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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.06.2022 - 4 BA 4/18
Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Arzt - Werkvertrag für freiberufliche Honorartätigkeit mit für das Werkvertragsrecht untypischen Regelungsgegenständen - Patientenbetreuung und -versorgung im Rahmen von Ambulanzflügen - drittbezogener Personaleinsatz - abhängige Beschäftigung - selbstständige Tätigkeit - Abgrenzung
1. Enthält ein "Werkvertrag für freiberufliche Honorartätigkeit" für das Werkvertragsrecht untypische Regelungsgegenstände wie Arbeitsunterbrechung, Arbeitsleistung, Arbeitseinsatz, Arbeitsentgelt, Arbeitsunfähigkeit, Arbeitsverhinderung und Arbeitsaufgaben, ist dies ein schwerwiegendes Indiz dafür, dass der Wille der Vertragsparteien auf eine Dienst- oder Arbeitsleistung gerichtet ist.
2. Zur Versicherungspflicht eines Arztes, der im Zusammenhang mit Ambulanzflügen Passagiere betreut und hierbei - von medizinischen Fragen abgesehen - weitgehend von organisatorischen und sonstigen Vorgaben seiner Auftraggeberin bzw deren Vertragspartnerin (einer Versicherungsgesellschaft) abhängig ist.
Normenkette:
§ 631 Abs 2 BGB
,
§ 645 Abs 1 S 1 BGB
,
§ 25 Abs 1 S 1 SGB III
,
§ 27 Abs 2 SGB III
,
§ 7 Abs 1 SGB IV
, , ,
§ 1 S 1 Nr 1 SGB VI
Vorinstanzen: SG Berlin 24.11.2017 S 211 R 886/15
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. November 2017 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu zwei Drittel und die Beklagte zu einem Drittel. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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