LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.05.2008 - 4 R 19/05
Ermittlung des 20-Jahreszeitraums nach § 307b Abs. 3 SGB VI
Das tatsächliche Ende der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung vor Rentenbeginn ist zur Ermittlung des 20-Jahreszeitraums
nach §
307b Abs.
3 SGB VI heranzuziehen. Der Zeitpunkt, für den im Versicherungsverlauf unter Berücksichtigung von Arbeitsausfalltagen gemäß §
252a Abs.
2 SGB VI der letzte Pflichtbeitrag ausgewiesen ist, ist dabei unerheblich. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: AAÜGÄndG 2
,
,
SozPflVRV § 5
Vorinstanzen: SG Berlin 20.10.2004 S 27 RA 5774/03