Gründe:
I. Der Antragsgegner wendet sich gegen die erstinstanzlich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ausgesprochene Verpflichtung,
Mietschulden des Antragstellers bei dem Beigeladenen in Höhe von 1.000,00 € zu übernehmen.
Der 1980 geborene Antragsteller bewohnt unter der sich aus dem Rubrum ergebenden Anschrift eine 58,1 m² große Zwei-Zimmer-Wohnung,
für die eine monatliche Bruttowarmmiete in Höhe von 382,00 € zu zahlen ist. Bis zum 30. Juni 2008 ging er einer versicherungspflichtigen
Beschäftigung nach. Nach arbeitgeberseitiger Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses beantragte er zum 01. Juli 2008 die
Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II). Nachdem der Antragsgegner
ihm zunächst im Juli einen Vorschuss bewilligt hatte, versagte er mit Bescheid vom 20. August 2008 Leistungen ab dem 18. Juli
2008 mit der Begründung, dass der Antragsteller seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. Am 20. Oktober 2008 beantragte
der Antragsteller, der inzwischen seit dem 01. Juli 2008 Arbeitslosengeld nach § 117 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches
in Höhe eines täglichen Zahlbetrages von 17,53 € erhielt (Leistungsbewilligung bis zum 30. Juni 2009), erneut die (ergänzende)
Gewährung von Leistungen. In diesem Zusammenhang erfuhr der Antragsgegner, dass gegen den Antragsteller am 20. Oktober 2008
beim Amtsgericht S eine Räumungs- und Zahlungsklage mit der Begründung erhoben worden war, dass dieser seit Juli 2008 die
Miete schuldig geblieben und das Mietverhältnis mit Schreiben vom 16. Oktober 2008 fristlos gekündigt worden sei. Dem Kündigungsschreiben
ist zu entnehmen, dass am 05. Oktober 2008 offene Forderungen in Höhe von insgesamt 2.372,67 € bestanden (zzgl. weiterer in
einem Vollstreckungsbescheid vom 26. März 2008 enthaltener 263,12 €). Der Betrag von 2.372,67 € umfasste neben vier offenen
Mietzahlungen für die Monate Juli bis Oktober 2008 in Höhe von je 382,00 € für die Zeit von Juli 2007 bis Juni 2008 monatliche
Außenstände in Höhe von je 52,00 € sowie Gerichts- und Anwaltskosten in Höhe von 220,67 €.
Mit Bescheid vom 21. November 2008 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 26. November 2008 gewährte der Antragsgegner
dem Antragsteller für die Zeit vom 20. Oktober 2008 bis zum 31. Januar 2009 Leistungen in Höhe von monatlich 237,10 € bzw.
für Oktober von anteilig 94,84 €. Der Berechnung legte er anerkannte Unterkunftskosten in Höhe von 382,00 € zugrunde. Mit
weiterem Bescheid vom 26. November 2008 lehnte er die Tilgung der Mietrückstände mit der Begründung ab, dass bei dem bestehenden
Mietrückstand eine Übernahme unwirtschaftlich sei. Eine Direktzahlung der Miete an den Vermieter sei nicht möglich, da nur
ein ergänzender Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II bestehe. Der Erhalt des Wohnraumes sei daher nicht sichergestellt.
Mit Urteil vom 20. November 2008 verurteilte das Amtsgericht S den hiesigen Antragsteller, die von ihm bewohnte Wohnung sofort
zu räumen und geräumt an den Vermieter herauszugeben sowie 1.000,00 € nebst Zinsen (bezogen auf je 52,00 € für die Zeit von
Juli 2007 bis Juni 2008 und bezogen auf 376,00 € für Juli 2008) an diesen zu zahlen.
Am 24. November 2008 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Berlin beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen
Anordnung zu verpflichten, ihm Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts fortlaufend ab dem 01. Juli 2008 zu gewähren
sowie Schulden für die Kosten der Unterkunft in Höhe von 1.000,00 € zu übernehmen. Zur Begründung hat er geltend gemacht,
dass das ihm zufließende Arbeitslosengeld I in Höhe von monatlich 525,90 € nicht ausreiche, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten,
und die Mietschulden durch die Nichtgewährung von Leistungen durch den Antragsgegner entstanden seien.
Nachdem der Vermieter der vom Antragsteller bewohnten Wohnung gegenüber dem Vorsitzenden der zuständigen Kammer des Sozialgerichts
Berlin telefonisch seine grundsätzliche Bereitschaft signalisiert hatte, bei Übernahme der vorhandenen Mietschulden in Höhe
von ca. 2.700,00 € auf seine Rechte aus dem Räumungstitel zu verzichten, hat das Gericht ihn mit Beschluss vom 21. Januar
2009 zum Verfahren beigeladen und mit Beschluss vom 22. Januar 2009 dem Antragsgegner - unter Antragsabweisung im Übrigen
- im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, Mietschulden des Antragstellers in Höhe von 1.000,00 € darlehensweise zu
übernehmen, sofern der Beigeladene auf die Vollstreckung der Rechte aus dem Urteil des Amtsgerichts S vom 20. November 2008
verzichte. Zur Begründung der Teilstattgabe hat das Gericht ausgeführt, dass sich ein Anordnungsanspruch aus § 22 Abs. 5 SGB
II ergebe. Dem Antragsteller drohe Wohnungslosigkeit, da der Vermieter seiner Wohnung bereits einen Räumungstitel erwirkt
habe. Dieser habe jedoch seine Bereitschaft erklärt, auf Rechte aus dem Räumungstitel zu verzichten, soweit die Mietschulden
getilgt würden. Obwohl Mietschulden in Höhe von ca. 2.700,00 € bestünden, habe der Antragsteller entsprechend dem Räumungstitel
nur die Zahlung von 1.000,00 € begehrt, sodass der Antragsgegner diesen Betrag an den Vermieter Zug um Zug gegen den Verzicht
aus dem Räumungstitel zu zahlen habe. Dass es sich um eine hinsichtlich der Kosten nicht angemessene Wohnung handele, könne
dem nicht entgegen gehalten werden. Für einen Ein-Personen-Haushalt seien nach der Rechtsprechung des Landessozialgerichts
Berlin-Brandenburg Mietkosten in Höhe von bis zu 422,50 € noch angemessen. Abgesehen davon, seien bei dem Antragsteller die
Leistungen für die Unterkunft auch vor dem Hintergrund der Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II noch in voller Höhe zu erbringen,
da er Leistungen zum Lebensunterhalt überhaupt erst am 18. Juli 2008 beantragt habe. Die in Frage stehenden Mietschulden seien
seit Eintritt der Arbeitslosigkeit im Juli 2008 entstanden. Hilfe zum Lebensunterhalt habe der Antragsteller erstmalig im
November 2008 erhalten. Auch bei der Bewilligung des Arbeitslosengeldes I sei es zu Zahlungsverzögerungen gekommen. Zudem
sei insoweit die endgültige Anspruchshöhe noch nicht verbindlich geklärt; insoweit sei ein weiterer Rechtsstreit (S 60 AL 5953/08) anhängig. Der Antragsteller sei deshalb durch eine Notlage an der Zahlung der Miete gehindert gewesen. Es handele sich hier
sinngemäß zumindest zum Teil um originäre Leistungserbringung. Insoweit bestehe schließlich auch ein Anordnungsgrund.
Gegen diesen ihm am 30. Januar 2009 zugestellten Beschluss richtet sich die am 04. Februar 2009 eingelegte Beschwerde des
Antragsgegners, der zugleich die Aussetzung der Vollstreckbarkeit des Beschlusses gemäß §
199 Abs.
2 SGG beantragt. Zur Begründung macht er geltend, dass der Beschluss bereits formell fehlerhaft sei, da er nicht erkennen lasse,
auf welche Mietschulden sich die 1.000,00 € beziehen sollten. Es sei dem Tenor nicht zu entnehmen, ob es sich bei den zu übernehmenden
Mietschulden um die bereits festgestellten handeln solle oder nicht. Es sei zu befürchten, dass die Darlehenssumme vom Beigeladenen
zur Verrechnung mit noch nicht rechtskräftig festgestellten Mietschulden - mehr als 1.700,00 € - verwendet werde. Im Übrigen
sei der Beschluss auch materiell fehlerhaft. Eine Mietschuldenübernahme sei zur Sicherung einer nicht kostenangemessenen Unterkunft
grundsätzlich nicht gerechtfertigt. Dies gelte auch für neu in den Bezug tretende Leistungsberechtigte. Weiter gehe die Argumentation
des Gerichts, dass die Mietschulden während des Leistungszeitraumes entstanden seien, fehl. Der Antragsteller zahle bereits
seit Juli 2007 den geforderten Mietzins nicht in voller Höhe. Schließlich sei der Ablehnungsbescheid vom 26. November 2008
bestandskräftig.
Der Beigeladene hat aufgrund des vollstreckbaren Räumungstitels die Durchführung der Herausgabevollstreckung beantragt; als
Räumungstermin ist der 10. März 2009 vorgesehen. Auf telefonische Nachfrage hat der Beigeladene nochmals deutlich gemacht,
dass er auf die Rechte aus dem Räumungstitel nur verzichte, wenn die gesamten Mietschulden übernommen würden, die sich inzwischen
auf etwa 3.000,00 € beliefen. Er sei nicht bereit, gegen Zahlung von 1.000,00 € auf die Räumung zu verzichten. Das Urteil
des Amtsgerichts S sehe die Zahlung und Räumung nicht wahlweise vor, sondern spreche ihm beides zu. Schließlich sei er auch
nicht verpflichtet gewesen, die Mietschulden in vollem Umfange gerichtlich geltend zu machen, sondern habe sich unter Abwägung
des Kostenrisikos entschieden, die Forderungssumme zu begrenzen.
Der Antragsteller, der seit dem 01. Februar 2009 nach Aktenlage keine Leistungen des Antragsgegners mehr erhält, nachdem er
den ihm am 05. Dezember 2008 übersandten Weiterbewilligungsantrag nicht ausgefüllt eingereicht hat, hat sich bisher zur Sache
nicht mehr geäußert.
II. Der Senat sieht sich an einer Entscheidung zum jetzigen Zeitpunkt nicht gehindert, obwohl die dem Antragsteller und dem
Beigeladenen eingeräumten Stellungnahmefristen noch nicht abgelaufen sind. Erst durch Einsichtnahme in den am 26. Februar
2009 eingegangenen Verwaltungsvorgang und das Telefonat mit dem Beigeladenen am 27. Februar 2009 ist deutlich geworden, dass
hier Bedarf an einer schnellstmöglichen Entscheidung besteht. Es liegt gerade im Interesse des Antragstellers und des Beigeladenen,
umgehend Klarheit zu haben, ob die Mietschulden übernommen werden und damit die drohende Wohnungsräumung abgewendet oder es
am 10. März 2009 im Falle der bis dahin nicht erfolgten Übergabe der Wohnung durch den Antragsteller zu einer mit weiteren
Kosten verbundenen Räumung kommen wird.
Die Beschwerde ist gemäß §§
172 Abs.
1 und Abs.
3 Nr.
1 und
2 des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) in der seit dem 01. April 2008 geltenden Fassung statthaft und im Übrigen zulässig, insbesondere schriftlich und fristgerecht
eingelegt (§
173 SGG). Auch ist sie begründet. Das Sozialgericht Berlin bewertet die Sach- und Rechtslage nicht zutreffend.
Nach §
86b Abs.
2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig,
wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies setzt voraus, dass nach materiellem Recht
ein Anspruch auf die begehrte Leistung besteht (Anordnungsanspruch) und die Regelungsanordnung zur Abwendung wesentlicher
Nachteile notwendig ist (Anordnungsgrund). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind jeweils glaubhaft zu machen (§
86b Abs.
2 Satz 4
SGG i.V.m. §
920 Abs.
2 Zivilprozessordnung). Vorliegend besteht angesichts des bereits unmittelbar bevorstehenden Termins zur Wohnungsräumung zweifelsohne ein Anordnungsgrund.
Nicht aber hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Senat hält es nicht für überwiegend wahrscheinlich,
dass der Antragsgegner in der Hauptsache verpflichtet werden wird, die von dem Antragsteller geltend gemachten Mietschulden
in Höhe von 1.000,00 € (darlehensweise) zu übernehmen.
Als Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch kommt nur § 22 Abs. 5 SGB II (in der Fassung des Artikels 1 Nr.
6c des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24. März 2006, BGBl. I S. 558) in Betracht. Sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden, können danach auch Schulden übernommen werden,
soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist (Satz 1). Sie sollen
nach Satz 2 übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. §
22 Abs. 5 Satz 1 SGB II eröffnet dem Leistungsträger mithin Ermessen, das im Falle bereits drohender Wohnungslosigkeit eingeschränkt
ist. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen nach Satz 2 vor, ist die Übernahme von Schulden der Regelfall; der Träger
der Grundsicherung kann nur in atypischen Einzelfällen von Leistungen (nach § 22 Abs. 5 Satz 4 SGB II zumeist in Form eines
Darlehens) zur Mietschuldentilgung absehen. Auch wenn vorliegend Wohnungslosigkeit einzutreten droht, liegen die Voraussetzungen
für die Übernahme der Mietschulden nicht vor.
Zweifel an einem entsprechenden Anspruch des Antragstellers bestehen schon im Hinblick darauf, dass er - nach Aktenlage -
zurzeit nicht mehr im Leistungsbezug des Antragsgegners steht. Insoweit erübrigen sich jedoch weitergehende Ermittlungen zu
einem etwaigen weiteren Leistungsbezug sowie eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob ein Anspruch des Antragstellers auf
Leistungen nach dem SGB II besteht und allein ein solcher auch ohne positive Bescheidung für § 22 Abs. 5 SGB II ausreicht.
Ebenso wenig bedarf es einer Klärung, ob die Wohnung des Antragstellers im Hinblick auf den zu zahlenden Mietzins - wie das
Sozialgericht Berlin meint - erhaltenswert ist oder dies - der Auffassung des Antragsgegners entsprechend - aufgrund der fehlenden
Angemessenheit der Unterkunft nicht der Fall ist. Denn vorliegend steht zur Überzeugung des Senats einer Übernahme der Mietschulden
schon entgegen, dass auch im Falle der (darlehensweisen) Gewährung der ausdrücklich begehrten 1.000,00 € eine Räumung der
Wohnung nicht mehr abgewendet kann.
Da vorliegend bereits ein Räumungstitel vorliegt, haben weder der Antragsteller noch der Antragsgegner es allein in der Hand,
eine Fortsetzung des Mietverhältnisses zu erwirken und eine Räumung der Wohnung zu verhindern. Dies ist nur möglich, wenn
der Vermieter der Wohnung - der Beigeladene - auf seine Rechte aus dem Räumungstitel verzichtet und zur Fortsetzung des Mietverhältnisses
bereit ist. Dies aber ist hier letztlich nicht der Fall. Der Beigeladene, der nicht nur einen Räumungs-, sondern auch einen
auf Zahlung von Mietschulden in Höhe von 1.000,00 € gerichteten Titel gegen den Antragsteller hat, hat sowohl gegenüber dem
Sozialgericht Berlin als auch gegenüber dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg im Rahmen verschiedener Telefonate deutlich
gemacht, dass er zu einem Verzicht auf seine Rechte aus dem Räumungstitel nur im Falle der Übernahme der vollen Außenstände
bereit sei, die Zahlung der von dem Antragsteller geltend gemachten 1.000,00 € hierzu jedoch nicht ausreiche. Darüber können
sich die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nicht hinwegsetzen. Das mit der Übernahme von Mietschulden erstrebte Ziel, die
Unterkunft zu sichern und Wohnungslosigkeit zu vermeiden, kann damit mit der Zahlung von (nur) 1.000,00 € nicht erreicht werden,
auch wenn der Beigeladene trotz höherer Mietaußenstände gerichtlich - aus was für Gründen auch immer - nur 1.000,00 € eingeklagt
hat. Die Zahlung von 1.000,00 € stellte sich daher vorliegend als ungeeignetes Mittel zur Wohnungssicherung dar, sodass eine
Verpflichtung des Antragsgegners hierzu nicht gerechtfertigt ist. Ob die Übernahme der vollen Mietschulden gerechtfertigt
wäre, bedarf keiner Entscheidung. Bereits im Hinblick auf das so genannte Verschlechterungsverbot wäre der Senat daran gehindert,
den Antragsgegner als Beschwerdeführer in der zweiten Instanz zu weitergehenden Zahlungen als im Ausgangsverfahren zu verpflichten.
Lediglich am Rande sei daher darauf hinzuweisen, dass die Mietschulden entgegen der Behauptung des Antragstellers und der
Annahme des Sozialgerichts Berlin auch nicht im Wesentlichen darauf zurückzuführen sind, dass sich der Antragsteller seit
dem 01. Juli 2008 in einer Notlage befunden hat. Der Antragsteller hat bereits seit dem 01. Juli 2007 jeden Monat 52,00 €
Miete zu wenig gezahlt, obwohl er angesichts des Einkommens aus seinem Beschäftigungsverhältnis in der Lage hätte sein müssen,
die vollen Mietkosten zu tragen. Eben diese vor (denkbarem) Leistungsbeginn im Juli 2008 entstandenen Außenstände sind auch
- anders als das Sozialgericht Berlin ausgeführt hat - maßgeblich Gegenstand des amtsgerichtlichen Urteils. Denn ausweislich
der Zinsbestimmung machen die zwischen Juli 2007 und Juni 2008 aufgelaufenen Mietaußenstände den wesentlichen Teil der Forderung
aus und nur ein Teilbetrag von 376,00 € bezieht sich auf die Miete für Juli 2008. Dass es für die Zeit von Juli bis zum 19.
Oktober 2008 - abgesehen von der Gewährung eines Vorschusses in Höhe von 100,00 € - nicht zu Leistungsbewilligungen durch
den Antragsgegner gekommen ist, dürfte maßgeblich dem Antragsteller anzulasten sein. Im Übrigen aber wäre der Antragsgegner
insoweit - wie seine Bescheide vom 21. und 26. November 2008, in denen er mangels Abzugs einer Warmwasserpauschale sogar noch
von zu hohen Kosten der Unterkunft ausgegangen sein dürfte, zeigen - auch allenfalls zur ergänzenden Leistungsgewährung in
einer Höhe verpflichtet gewesen, die zur Vermeidung der nunmehr drohenden Wohnungsräumung nicht geeignet gewesen wäre.
Mit dieser Entscheidung ist der Antrag des Antragsgegners nach §
199 Abs.
2 SGG (Verfahren L 28 AS 353/09 ER) auf Aussetzung der Vollstreckung des erstinstanzlichen Beschlusses gegenstandslos geworden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG analog.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§
177 SGG).