LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.11.2008 - 29 B 1644/08
Anspruch auf Prozesskostenhilfe bei Bagatellstreitverfahren, Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten
Aus verfassungsrechtlichen Gründen ergibt sich lediglich eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten
bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Mit dem Institut der Prozesskostenhilfe hat der Gesetzgeber auch Unbemittelten
einen weitgehend gleichen Zugang zu den Gerichten ermöglicht. Das Gericht muss erwägen, ob ein Bemittelter in der Lage des
Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte. Ein Unbemittelter
braucht daher nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt zu werden, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei
auch das Kostenrisiko berücksichtigt. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Berlin 22.04.2008 S 114 AS 24136/07