Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.10.2017 - 31 AS 2007/17
SGB-II-Leistungen Einstweiliger Rechtsschutz Leistungsausschluss für EU-Ausländer Verfassungs- und Europarechtskonformität
1. Der Senat hält die neu eingeführten § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Buchst. c) SGB II bzw. § 23 Abs. 3 Nr. 3 SGB XII weder für verfassungswidrig noch für europarechtswidrig.
2. Soweit das Bundessozialgericht im Urteil vom 20. Januar 2016 (B 4 AS 35/15 R) ausgeführt hatte, der damals gültige Leistungsausschluss betreffe nicht die im Wege des Ermessens zu gewährenden Sozialleistungen, so ist dieser Rechtsprechung durch die Neufassung des § 23 Abs. 3 SGB XII durch Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 mit Wirkung vom 29. Dezember 2016 die Grundlage entzogen.
3. Auch wenn das genannte Urteil so gemeint gewesen sein sollte, dass faktisch geduldeten EU-Ausländern in jedem Fall existenzsichernde Leistungen zu gewähren seien, auch wenn sie entgegen der Rechtslage in Deutschland verbleiben, weil Zwangsmaßnahmen durch die Ausländerbehörde nicht ergriffen werden, so ist auch dieser Argumentation die Grundlage durch die Gesetzesänderung entzogen.
Normenkette:
SGB II § 7 Abs 1 S. 2 Nr. 2 Buchst. c)
,
SGB XII § 23 Abs. 3 Nr. 3
Vorinstanzen: SG Berlin 19.09.2017 S 66 AS 11229/17 ER
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 19. September 2017 wird zurückgewiesen.
Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Den Antragstellern wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S L, B Straße, B, bewilligt.

Entscheidungstext anzeigen: