Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, die im Bergbau gezahlte sog. Zusätzliche Belohnung (Bergmannsprämie, Bergmannsgeld,
Bergbautreuegeld) für die Zeit von Dezember 1958 bis 1969 bei ihm als zusätzlichen Verdienst festzustellen.
Der 1938 geborene Kläger, der berechtigt ist, den Grad eines Diplom-Ingenieurs zu führen, war in der ehemaligen DDR im streitigen
Zeitraum als Ingenieur in leitender Funktion zunächst im VEB Braunkohlekombinat Lauchhammer, später im VEB Projektierungs-
und Konstruktionsbüro "Kohle" Großräschen-Süd (Außenstelle Lausitz)(VEB PKB), im VEB Rationalisierung Braunkohle und im VEB
Braunkohlebohrungen und Schachtbau Welzow beschäftigt. Mit Bescheid vom 19. März 2001 stellte die Beklagte die im Zeitraum
von Dezember 1958 bis Juni 1990 erzielten Entgelte des Klägers als im Rahmen der zusätzlichen Altersversorgung der technischen
Intelligenz erzielte Entgelte fest.
Im März 2012 beantragte der Kläger die Überprüfung dieses Feststellungsbescheides, weil die an ihn gezahlte Zusätzliche Belohnung
bislang nicht berücksichtigt worden sei. Der Kläger legte u.a. eine mit "Fiktiver Nachweis über die Höhe der durch meinen
Arbeitgeber in der Braunkohleindustrie der DDR gezahlten Zusätzlichen Belohnung" überschriebene Tätigkeits- und Zahlungsaufstellung
vom 15. Juni 2012, seine Berufsbiografie und eine Bescheinigung über Arbeitsverdienste der D GmbH vom 04. Oktober 1999 vor.
Mit Bescheid vom 25. Juli 2012 lehnte die Beklagte die Anerkennung der Zusätzlichen Belohnung als weiteres Entgelt ab, weil
zusätzliche Arbeitsverdienste weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden seien.
Der Kläger erhob mit Schreiben vom 29. Juli 2012 Widerspruch.
Die Beklagte holte eine für die L mbH (LMBV) erbrachte Auskunft der R vom 18. September 2012 über die vom Kläger erzielte
- fiktiv berechnete - Zusätzliche Belohnung ein.
Mit Feststellungsbescheid vom 31. Oktober 2012 stellte die Beklagte nunmehr weitere Arbeitsentgelte unter Berücksichtigung
der Auskunft der R ab Januar 1970 fest.
Der Kläger hielt mit Schreiben vom 16. November 2012 an seinem Widerspruch fest, soweit nicht auch für die Zeit von Dezember
1958 bis Dezember 1969 die zusätzliche Belohnung als weiterer Verdienst festgestellt wurde. Zur Untermauerung seines Vorbringens
verwies er auf seine sich aus dem Sozialversicherungsausweis ergebenden Beschäftigungszeiten und die bereits von ihm vorgelegten
Berechnungen. Ferner legte er eine von zwei ehemaligen leitenden Mitarbeitern des VEB PKB mit Unterschrift bestätigte eidesstattliche
Versicherung vom 16. November 2012 vor.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 2013 als unbegründet zurück.
Der Kläger hat sein Begehren mit der am 28. März 2013 zum Sozialgericht Cottbus (SG) erhobenen Klage weiterverfolgt. Das SG hat die Klage nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 20. November 2013 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt,
dass im Fall des Klägers die Zahlung einer Zusätzlichen Belohnung weder bewiesen noch glaubhaft gemacht sei.
Der Kläger hat gegen den ihm am 02. Juli 2013 zugestellten Gerichtsbescheid Berufung eingelegt und sein bisheriges Vorbringen
vertieft. Er hat u.a. die Frage aufgeworfen, warum seine auf der Berechnung der D GmbH beruhende Berechnung nicht einmal für
die Glaubhaftmachung als ausreichend angesehen werde, wo doch die Beklagte für die hier nicht mehr im Streit befindlichen
Beschäftigungszeiten die Berechnung der R für die Festestellung der zusätzlichen Belohnung als weiteren Arbeitsverdienst habe
genügen lassen.
Der Kläger beantragt (sachdienlich gefasst),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 20. Juni 2013 aufzuheben sowie die Bescheide der Beklagten vom 25. Juli
2012 und 31. Oktober 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 25. Februar 2013 zu ändern und die Beklagte unter Änderung
des Festsetzungsbescheids vom 19. März 2001 zu verpflichten, für die Zeit von Dezember 1958 bis Dezember 1969 weiteres Arbeitsentgelt
im Rahmen der Festsetzung nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) zu berücksichtigen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Der Senat hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 27. November 2013 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung
zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und beigezogenen
Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen und inhaltlich Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Aufgrund des Beschlusses des Senats vom 27. November 2013 konnte der Berichterstatter gemäß §
153 Abs.
5 des
Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) als Einzelrichter zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheiden.
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid ist rechtliche nicht zu beanstanden.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und beschweren den Kläger nicht. Er hat im
Wege des Überprüfungsverfahrens für die Zeit von Dezember 1958 bis einschließlich 1969 keinen Anspruch auf Feststellung der
zusätzlichen Belohnung für Bergleute als weiteren Arbeitsverdienst.
Allein in Betracht zu ziehende Anspruchsgrundlage für das klägerische Begehren ist § 44 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB X), wonach die Beklagte einen Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen
hat, wenn bei seinem Erlass u.a. das Recht unrichtig angewandt worden ist. Die von der Beklagten mit Bescheid vom 19. März
2001 getroffenen Feststellungen über die Höhe der vom Kläger erzielten Arbeitsentgelte sind, soweit sie nicht zuletzt mit
Bescheid vom 31. Oktober 2012 geändert wurden, rechtmäßig.
Anspruchsgrundlage für die Feststellung zusätzlicher Arbeitsentgelte ist § 8AAÜG, wonach der Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme
dem Berechtigten durch Bescheid den Inhalt derjenigen Mitteilung bekannt zu geben hat, die dem an diese Mitteilung gebundenen
und für die Erfüllung der Aufgaben der Rentenversicherung zuständigen Rentenversicherungsträger zu übermitteln ist, das heißt
die Zeiten der Zugehörigkeit des Berechtigten zu einem Zusatzversorgungssystem, das daraus tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt,
die Arbeitsausfalltage sowie nach Anwendung der §§ 6 und 7 AAÜG die sich daraus ergebenden tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung einer besonderen Beitragsbemessungsgrenze.
Aufgrund des insoweit nicht angegriffenen Feststellungsbescheides der Beklagten vom 19. März 2001 steht fest, dass die vom
Kläger in der Zeit vom 01. Dezember 1958 bis zum 30. Juni 1990 erzielten Entgelte wegen der Zugehörigkeit des Klägers zum
Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz nach Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG den Tatbestand einer gemäß § 5 AAÜG gleichgestellten Pflichtbeitragszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen
für die Anwendung einer besonderen Beitragsbemessungsgrenze nicht vorliegen und wie viele Arbeitsausfalltage in welchen Jahren
zu berücksichtigen sind. Streitig ist allein noch die Feststellung der Höhe der tatsächlich erzielten Verdienste gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG. Grundsätzlich sind hierbei etwa Jahresendprämien als einmalige Einkünfte aus einer Beschäftigung im Sinne von §
14 Abs.
1 Satz 1 des Vierten Buchs des Sozialgesetzbuch (
SGB IV) und damit als Arbeitsentgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG berücksichtigungsfähig (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R -, zitiert nach juris Rn. 27 ff.).
Es kann dahinstehen, ob dies für die vorliegend streitige Zusätzliche Belohnung ebenfalls gilt (so allerdings etwa Landessozialgericht
[LSG] Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. März 2012 - L 31 R 1225/09 -, zitiert nach juris Rn. 20).Hierfür mögen indes in der Tat folgende Erwägungen sprechen: Die Bergmannsprämie wurde gemäß
§ 3 Abs. 1 der Verordnung zur Verbesserung der Lage der Bergarbeiter, des ingenieurtechnischen und kaufmännischen Personals
sowie der Produktionsverhältnisse im Bergbau der DDR vom 10. August 1950 (GBl. der DDR I S. 832) in der Fassung der Fünften
Verordnung zur Verbesserung der Lage der Bergarbeiter, des ingenieurtechnischen und kaufmännischen Personals sowie der Produktionsverhältnisse
im Bergbau der DDR vom 09. April 1964 (GBl. der DDR II S. 313) - ggf. noch in Verbindung mit dem Rahmenkollektivvertrag Kohle
(Rahmenkollektivvertrag über die Arbeits- und Lohnbedingungen der Werktätigen der volkseigenen Betriebe der Kohleindustrie
der DDR) als eine zusätzliche Belohnung für die ununterbrochene Beschäftigung in einem Bergbaubetrieb gezahlt und diente als
Anerkennung für die geleistete Arbeit der im Bergbau Beschäftigten (§ 3 Abs. 18 dieser Verordnung). Auch die Bergmannsprämie
stellte somit eine Gegenleistung für die im Bergbau erbrachte Arbeitsleistung des jeweiligen Beschäftigten dar und wäre daher
ebenso wie die Jahresendprämie lohnsteuerpflichtiges Einkommen gewesen.
Jedenfalls ist dem Kläger der Nachweis des Zuflusses einer konkret bestimmten Zusätzlichen Belohnung nicht gelungen. Ein Nachweis
im Sinne eines Vollbeweises wäre nur dann zu richterlicher Überzeugung i.S.v. §
128 Abs.
1 S. 1
SGG erbracht, wenn nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon hätte ausgegangen
werden können, dass dem Kläger im verfahrensgegenständlichen Zeitraum die von ihm geltend gemachten Prämien jeweils in einer
konkreten Höhe zugeflossen sind (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum
SGG, 9. Auflage 2008, §
128 Rn. 3b). Unterlagen, die direkt den Zufluss der Prämien in einer bestimmten Höhe an den Kläger beweisen (Quittungen, Eintragungen
in Auszahlungsbüchern, Lohnmarken etc.), liegen nicht (mehr) vor; dies wird vom Kläger auch nicht behauptet.
Der Kläger hat es ferner nicht vermocht, feststellungsfähige konkrete Zahlungen einer Zusätzlichen Belohnung für die Zeit
von Dezember 1958 bis einschließlich 1969 glaubhaft zu machen.
§ 6 Abs. 6 AAÜG sieht auch die Glaubhaftmachung eines Teiles des Verdienstes vor, wenn ein anderer Teil des Verdienstes - wie hier - nachgewiesen
ist. Der glaubhaft gemachte Teil des Verdienstes ist dann zu fünf Sechsteln zu berücksichtigen. Eine Tatsache ist dann als
glaubhaft gemacht anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel
erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist (Wehrhahn, in: Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, 79. Lieferung
2013, § 286 a Rn. 4). Glaubhaftmachung bedeutet dabei das Dartun überwiegender Wahrscheinlichkeit, also der guten Möglichkeit,
dass der Vorgang sich so zugetragen hat, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben können. Dieser Beweismaßstab ist
durch seine Relativität gekennzeichnet. Es muss nicht, wie bei der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges, absolut
mehr für als gegen die glaubhaft zu machende Tatsache sprechen (etwa BSG, Beschluss vom 08. August 2001, Az.: B 9 V 23/01 B, zitiert nach juris Rn. 5).
Nach diesen Grundsätzen sind vorliegend konkrete Zahlungen der Zusätzlichen Belohnungen nicht glaubhaft gemacht. Nach dem
Gesamtergebnis des Verfahrens, insbesondere nach den vom Kläger vorgelegten Unterlagen einschließlich der Berechnung der D
GmbH und seiner eidesstattlichen Versicherung ist noch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass - zumindest jeweils der Höhe
nach konkret bestimmbare und nur so als Entgelte feststellbare - Zusätzliche Belohnungen im verfahrensgegenständlichen Zeitraum
an den Kläger ausgezahlt wurden. Vielmehr liegt hier nur eine - durch keine prüffähigen Unterlagen wie Quittungen, Auszahlungslisten
oder Lohnmarken belegte -Angabe vor, derartige Gelder regelmäßig erhalten zu haben, welche so nicht ausreicht. Nicht einmal
eigene Aufzeichnungen des Klägers aus der damaligen Zeit über vereinnahmte Belohnungszahlungen liegen vor. Er selbst hat konkret
an ihn gezahlte Belohnungszahlungen nicht genau beziffert. Allein dies steht bereits einer Glaubhaftmachung entgegen. Selbst
wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dahingehend angenommen werden kann, dass im vorliegenden Einzelfall immer wieder
zusätzliche Belohnungen gezahlt wurden, kann nicht zweifelsfrei bestimmt werden, ob dies in sämtlichen Jahren des verfahrensgegenständlichen
Zeitraums der Fall war und welche Summe jeweils mindestens zur Auszahlung gelangte. Auf eine derartige Bestimmbarkeit lässt
sich selbst im Rahmen des milderen Überzeugungsmaßstabs der Glaubhaftmachung nicht verzichten, weil, worauf die Beklagte bereits
in ihrem Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 2013 hinwies, die Zusätzliche Belohnung nicht als feststehender Betrag ausgezahlt
wurde, sondern von Fall zu Fall aufgrund einer Vielzahl persönlicher und sachlicher Faktoren bestimmt wurde. Damit sind für
den hier streitigen Zeitraum im Fall des Klägers weder Zufluss noch Höhe der zusätzlichen Belohnung glaubhaft gemacht. Die
bloße Darstellung eines allgemeinen Ablaufes oder einer allgemeinen Verfahrensweise, wie auch der Hinweis, dass in anderen
Fällen möglicherweise zusätzliche Belohnungen berücksichtigt wurden- etwa weil dort anderweitige Unterlagen vorgelegt werden
konnten -, genügen für die Glaubhaftmachung nicht, dass zusätzliche Belohnungen auch konkret an den Kläger erbracht wurden
(vgl. so zur Jahresendprämie Sächsisches LSG, Urteil vom 02. Oktober 2012 - L 5 RS 362/11 -, zitiert nach juris Rn. 45). Soweit der Kläger demgegenüber auf fiktive Berechnungen - seien es seine eigenen oder der
D GmbH - verweist, reicht dies für eine konkrete Glaubhaftmachung in der zuvor beschriebenen Weise nicht aus. Auch die von
ihm vorgelegte eidesstattliche Versicherung besagt nur, dass eine Zusätzliche Belohnung während seiner Tätigkeit beim VEB
PKB rechtlich vorgesehen war, nicht aber, in welcher Höhe er in welchen Jahren wirklich eine Zusätzliche Belohnung erhielt.
Dass die Beklagte selbst für den hier allerdings nicht verfahrensgegenständlichen Zeitraum ab 1970 Zusätzliche Belohnungen
allein schon aufgrund einer fiktiven Berechnung der R als weiteren Arbeitsverdienst - insofern bestandskräftig - feststellte,
gereicht dem Kläger nicht zum Nachteil bzw. beschwert ihn nicht und ist einer gerichtlichen Überprüfung im vorliegenden Verfahren
unzugänglich, so dass hier nicht zu beurteilen ist, ob auf dieser Grundlage Entgelte rechtmäßig festgestellt wurden oder nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 Abs.
1 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß §
160 Abs.
2 Nr.
1 oder 2
SGG liegen nicht vor.