann
zu den Forschungsinstituten (und wissenschaftlichen Instituten) zählten, wenn es sich um solche der Post, der Eisenbahn und
der Schifffahrt gehandelt habe, weil sich für die gegenteilige Auffassung im Wortlaut des § 1 Abs. 2 der 2. DB keine Stütze
findet. Denn in der durch Semikolon jeweils getrennten Aufzählung der gleichgestellten Betriebe sind neben den ohne Zusatz
genannten "Forschungsinstituten" nur "Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens"
aufgeführt. Insgesamt ist damit geklärt, dass jedenfalls ein Forschungsinstitut wie hier das FZB, das keine selbständige Einrichtung
der Wirtschaft war, dessen zweck- und betriebsbezogene wissenschaftliche Forschung und Entwicklung sich auf die Bereiche der
Industrie oder des Bauwesens oder die in § 1 Abs. 2 der 2. DB aufgezählten Bereiche/Kategorien bezogen hätte, nicht zu den
gleichgestellten Betrieben i.S. dieser Bestimmung gehört (vgl. auch BSG, Beschluss vom 5. Mai 2009 - B 13 RS 1/09 B - juris). Soweit die Klägerin zur Auslegung des Begriffs des Forschungsinstituts i.S.v. § 1 Abs. 2 der 2. DB Beweis angeboten
hat durch Vernehmung des Zeugen Dr. H W, war diesem Beweisantrag schon deshalb nicht zu folgen, weil die Rechtsanwendung und
- auslegung dem Gericht obliegt. Im Übrigen bestehen keine Zweifel daran, dass das FZB nach dem vom Senat festgestellten Hauptzweck
(auch) mit der "Erprobung und dem Effektivitätsnachweis neuer Lösungen sowie der Überleitung der Ergebnisse zur Breitenanwendung"
befasst war, ohne dass das FZB damit eine auf die Industrie oder das Bauwesen oder die in § 1 Abs. 2 der 2. DB aufgezählten
Bereiche bezogene selbständige Einrichtung der Wirtschaft war. Denn nicht jegliche wissenschaftliche Forschung (auch) mit
Betriebsbezug i.S. einer Praxisanwendung hat zur Folge, dass die betreffende Einrichtung als Forschungsinstitut der Wirtschaft
anzusehen ist (vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Mai 2010 - L 22 R 1509/05 *17 - juris). Die in das Wissen des Zeugen Dr. W gestellten Tatsachen können daher als wahr unterstellt werden. Das Gleiche
gilt für die in das Wissen des Zeugen Prof. Dr. K gestellte Tatsache, das FZB habe seine Forschungstätigkeit bezogen auf die
Produktionseinrichtungen und in enger Zusammenarbeit mit diesen durchgeführt. Auch dies führt - wie dargelegt - nicht dazu,
das FZB als staatliches Forschungsinstitut letztlich einem Forschungsinstitut der Wirtschaft gleichzustellen.
Einer Einbeziehung der Klägerin in die AVI (Zusatzversorgungssystem Nr. 4 der Anlage 1 zum AAÜG) stehen die fehlenden persönlichen Voraussetzungen entgegen. Die Klägerin hatte am Stichtag keine der in § 2 AVI-VO genannten
Tätigkeiten, die obligatorisch einzubeziehen gewesen wären, inne und hat dies auch zu keiner Zeit behauptet. Sie war mangels
eines qualifizierenden Hochschulabschlusses insbesondere keine hauptberuflich tätige Wissenschaftlerin (vgl. hierzu LSG Berlin-Brandenburg,
Urteil vom 9. November 2006 - L 21 RA 285/94 - juris). Auf die zutreffenden Ausführungen des SG in dem angefochtenen Urteil (S. 9 Absatz 3 Zeile 1 bis S. 10 Abs.
2 letzte Zeile) wird gemäß §
153 Abs.
2 SGG Bezug genommen und von einer weiteren Begründung insoweit abgesehen.
Auch die Vormerkung von Zugehörigkeitszeiten zum Zusatzversorgungssystem Nr. 5 der Anlage 1 zum AAÜG (ZVAdL) scheidet aus. Gemäß § 1 der Verordnung über die Vergütung der wissenschaftlichen Mitarbeiter der AdL vom 15. Mai 1952- VergVO-DAL - (GBl. Nr. 62
S 371) i.V.m. § 16 der Verordnung vom 20. September 1951 über die Vergütung der wissenschaftlichen Mitarbeiter der Deutschen
Akademie der Wissenschaften zu Berlin (GBl. Nr. 115 S 865) - VergVO-DAW - und der entsprechenden Gehaltstabelle findet die
Verordnung Anwendung auf den in der Gehaltstabelle aufgeführten Personenkreis. Darin sind ab bestimmten Gehaltsgrenzen aufgeführt
Präsident, Vizepräsident, Sekretäre, Direktor, Professoren bei der Akademie, Direktoren von Instituten mit unterschiedlicher
Bedeutung, Abteilungsleiter, wissenschaftliche Mitarbeiter, Oberassistenten, wissenschaftliche Assistenten und wissenschaftliche
Hilfskräfte. Ob die Klägerin zu diesem Personenkreis gehörte, kann dahinstehen. Denn § 2 VergVO-DAW, der ebenfalls über §
1 VergVO-DAL Anwendung findet, bestimmte, dass mit solchen Mitarbeitern, die in verantwortlicher Stellung tätig sind und hervorragenden
Einfluss auf die Entwicklung der Forschung nehmen, Einzelverträge abzuschließen sind, in denen auch die zusätzliche Altersversorgung
zu regeln war. Ob die Klägerin ein solcher Mitarbeiter gewesen ist, kann dahinstehen, denn jedenfalls bedurfte es für die
Auslegung der Merkmale "in verantwortlicher Stellung" und "hervorragenden Einfluss" eines Beurteilungsspielraums durch den
Verantwortlichen, hier den Präsidenten der AdL (vgl. Richtlinie zum Abschluss von Altersversorgungen der Intelligenz vom 26.
Juli 1972 Abschnitt II). Diese Entscheidung kann aber heute nach Schließung der Zusatzversorgungssysteme nicht mehr nachgeholt
werden, ohne dass die Gefahr bestünde, dass eine in der ehemaligen DDR im Wege einer Instrumentalisierung von Versorgungszusagen
zu politischen Zwecken praktizierte Willkür über die Wiedervereinigung hinaus Bestand hat. Eine derartige Entscheidung kann
- nach Bundesrecht - als Anknüpfung nicht in Betracht kommen, weil im Hinblick auf eingeräumte Entscheidungsspielräume insoweit
auf eine gegebenenfalls willkürliche gleichheitswidrige Verwaltungspraxis der DDR zurückgegriffen werden müsste (vgl. BSG,
Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 25/01 R = SozR 3-8570 § 1 Nr. 9).
Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass für die Klägerin Zugehörigkeitszeiten zu weiteren Zusatzversorgungssystemen der Anlage
1 zum AAÜG in Betracht kommen würden, sind nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß §
160 Abs.
2 Nrn. 1 oder 2
SGG liegen nicht vor.