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LSG Bayern, Beschluss vom 10.03.2010 - 9 B 339/06
Kostenerstattungspflicht im sozialgerichtlichen Verfahren nach Erledigterklärung der Hauptsache
Der Kostengrundbeschluss eines Sozialgerichts ist nicht zu beanstanden, wenn das Sozialgericht zum einen in Anwendung des in § 91a ZPO verankerten Unterliegensprinzips rechtsfehlerfrei summarisch den vermutlichen Ausgang des Verfahrens ermittelt und danach die Kostenlast verteilt hat und zum Anderen in Anwendung des Veranlassungs- und Verursachungsprinzips ebenso rechtsfehlerfrei verneint, dass die Bundesagentur für Arbeit Anlass für eine Klageerhebung gegeben hatte. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 193 Abs. 1 S. 3
,
SGG § 202
,
ZPO § 91a Abs. 1
Vorinstanzen: SG München 23.04.2006 S 5 AL 829/03
1. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 23.04.2006 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten der Beschwerde sind nicht zu erstatten.

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